Beamter, Lehrer, Seelsorger oder Arbeitgeber dazu benützt um wider—
rechtlich von jemandem eine Leistung, Unterlassung oder Duldung zu
erzwingen, macht sich unbeschadet der Strafbarkeit der Handlung nach
anderen Strafbestimmungen einer Nötigung schuldig.
(2) Ein Streik oder eine Aussperrung kann nicht als Nachteil
in Sinne des erften Absatzes angesehen werden, es wäre denn, daß
ie gegen einzelne Arbeitnehmer aus nationalen, relidiösen oder vpoli—
ischen Beweggründen gerichtet wären.
8 2. (2) Die Nötigung wird als Übertretung von den Gerichten
mit Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Wurde die strafbare Handlung mit Anwendung einer Waffe
begangen, so wird sie als Vergehen mit strengem Arrest von einem bis
u sechs Monaten bestraft.
8 3. Ist aus der strafbaren Handlung ein Schaden am Ver—
mögen oder am Erwerb entstanden, so kann das Gericht neben der
Freiheitsstrafe auf Antrag des Geschädigten zur Befriedigung seiner
privatrechtlichen Ansprüche nach freiem Ermnlessen eine Geldentichä—
digung bis zum Betrage von 5000 K auferlegen.
(Die 88 4 und 5 des Gesetzes beziehen sich auf den Schutz der
Versamlungsfreiheit.)
Die Rechtslage ist die, daß der 858 des Koalitionsgesetzes ex 1870
(Strafbestimmungen) aufgehoben ist und an dessen Stelle der 8 1 des
Gesetzes gegen den Terror ex 1921 getreten ist; insoweit der 8 4 des
Koalitionsgesetzes sich auf dessen 8 83 beruft, tritt an Stelle des 88
des Koalitionsgesetzes der 81 des Terrorgesetzes; sonst bleiben die Be—
stimmungen der 88 2 und 4 des Koalitionsgesetzes in Kraft. Die krimi—
nellen Bestimmungen des Terrorgesetzes werden später gewürdigt wer—
den.
8 22. Die Berufsvereine.
Die Tatsache des gleichgerichteten wirtschaftlichen Interesses, die
Crkenntnis der Gemeinsamkeit der wirtschaftlichen Interessen führte
die Arbeitnehmer einerseits, die Arbeitgeber andererseits zur Bildung
on Organisationen, welche Interessenvertretungen sein sollen und
Interessentenvereinigungen darstellen; bei den Arbeitnehmern tritt
hiezu noch die Erwägung, daß im modernen Industriesysteme der ein—
zelne Arbeitnehmer kechnisch, sozial und wirtschaftlich als Individuum
nicht gegeben ist, nur im Rahmen einer Gesamtheit vorkommt und
auch nur im Rahmen einer Gesamtheit zur Wirksamkeit und zur Ver—
wirklichung seiner Ansprüche gelangen kann.
Beurfsvereine sind dauernde Organisationen von Arbeitgebern
oder von Arbeitnehmern, deren Hauptzweck die Beeinflussung der Ge—
staltung der Arbeitsverhältnisse ist; dabei ist der Begriff „Beeinflus—
305
21