Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Mitglieder des B.-A. sind verpflichtet, über Geschäfts- und Produk— 
tionsgeheimnisse und darüber, was ihnen ausdrücklich als verltraulich 
der Unternehmer über die Verhältnisse im Unternehmen mitgeteilt 
hat. vollkommene Verschwiegenheit zu bewahren.“ Diese Schweige⸗ 
pflicht gilt selbstverständlich auch für die Ersatzmänner, die ja im Falle 
der Vertretung eines Mitgliedes auch Rechte und Pflichten eines solchen 
erwerben. Auch der 8 6, Abs. 6, schreibt den Delegierten des B.A. im 
Verwaltungsrat und in der Generalversammlung von Aktiengesell— 
schaften und anderen im 8 6 näher bezeichneten Unternehmungen eine 
Schweigepflicht vor: „Sie sind verpflichtet, dolikommene Verschwiegen⸗ 
heit über das, was ihnen in Ausübung dieser Ttäigkeit ausdrücklich 
als vertraulich bezeichnet wurde, zu bewahren.“ Die Verletzung dieser 
Schweigepflicht durch ein Mitglied des B.A. stellt eine Ubertretung im 
Sinne des 8 28 des B. A.-G. dar und wird mi einer Geldstrafe bis 
zu 2000 K, im Falle deren Uneinbringlichkiet mit Arrest längstens 
bis zu einem Monate bestraft. Hat das Miiglied des B. M. diese Ver— 
letzung der Pflicht zur Verschwiegenheit in gewinnsüchtiger Absicht ge— 
tan oder um den Unternehmer zu schädigen, so kann ex mit Arreft bis 
3u 6 Monaten bestraft werden, Der allfällige Gewinn verfällt zu 
Gunsten des Staates nach Deckung des Schadenersatzes. (Nach 8 30 
hat das Ministerium für soziale Fürosrge Geldstrafen und verfallenen 
Gewinn für soziale Zwecke in den Gebieten, aus deuen sie gezahlt 
wurden, zu verwenden.) Das Strafpverfahren ist von der politischen 
Behörde J. Instanz bloß auf Antrag des Unternehmers einzuleien 
und ist einzustellen, wenn der Unternehmer seinen Antrag widerruft. 
Organe des B.A. sind der Vorsitzende, der Vorfitzendestell— 
vertreter und der Schriftführer; diese Funktionäre werden vom B.A. 
aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen einer 
wenigstens ein Drittel der Mitglieder bildenden Minderheit Aist. der 
Vorsitzendestellvertreter aus der Minderheit zu wählen. (8 10, Abs. 53.) 
Zu diesen Ämtern können nur Mitglieder des B.A. gewählt werden, 
nicht Ersatzmänner. Der Vorsitzende vertritt den B.A. nach außen, 
Zustellungen haben an ihn zu erfolgen, bei seiner Verhinderung an 
einen anderen der Funktionäre. Die Beschlußfähigkeit des B.A. ist 
gegeben, „wenn alle Mitglieder und der Unternehmer zu der Sitzung 
schriftlich mit Angabe der Verhandlungsordnung, geladen wurden 
und die Mehrheit der Mitglieder erschienen ist“. (8 W, Aös. 1.). Nach 
diesem Wortlaute des Gesetzes ist zu schließen, daß nur die nach dem 
Gesetze einzuladenden Personen bexechtigt sind, an den Sitzungen des 
B.eA. teilzunehmen. Da die Verhandlungsordnung mitzuteilen ist, 
macht die Außerachtlassung dieser Bestimmung und auch der anderen 
Vorschriften des 8 28, Abs. 1, gefaßte Beschlünse ungültig. Der B.⸗A. 
faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stiminengleichheit 
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