Mitglieder des B.-A. sind verpflichtet, über Geschäfts- und Produk—
tionsgeheimnisse und darüber, was ihnen ausdrücklich als verltraulich
der Unternehmer über die Verhältnisse im Unternehmen mitgeteilt
hat. vollkommene Verschwiegenheit zu bewahren.“ Diese Schweige⸗
pflicht gilt selbstverständlich auch für die Ersatzmänner, die ja im Falle
der Vertretung eines Mitgliedes auch Rechte und Pflichten eines solchen
erwerben. Auch der 8 6, Abs. 6, schreibt den Delegierten des B.A. im
Verwaltungsrat und in der Generalversammlung von Aktiengesell—
schaften und anderen im 8 6 näher bezeichneten Unternehmungen eine
Schweigepflicht vor: „Sie sind verpflichtet, dolikommene Verschwiegen⸗
heit über das, was ihnen in Ausübung dieser Ttäigkeit ausdrücklich
als vertraulich bezeichnet wurde, zu bewahren.“ Die Verletzung dieser
Schweigepflicht durch ein Mitglied des B.A. stellt eine Ubertretung im
Sinne des 8 28 des B. A.-G. dar und wird mi einer Geldstrafe bis
zu 2000 K, im Falle deren Uneinbringlichkiet mit Arrest längstens
bis zu einem Monate bestraft. Hat das Miiglied des B. M. diese Ver—
letzung der Pflicht zur Verschwiegenheit in gewinnsüchtiger Absicht ge—
tan oder um den Unternehmer zu schädigen, so kann ex mit Arreft bis
3u 6 Monaten bestraft werden, Der allfällige Gewinn verfällt zu
Gunsten des Staates nach Deckung des Schadenersatzes. (Nach 8 30
hat das Ministerium für soziale Fürosrge Geldstrafen und verfallenen
Gewinn für soziale Zwecke in den Gebieten, aus deuen sie gezahlt
wurden, zu verwenden.) Das Strafpverfahren ist von der politischen
Behörde J. Instanz bloß auf Antrag des Unternehmers einzuleien
und ist einzustellen, wenn der Unternehmer seinen Antrag widerruft.
Organe des B.A. sind der Vorsitzende, der Vorfitzendestell—
vertreter und der Schriftführer; diese Funktionäre werden vom B.A.
aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen einer
wenigstens ein Drittel der Mitglieder bildenden Minderheit Aist. der
Vorsitzendestellvertreter aus der Minderheit zu wählen. (8 10, Abs. 53.)
Zu diesen Ämtern können nur Mitglieder des B.A. gewählt werden,
nicht Ersatzmänner. Der Vorsitzende vertritt den B.A. nach außen,
Zustellungen haben an ihn zu erfolgen, bei seiner Verhinderung an
einen anderen der Funktionäre. Die Beschlußfähigkeit des B.A. ist
gegeben, „wenn alle Mitglieder und der Unternehmer zu der Sitzung
schriftlich mit Angabe der Verhandlungsordnung, geladen wurden
und die Mehrheit der Mitglieder erschienen ist“. (8 W, Aös. 1.). Nach
diesem Wortlaute des Gesetzes ist zu schließen, daß nur die nach dem
Gesetze einzuladenden Personen bexechtigt sind, an den Sitzungen des
B.eA. teilzunehmen. Da die Verhandlungsordnung mitzuteilen ist,
macht die Außerachtlassung dieser Bestimmung und auch der anderen
Vorschriften des 8 28, Abs. 1, gefaßte Beschlünse ungültig. Der B.⸗A.
faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stiminengleichheit
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