jelbst von dieser Bestimmung im Verordnungswege eine Aus—
nahme verfügen (der Unterschied zwischen Beschäftigung „in der
Unternehmung“ und „im Betriebe“ zu beachten!);
in dem betreffenden gewerblichen Fache oder in dem betreffen⸗
den Berufe bereits wenigstens drei Jahre arbeiten (bei welcher
Art von Unternehmen, 'ob bei Erwerbsunternehmen oder bei
einem anderen Unternehmen die Arbeit im Berufe durch wenig⸗
stens drei Jahre erfolgte, ist gleichgültig).
Ausländer sind nur dann wählbar, wenn der Heimatstaat
unseren Angehörigen das gleiche Recht gewährt und wenn sie
sonst den Bedingungen des 8 14 entsprechen. (Nach deutschem
Rechte sind nur deutsche Staatsbürger wählbar, nach österreichi-
ichem auch Ausländer.)
Heimarbeiter sind vom aktiven und passiven Wahlrechte ausge⸗
schlossen, wenn sie nicht ständig für einen Betrieb arbeiten. (8 15.)
Gesetzliche Ablehnungsgründe fuͤr die Wahl sind: a) die Vollendung
des 60. Lebensjahres, b) der Umstand, daß der Gewählte in der vor—
angegangenen Wahl Mitglied des B.A. war; nach 8 24 der Durch—
führungsverordnung hat der Gewählte, dem die Wahl sofort nach der
Wahl bekanntzugeben ist, binnen drei Tagen zu erklären, ob er die
Wahl aus einem gesetzlichen Ablehnungsgrunde ablehnt; tut er dies
nicht innerhalb dieser Frist, so gilt er als gewählt. Wurde seine Ab—
lehnung anerkannt, so tritt der Ersatzmann an seine Stelle. (Der
Wahlausschuß verlautbart öffentlich im Betriebe die Namen der ge—
wählten Mitglieder und Ersatzmänner und zeigt sie binnen 8 Tagen
schriftlich der Betriebsleitung an.)
Nach 8 17 werden die Wahlen von einm Wahlausschusse durch—
geführt, dessen Zusammensetzung sowie die Art seines Verfahrens im
Verordnungswege geregelt werden Die Wahl ist wenigstens 14 Tage
dorher mittels Kundmachungen im Betriebe auf einem Zeitpunkt, in
dem nicht gearbeitet wird, auszuschreiben. (5 17.) Der Wahlausschuß
nimmt über das Ergebnis der Wahl ein Protokoll auf. Die Namen
der Gewählten sind sofort nach der Stimmzählung im Betriebe zu
derlautbaren und dem Unternehmer schriftlich bekannt zu geben.
(8 18.) Gegen die Art der Durchführung der Wahl und das Ergebnis
kenn jeder Wahlherechtigte sowie der Unternehmer binnen acht Tagen
nach der Verlautbarung des Ergebnisses die Beschwerde an die Schieds⸗
kommission einzubringen, die längstens binnen 14 Tagen endgültig
entscheidet. (F 19.) (Mur die im J 19 genannten Versonen sind zur
Anfechtung der Wahl berechtigt!)
Bezüglich der Eümrichtung des Betriebsagusschus—
jes verweisen wir, was die Bildung besonderer Angestelltenausschüsse
und die Anzahl der Mitglieder des B.A. betriefft, auf das früher Ge—
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