Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

tungs- oder Aufsichtsrat besteht, müssen zu den Sitzungen dieser Ver— 
waltungsorgane, insoferne 5 sich um Bergbauangelegenheiten handelt, 
die Arbeitnehmervertreter, Werksbeirate mit beratender Stimmeé 
geladen werden, dasselbe çi für Sitzungen der Direktionsräte der 
Bewerkschaften. 
Die Aufgaben des Werksbeirates bestehen in der 
ziffermäßigen Feststellung des Gewinnanteiles der Arbeitnehmer im 
Sinne des 8 12 dieses Gesetzes (hierüber wurde gesprochen im 8 8. Die 
Pflichten des Arbeitgebers, bei Erörterung des Systemes der Gewinn— 
beteiligung.) und in der Entgegennahme a) der vom Unternehmer 
vorzulegenden vierteljährlichen Berichte über den Geschäftsgang der 
Unternehmung, b) des Jahresberichtes über das abgelaufene Ge— 
schäftsjahr, c) der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, d) des 
Antrages auf Verteilung des Reingewinnes; die Sub a—d) erwähnten 
Berichte und Anträge hat der Unternehmer vorzulegen (83). Um die 
Erfüllung der Bestimmungen auf Vorlage der genannten Berichte 
icherzustellen, verpflichtet das Gesetz jede Bergbauunternehmung auf 
vorbehaltene Mineralien zur Führung ordentlicher Bücher im Sinne 
des Artikels 28 des Handelsgesetzes und zur Verfassung einer jähr— 
lichen Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (8 12). 
Der Werksbeirat ist in der Weise organisiert, daß er 7 Mitglieder 
zählt, von denen 2 auf die Arbeiterschaft und 1 auf die Angestellten 
entfällt, die übrigen vom Unternehmer ernannt werden; auf jedes 
Mitglied entfällt ein Ersatzmann. Die Vertreter der Arbeitnehmer im 
Werksbeirate und ihre Ersatzmänner werden von allen Betriebsräten 
eventuell von den Angestellten eines Unternehmens nach einer Wahl— 
ordnung gewählt oder entsendet, welche im Verordnungswege hinaus— 
gegeben wird (nach 8 5, in der durch das Gesetz vom 12. August 1921, 
Slig. Nr. 335, novellierten Fassung). Die Funktionsperiode dauert 
zwei Jahre; die Mitgliedschaft ist Ehrenamt, verpflichtet zur Einhal— 
lung vollkommener Verschwiegenheit, bei sonstiger zivilrechtlicher Haf— 
tung, Ausschluß aus dem Werksbeirat und Verlust der Wählbarkeit 
in denselben für die nächsten zwei Funktionsperioden. Die Mitglieder 
erhalten nur den Ersatz der baren Auslagen und des unvermeidlichen 
Verdienstentganges; die Höhe dieser Auslagen bestimmt der Werks— 
beirat, sie werden vom Unternehmer getragen. Die Wahlordnung be— 
züglich der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner erfließt im 
Verordnungswege, die Wahl der Arbeiter- und Angestelltenvertreter 
wird abgesondert durchgeführt. 
In den Werksbeirat sind nur Arbeitnehmer derselben Unter— 
nehmung wählbar, welche wenigstens zwei Jahre in den Betrieben der 
Unternehmung und 4 Jahre beim Bergbaue des betreffenden Revieres 
beschaftigt waren, älter als 80 Jahre und im Besitze des Gemeindewahl—⸗ 
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