Full text: Die Bodenreform im Lichte des humanistischen Sozialismus

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Die Wohnungsfrage. 
meinde ernennt der Gemeinderat, wenn er es für nötig 
erachtet, eine Kommission, die die Grundsätze einer 
Wohnungshygiene festsetzt. Als ungesund sind solche 
Wohnungen zu betrachten, welche Leben und Gesundheit 
der Bewohner gefährden. Unter den Mitgliedern der Kom 
mission ist ein Arzt, ein Baumeister, ein Mitglied des 
Armenrates und des Gewerbegerichts. Den Vorsitz soll 
der Bürgermeister führen. Wird eine ungesunde Wohnung 
aufgedeckt, so muß dieselbe besichtigt und ein Bericht ab- 
gefaßt werden, gegen den die beteiligten Personen Rekurs 
einlegen können. Wird dem Eigentümer eines Hauses eine 
Änderung der Wohnung auf erlegt, so hat er dieselbe in 
bestimmten Fristen auszuführen; andernfalls verfallt er in 
eine Buße von 16 bis 100 Franks. Alles dies gilt nur für 
Mietswohnungen; der Eigentümer selbst mag die ärgsten 
Spelunken beziehen, und nach dem Gesetze wird ihm niemand 
etwas anhaben können. 
Bei Übelständen, welche nicht in der Wohnung selbst, 
sondern in äußeren Umständen, wie Sümpfen usw. bestehen, 
kann die Gemeinde den umliegenden Boden kaufen und ver 
bessern. 
Der Erfolg der Gesetze ist in Frankreich sehr spärlich 
gewesen, und vergebens haben sich die Minister alle Mühe 
gegeben, um in den Städten die Ernennung von Kommissionen 
anzuregen; denn im Jahre 1853 kamen auf 36000 Gemeinden 
nur 228 Kommissionen. Im Jahre 1878 waren die Gesetze 
wohl ganz in Vergessenheit geraten, da man nur in 10 Ge 
meinden Kommissionen zählte und 1883 nur noch in 4 bis 5 
Städten. 
Wie hätte es auch anders sein können! Während man 
in England nur das Gutachten eines Sanitätsbeamten brauchte, 
um eine Wohnung für ungesund zu erklären, bedarf es in 
Frankreich einer ganzen Kommission, und einer Kommission, 
welche von der hochlöblichen Stadtverordnetenversammlung
	        
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