Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

das Gesetz vom 25. Februar 1920, Slg. Nr. 144, sprechen vom „Berg— 
bau“, vom „selbständigen Bergbaubetrieb“. Es muß daher hier daran 
erinnert werden, daß (der 8 181 des allgemeinen Berggesetzes) die 
Bergwerksverleihung den Besitzer derselben zugleich be— 
rechtigt: 
a) zum weiteren Aufschluß der Minerallagerstätten und zum Ab— 
baue der Mineralien innerhalb seines Feldes Stollen, Schächte, 
Gruben- und Tagbaue zu treiben; 
zur Gewinnung, Förderung, Aufbereitung und Zugutebringung 
der Mineralien, zur Wetterführung (Zuleitung zum Atnien 
tauglicher Luft) und Wasserhaltung (Entleerung der Gruben— 
baue von den Wässern), Vorrichtungen, Maschinen und Werk— 
stätten jeder Art zu errichten, unter welche letztere insbesondere 
Schmelzöfen, Amalgamierwerke, Quickmühlen, Erzröste, Koks— 
öfen, Extraktions- oder Laugwerke, Kristallisationswerke und 
die Erzmühlen und Quetschwerke, Pochwerke, Schlemmwerke, 
die Bergschmieden zu rechnen sind; 
zum Betriebe seiner Werksanlagen (lit. b) Teiche, Wasserwehren 
Wasserleitungen herzustellen; 
zum Ab- und Zugange für Menschen und Tiere und zur Zu- und 
Ablieferung der Bergwerkserfordernisse und Erzeugnisse Wege, 
Stege, Brücken und Eisenbahnen, zum Abstürzen der geförderten 
Mineralien Haldenplätze anzulegen; 
zum Schutze der Bergbaue, der Maschinen, Materialien und Er— 
zeugnisse und zur Unterkunft der Arbeiter, Aufseher und Werks— 
leiter unter Beobachtung der bestehenden Gesetze und Vorschrif— 
ten Gebäude aufzuführen; 
in seinen Werkstätten die zum Bergwerksbedarfe erforderlichen 
Handwerke durch eigene Arbeiter zu betreiben; 
das eigene Arbeiterpersonale, jedoch ohne gewerbsmäßigen Ge— 
winn, mit den nötigen Lebensmitteln zu versehen. 
Das Gesetz vom 25. Feber 1920, Slg. Nr. 148, betreffend die 
Beteiligung der Arbeitnehmer beim Bergbaue an der Werksverwaltung 
und deren Anteil am Reingewinne, schreibt für Bergbaue mit Aus— 
nahme der Hochöfen, auf die das Gesetz über die Betriebs- und Re— 
vierräte beim Bergbaue Anwendung findet, zum Zwecke der Teil⸗ 
nahme der Arbeitnehmer an der Verwaltung der Unkternehmung und 
der Geltendmachung des Rechtes auf einen Anteil am Reingewinne, 
wenn die Unternehmung ständig mehr als 100 Personen beschäftigt. 
die Errichtung eines Werksbeirates vor. Bei Unter— 
nehmungen, die als Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Allien. Gesellschaften mit b. 8. crrichtet sind, bei denen ein Verwal— 
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