Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Arbeitszeit auszuüben, nur „ausnahmsweise und unausweichlich“ in 
der Arbeitszeit; ob diese Voraussetzungen im konkreten Falle vor— 
liegen, ist quastio facti, muß nach den Umständen des Einzel— 
falles beurteilt werden. Zuständig zur Entscheidung über diese Frage 
ist die Schiedskommission nach 826 B.-A.G. 
Den, Mitgliedern des B.A. muß, um ihr Mandat ausüben zu 
können, ein enntsprechendes Maß Unabhängigkeit und cn Schulz 
gegen beliebige Entlassung seitens des Unternehmers garantiert wer— 
den, dies geschieht im 8 22, Abs. 2: „Die Betriebsleitung darf die 
Arbeitnehmer in der Ausübung des Wahlrechtes und in ihrer Tätig— 
keit als Mitglieder des B.A. nicht beschränken. Insbesondere dürfen 
Mitglieder des Betriebsausschusses nur mit Zustimmung der Schie ds⸗ 
kommission entlassen werden. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, 
menn ein Mitglied des B.A. aus Gründen entlassen wurde, die den 
Arbeitgeber zur augenblicklichen Entlassung des Arbeitnehmers nach 
82 der G.O. voni Jahre 1885 oder nach dem Handlungsgehilfeuge— 
setze vom Jahre 1910 oder nach den analogen, in der Sowakel und 
Karbpatorußland geltenden Gesetzen berechtigen.“ 
Die hier vorgesehene Beschränkung des Kündigungsrechtes des 
Arbeitgebers bezieht sich nur auf „Mitglieder“ des B.⸗A.; auf einen 
Ersatzmann nur dann, wenn er z. B. infolge des dauernden Aus— 
scheidens eines Mitgliedes durch Tod oder Sienstesqustritt dauernd 
Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des B.-A. erwirbt; diese Be— 
schränkung des Kündigungsrechtes bezieht sich ferner nur auf „Mit—⸗ 
glieder“, nicht auf Wahlwerber. (Erkenntuis des Obersten Berwöl— 
tungsgerichtes vom 4. November 1922, 3. 12. 298,22.) Will ein Arbeit⸗ 
geber von dem Kündigungsrechte einem Mitgliede des B.A. gegen— 
über Gebrauch machen, ist es seine Sache, die von dem Gesetze der— 
langte Zustinimmung der Schiedsokmmission einzuholen, die Kün— 
digung kann dann erst nach Erteilung dieser Zustimmung rechtswirk⸗ 
sam sein. Der im 8 22, Abs. 2, vorgesehene Schutz bezieht sich nur auf 
die Kündigung, nicht auf andere Maßnahmen des Arbeitgebers, 3. B. 
nicht auf eine anderweitige Diensteinteilung. Wenn der Arbeitgeber 
ein Mitglied des B.-A. aus einem Grunde entlassen hat, der, wenn er 
wirklich besteht, nach den gesetzlichen Bestimmungen den Arbeitgeber 
zur augenblicklichen Entlassung des Arbeitnehmers berechtigt, so kann 
der Arbeitnehmer, der das Vorhandensein eines solchen Entlassungs⸗ 
grundes bestreitet, mit Klage das Gewerbegericht in Anspruch nehmen, 
wenn seiner Klage stattgegeben wird, so wird die erfolgte augenblick⸗ 
liche Entlassung rechtsunwirksam. 
Nachdem die Miiglieder des B.A. in Ausübung ihres Mandates 
einen genaueren Eniblick in die Verhältnisse eines Betriebes gewinnen, 
bestimmt für sie der 8 8, Abs. 3, eine erhöhte Schweigepflicht: „Alle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.