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Die Wohnungsfrage.
meinde ernennt der Gemeinderat, wenn er es für nötig
erachtet, eine Kommission, die die Grundsätze einer
Wohnungshygiene festsetzt. Als ungesund sind solche
Wohnungen zu betrachten, welche Leben und Gesundheit
der Bewohner gefährden. Unter den Mitgliedern der Kom
mission ist ein Arzt, ein Baumeister, ein Mitglied des
Armenrates und des Gewerbegerichts. Den Vorsitz soll
der Bürgermeister führen. Wird eine ungesunde Wohnung
aufgedeckt, so muß dieselbe besichtigt und ein Bericht ab-
gefaßt werden, gegen den die beteiligten Personen Rekurs
einlegen können. Wird dem Eigentümer eines Hauses eine
Änderung der Wohnung auf erlegt, so hat er dieselbe in
bestimmten Fristen auszuführen; andernfalls verfallt er in
eine Buße von 16 bis 100 Franks. Alles dies gilt nur für
Mietswohnungen; der Eigentümer selbst mag die ärgsten
Spelunken beziehen, und nach dem Gesetze wird ihm niemand
etwas anhaben können.
Bei Übelständen, welche nicht in der Wohnung selbst,
sondern in äußeren Umständen, wie Sümpfen usw. bestehen,
kann die Gemeinde den umliegenden Boden kaufen und ver
bessern.
Der Erfolg der Gesetze ist in Frankreich sehr spärlich
gewesen, und vergebens haben sich die Minister alle Mühe
gegeben, um in den Städten die Ernennung von Kommissionen
anzuregen; denn im Jahre 1853 kamen auf 36000 Gemeinden
nur 228 Kommissionen. Im Jahre 1878 waren die Gesetze
wohl ganz in Vergessenheit geraten, da man nur in 10 Ge
meinden Kommissionen zählte und 1883 nur noch in 4 bis 5
Städten.
Wie hätte es auch anders sein können! Während man
in England nur das Gutachten eines Sanitätsbeamten brauchte,
um eine Wohnung für ungesund zu erklären, bedarf es in
Frankreich einer ganzen Kommission, und einer Kommission,
welche von der hochlöblichen Stadtverordnetenversammlung