Arbeitszeit auszuüben, nur „ausnahmsweise und unausweichlich“ in
der Arbeitszeit; ob diese Voraussetzungen im konkreten Falle vor—
liegen, ist quastio facti, muß nach den Umständen des Einzel—
falles beurteilt werden. Zuständig zur Entscheidung über diese Frage
ist die Schiedskommission nach 826 B.-A.G.
Den, Mitgliedern des B.A. muß, um ihr Mandat ausüben zu
können, ein enntsprechendes Maß Unabhängigkeit und cn Schulz
gegen beliebige Entlassung seitens des Unternehmers garantiert wer—
den, dies geschieht im 8 22, Abs. 2: „Die Betriebsleitung darf die
Arbeitnehmer in der Ausübung des Wahlrechtes und in ihrer Tätig—
keit als Mitglieder des B.A. nicht beschränken. Insbesondere dürfen
Mitglieder des Betriebsausschusses nur mit Zustimmung der Schie ds⸗
kommission entlassen werden. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich,
menn ein Mitglied des B.A. aus Gründen entlassen wurde, die den
Arbeitgeber zur augenblicklichen Entlassung des Arbeitnehmers nach
82 der G.O. voni Jahre 1885 oder nach dem Handlungsgehilfeuge—
setze vom Jahre 1910 oder nach den analogen, in der Sowakel und
Karbpatorußland geltenden Gesetzen berechtigen.“
Die hier vorgesehene Beschränkung des Kündigungsrechtes des
Arbeitgebers bezieht sich nur auf „Mitglieder“ des B.⸗A.; auf einen
Ersatzmann nur dann, wenn er z. B. infolge des dauernden Aus—
scheidens eines Mitgliedes durch Tod oder Sienstesqustritt dauernd
Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des B.-A. erwirbt; diese Be—
schränkung des Kündigungsrechtes bezieht sich ferner nur auf „Mit—⸗
glieder“, nicht auf Wahlwerber. (Erkenntuis des Obersten Berwöl—
tungsgerichtes vom 4. November 1922, 3. 12. 298,22.) Will ein Arbeit⸗
geber von dem Kündigungsrechte einem Mitgliede des B.A. gegen—
über Gebrauch machen, ist es seine Sache, die von dem Gesetze der—
langte Zustinimmung der Schiedsokmmission einzuholen, die Kün—
digung kann dann erst nach Erteilung dieser Zustimmung rechtswirk⸗
sam sein. Der im 8 22, Abs. 2, vorgesehene Schutz bezieht sich nur auf
die Kündigung, nicht auf andere Maßnahmen des Arbeitgebers, 3. B.
nicht auf eine anderweitige Diensteinteilung. Wenn der Arbeitgeber
ein Mitglied des B.-A. aus einem Grunde entlassen hat, der, wenn er
wirklich besteht, nach den gesetzlichen Bestimmungen den Arbeitgeber
zur augenblicklichen Entlassung des Arbeitnehmers berechtigt, so kann
der Arbeitnehmer, der das Vorhandensein eines solchen Entlassungs⸗
grundes bestreitet, mit Klage das Gewerbegericht in Anspruch nehmen,
wenn seiner Klage stattgegeben wird, so wird die erfolgte augenblick⸗
liche Entlassung rechtsunwirksam.
Nachdem die Miiglieder des B.A. in Ausübung ihres Mandates
einen genaueren Eniblick in die Verhältnisse eines Betriebes gewinnen,
bestimmt für sie der 8 8, Abs. 3, eine erhöhte Schweigepflicht: „Alle