Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Das Wahlrecht in den Betriebsausschuß haben na— 13 des 
B.-A.«G. alle Personen: sws 
a) die in dem Betriebe gegen Lohn oder Gewalt als in ihrem Haupt— 
berufe beschäftigt sind, 
b)soferne sie zur Zeit der Ausschreibung der Wahl drei Monate in 
der Unternehmung beschäftigt waren (nicht erforderlich drei— 
monatliche Beschäfligung in dem Betriebe, dessen B.A. gewählt 
wird, sondern bei der Unternehmung überhaupt, wenn zuch in 
einem anderen Betriebe derselben!), 
das 20. Lebensjahr erreicht haben (die deutsche Übersetzung „er— 
reicht“ deckt nicht den authentischen cechischen Text; erforderlich 
ist die Vollendung des 20. Lebensjahres am Tage der Wahl— 
ausschreibungl), 
und nicht durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil wegen 
eines solchen Verbrechens, eines solchen Vergehens oder einer 
solchen Übertretung verurteilt worden sind, wegen deren nach 
den geltenden Bessimmungen der Verlust des Gemeindewahl— 
rechtes eintritt (die Gemeindewahlordnung enthalt das Gesetz 
vom 28. März 1920, Slg. Nr. 168, und das Gesetz vom 14. Juli 
1922, Slg. Nr. 258, Stiepels Gesetze Sammlung, Folge 88). 
Das Wahlrecht steht unter den angeführten Bedingungen auch 
den Bürgern fremder Staaten, die den Angehörigen der Sechoslovaki— 
schen Republik dasselbe Recht gewähren, zu, wenn fie in dem betreffen⸗ 
den Betriebe bereits wenigflens ein Jahr beschäftigt sind. (Erforderlich 
bereits erfolgte einjährige Beschäftigungsdauer im Betriebe, für den 
gewöhlt wird, einjährige Beschäftigungsdauer bei der Unternehmung 
genügt nicht! In Deuslschland und Osterreich sind nach dem Erlasse 
des Ministeriums für soziale Fürsorge vom 11. März 1922 Zahl 
1644D/1922 die Voraussetzungen der Reziprozität gegeben; da dort 
Ausländer das aktive Wahlrecht haben, sind die Staatsbürger beider 
Staaten auch hierlands bei diesen Wablen im Besitze des aktiven 
Wahlrechtes.) 
Das passive Wahlrecht, die Wählbarkeit in den Betriebsaus⸗ 
schuß, haben nach 8 14 B. A.G. Angehörige der Gechoslovakischen Re— 
publik, welche am Wahltage: 
a) das 26. Lebensjahr vollendet haben und zur Zeit der Aus— 
schreibung der Wahl in der betreffenden Unternehmung wenig⸗ 
stens 12 Monate ununterbrochen beschäftigt sind. Befindet sich 
aber in dem Betriebe nicht eine genügende Anzahl von Arbeit— 
nehmern, die in dem Betriebe so lange beschäfligt sind, so sind 
Arbeitnehmer, die in dem Betriebt wenigstens 6 Monate 
arbeiten, wählbar. Für Saisonbetriebe kann vie Regierung 
434 —.
	        
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