die vom Betriebe geführten Lohn- und Zahlungslisten Einsicht
zu nehmen. Handelt es sich um Listen, die Angeftellte betreffen,
so kann zu dieser Aufgabe nur ein Angestellter berufen werden;
unter Mitwirkung der Fachorganisationen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer Nachträge zu den zwischen den angeführlen Orga⸗
nisationen vereinbarten Kollektivvertraͤgen zu vereinbaren, so—
veit dies die Kollektivverträge zulassen;
porzusorgen, daß die bei den Schiedsorganen vereinbarten Ver—
gleiche, fowie auch die Erkenntnisse der Schiedskommifsfionen
durchgeführt und eingehalten werden;
auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über den
Schutz der Arbeitnehmer namentlich bezüglich des Schutzes gegen
Unfälle, bezüglich der sanitären Vorkehrungen im Betriebe, der
Versicherung der Arbeitnehmer zu achten, die Betriebsleitung
auf wahrgenommene Mängel aufmerksam zu machen und die
zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden anzurufen, sich auch
durch ein hiezu bestimmtes Mitglied des Betriebsausschusses
an allen hiermit im Zusammenhange stehenden Erhebungen
und kommissionellen Verfahren, die von behördlichen Au fsichts⸗
organen im Betriebe gepflogen werden, zu beteiligen;
) bei Aufrechterhaltung von Zucht und Ordnung im Betriebe, bei
einem Disziplinarverfahren mitzuwirken und für ein gutes
Verhältnis zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmern
oder auch zwischen den Arbeitnehmern im Betriebe unter ein—
ander Sorge zu tragen. Namentlich auch unparteisch Streitig⸗
keiten, die wegen Zugehörigkeit zu bestimmten konfessionellen,
politischen oder Fachorganifaionen entstehen, beizulegen;
auf beratende Weise bei einer Kollektiventlassung von Arbeit⸗
nehmern wegen außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegenen
Ursachen sowie auch bei einer Entlassung von einzelnen, laͤnger
als drei Jahre im Betriebe arbeifen Arbeitnehmern folgender—
maßen mitzuwirken:
2)
35)
Eine Entlassung (Kündigung) eines Arbeiters oder Ange—
stellten, der wenigstens drei Jahre ununterbrochen im Unter—
nehmen beschäftigteist, hat die Betriebsleitung sofort dem B.A.
mitzuteilen, der, falls er die Entlassung (Kündigung) offenbar
unbegründet findet, die Sache binnen drei Tagen mit seinem
Gutachten der Schiedskommission vorlegen kann, welche binnen
weiteren 7 Tagen endgültig entscheidel Solange die Schieds⸗
kommission nicht entschieden hat, ift anzunehmen, daß der be⸗
treffende Arbeiter oder Angestellte sich auf Urlaub befindet.
Findet die Schiedskommission: