Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Beamter, Lehrer, Seelsorger oder Arbeitgeber dazu benützt um wider— 
rechtlich von jemandem eine Leistung, Unterlassung oder Duldung zu 
erzwingen, macht sich unbeschadet der Strafbarkeit der Handlung nach 
anderen Strafbestimmungen einer Nötigung schuldig. 
(2) Ein Streik oder eine Aussperrung kann nicht als Nachteil 
in Sinne des erften Absatzes angesehen werden, es wäre denn, daß 
ie gegen einzelne Arbeitnehmer aus nationalen, relidiösen oder vpoli— 
ischen Beweggründen gerichtet wären. 
8 2. (2) Die Nötigung wird als Übertretung von den Gerichten 
mit Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft. 
(2) Wurde die strafbare Handlung mit Anwendung einer Waffe 
begangen, so wird sie als Vergehen mit strengem Arrest von einem bis 
u sechs Monaten bestraft. 
8 3. Ist aus der strafbaren Handlung ein Schaden am Ver— 
mögen oder am Erwerb entstanden, so kann das Gericht neben der 
Freiheitsstrafe auf Antrag des Geschädigten zur Befriedigung seiner 
privatrechtlichen Ansprüche nach freiem Ermnlessen eine Geldentichä— 
digung bis zum Betrage von 5000 K auferlegen. 
(Die 88 4 und 5 des Gesetzes beziehen sich auf den Schutz der 
Versamlungsfreiheit.) 
Die Rechtslage ist die, daß der 858 des Koalitionsgesetzes ex 1870 
(Strafbestimmungen) aufgehoben ist und an dessen Stelle der 8 1 des 
Gesetzes gegen den Terror ex 1921 getreten ist; insoweit der 8 4 des 
Koalitionsgesetzes sich auf dessen 8 83 beruft, tritt an Stelle des 88 
des Koalitionsgesetzes der 81 des Terrorgesetzes; sonst bleiben die Be— 
stimmungen der 88 2 und 4 des Koalitionsgesetzes in Kraft. Die krimi— 
nellen Bestimmungen des Terrorgesetzes werden später gewürdigt wer— 
den. 
8 22. Die Berufsvereine. 
Die Tatsache des gleichgerichteten wirtschaftlichen Interesses, die 
Crkenntnis der Gemeinsamkeit der wirtschaftlichen Interessen führte 
die Arbeitnehmer einerseits, die Arbeitgeber andererseits zur Bildung 
on Organisationen, welche Interessenvertretungen sein sollen und 
Interessentenvereinigungen darstellen; bei den Arbeitnehmern tritt 
hiezu noch die Erwägung, daß im modernen Industriesysteme der ein— 
zelne Arbeitnehmer kechnisch, sozial und wirtschaftlich als Individuum 
nicht gegeben ist, nur im Rahmen einer Gesamtheit vorkommt und 
auch nur im Rahmen einer Gesamtheit zur Wirksamkeit und zur Ver— 
wirklichung seiner Ansprüche gelangen kann. 
Beurfsvereine sind dauernde Organisationen von Arbeitgebern 
oder von Arbeitnehmern, deren Hauptzweck die Beeinflussung der Ge— 
staltung der Arbeitsverhältnisse ist; dabei ist der Begriff „Beeinflus— 
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