Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

jelbst von dieser Bestimmung im Verordnungswege eine Aus— 
nahme verfügen (der Unterschied zwischen Beschäftigung „in der 
Unternehmung“ und „im Betriebe“ zu beachten!); 
in dem betreffenden gewerblichen Fache oder in dem betreffen⸗ 
den Berufe bereits wenigstens drei Jahre arbeiten (bei welcher 
Art von Unternehmen, 'ob bei Erwerbsunternehmen oder bei 
einem anderen Unternehmen die Arbeit im Berufe durch wenig⸗ 
stens drei Jahre erfolgte, ist gleichgültig). 
Ausländer sind nur dann wählbar, wenn der Heimatstaat 
unseren Angehörigen das gleiche Recht gewährt und wenn sie 
sonst den Bedingungen des 8 14 entsprechen. (Nach deutschem 
Rechte sind nur deutsche Staatsbürger wählbar, nach österreichi- 
ichem auch Ausländer.) 
Heimarbeiter sind vom aktiven und passiven Wahlrechte ausge⸗ 
schlossen, wenn sie nicht ständig für einen Betrieb arbeiten. (8 15.) 
Gesetzliche Ablehnungsgründe fuͤr die Wahl sind: a) die Vollendung 
des 60. Lebensjahres, b) der Umstand, daß der Gewählte in der vor— 
angegangenen Wahl Mitglied des B.A. war; nach 8 24 der Durch— 
führungsverordnung hat der Gewählte, dem die Wahl sofort nach der 
Wahl bekanntzugeben ist, binnen drei Tagen zu erklären, ob er die 
Wahl aus einem gesetzlichen Ablehnungsgrunde ablehnt; tut er dies 
nicht innerhalb dieser Frist, so gilt er als gewählt. Wurde seine Ab— 
lehnung anerkannt, so tritt der Ersatzmann an seine Stelle. (Der 
Wahlausschuß verlautbart öffentlich im Betriebe die Namen der ge— 
wählten Mitglieder und Ersatzmänner und zeigt sie binnen 8 Tagen 
schriftlich der Betriebsleitung an.) 
Nach 8 17 werden die Wahlen von einm Wahlausschusse durch— 
geführt, dessen Zusammensetzung sowie die Art seines Verfahrens im 
Verordnungswege geregelt werden Die Wahl ist wenigstens 14 Tage 
dorher mittels Kundmachungen im Betriebe auf einem Zeitpunkt, in 
dem nicht gearbeitet wird, auszuschreiben. (5 17.) Der Wahlausschuß 
nimmt über das Ergebnis der Wahl ein Protokoll auf. Die Namen 
der Gewählten sind sofort nach der Stimmzählung im Betriebe zu 
derlautbaren und dem Unternehmer schriftlich bekannt zu geben. 
(8 18.) Gegen die Art der Durchführung der Wahl und das Ergebnis 
kenn jeder Wahlherechtigte sowie der Unternehmer binnen acht Tagen 
nach der Verlautbarung des Ergebnisses die Beschwerde an die Schieds⸗ 
kommission einzubringen, die längstens binnen 14 Tagen endgültig 
entscheidet. (F 19.) (Mur die im J 19 genannten Versonen sind zur 
Anfechtung der Wahl berechtigt!) 
Bezüglich der Eümrichtung des Betriebsagusschus— 
jes verweisen wir, was die Bildung besonderer Angestelltenausschüsse 
und die Anzahl der Mitglieder des B.A. betriefft, auf das früher Ge— 
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