Das Wahlrecht in den Betriebsausschuß haben na— 13 des
B.-A.«G. alle Personen: sws
a) die in dem Betriebe gegen Lohn oder Gewalt als in ihrem Haupt—
berufe beschäftigt sind,
b)soferne sie zur Zeit der Ausschreibung der Wahl drei Monate in
der Unternehmung beschäftigt waren (nicht erforderlich drei—
monatliche Beschäfligung in dem Betriebe, dessen B.A. gewählt
wird, sondern bei der Unternehmung überhaupt, wenn zuch in
einem anderen Betriebe derselben!),
das 20. Lebensjahr erreicht haben (die deutsche Übersetzung „er—
reicht“ deckt nicht den authentischen cechischen Text; erforderlich
ist die Vollendung des 20. Lebensjahres am Tage der Wahl—
ausschreibungl),
und nicht durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil wegen
eines solchen Verbrechens, eines solchen Vergehens oder einer
solchen Übertretung verurteilt worden sind, wegen deren nach
den geltenden Bessimmungen der Verlust des Gemeindewahl—
rechtes eintritt (die Gemeindewahlordnung enthalt das Gesetz
vom 28. März 1920, Slg. Nr. 168, und das Gesetz vom 14. Juli
1922, Slg. Nr. 258, Stiepels Gesetze Sammlung, Folge 88).
Das Wahlrecht steht unter den angeführten Bedingungen auch
den Bürgern fremder Staaten, die den Angehörigen der Sechoslovaki—
schen Republik dasselbe Recht gewähren, zu, wenn fie in dem betreffen⸗
den Betriebe bereits wenigflens ein Jahr beschäftigt sind. (Erforderlich
bereits erfolgte einjährige Beschäftigungsdauer im Betriebe, für den
gewöhlt wird, einjährige Beschäftigungsdauer bei der Unternehmung
genügt nicht! In Deuslschland und Osterreich sind nach dem Erlasse
des Ministeriums für soziale Fürsorge vom 11. März 1922 Zahl
1644D/1922 die Voraussetzungen der Reziprozität gegeben; da dort
Ausländer das aktive Wahlrecht haben, sind die Staatsbürger beider
Staaten auch hierlands bei diesen Wablen im Besitze des aktiven
Wahlrechtes.)
Das passive Wahlrecht, die Wählbarkeit in den Betriebsaus⸗
schuß, haben nach 8 14 B. A.G. Angehörige der Gechoslovakischen Re—
publik, welche am Wahltage:
a) das 26. Lebensjahr vollendet haben und zur Zeit der Aus—
schreibung der Wahl in der betreffenden Unternehmung wenig⸗
stens 12 Monate ununterbrochen beschäftigt sind. Befindet sich
aber in dem Betriebe nicht eine genügende Anzahl von Arbeit—
nehmern, die in dem Betriebe so lange beschäfligt sind, so sind
Arbeitnehmer, die in dem Betriebt wenigstens 6 Monate
arbeiten, wählbar. Für Saisonbetriebe kann vie Regierung
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