Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

die vom Betriebe geführten Lohn- und Zahlungslisten Einsicht 
zu nehmen. Handelt es sich um Listen, die Angeftellte betreffen, 
so kann zu dieser Aufgabe nur ein Angestellter berufen werden; 
unter Mitwirkung der Fachorganisationen der Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer Nachträge zu den zwischen den angeführlen Orga⸗ 
nisationen vereinbarten Kollektivvertraͤgen zu vereinbaren, so— 
veit dies die Kollektivverträge zulassen; 
porzusorgen, daß die bei den Schiedsorganen vereinbarten Ver— 
gleiche, fowie auch die Erkenntnisse der Schiedskommifsfionen 
durchgeführt und eingehalten werden; 
auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über den 
Schutz der Arbeitnehmer namentlich bezüglich des Schutzes gegen 
Unfälle, bezüglich der sanitären Vorkehrungen im Betriebe, der 
Versicherung der Arbeitnehmer zu achten, die Betriebsleitung 
auf wahrgenommene Mängel aufmerksam zu machen und die 
zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden anzurufen, sich auch 
durch ein hiezu bestimmtes Mitglied des Betriebsausschusses 
an allen hiermit im Zusammenhange stehenden Erhebungen 
und kommissionellen Verfahren, die von behördlichen Au fsichts⸗ 
organen im Betriebe gepflogen werden, zu beteiligen; 
) bei Aufrechterhaltung von Zucht und Ordnung im Betriebe, bei 
einem Disziplinarverfahren mitzuwirken und für ein gutes 
Verhältnis zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmern 
oder auch zwischen den Arbeitnehmern im Betriebe unter ein— 
ander Sorge zu tragen. Namentlich auch unparteisch Streitig⸗ 
keiten, die wegen Zugehörigkeit zu bestimmten konfessionellen, 
politischen oder Fachorganifaionen entstehen, beizulegen; 
auf beratende Weise bei einer Kollektiventlassung von Arbeit⸗ 
nehmern wegen außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegenen 
Ursachen sowie auch bei einer Entlassung von einzelnen, laͤnger 
als drei Jahre im Betriebe arbeifen Arbeitnehmern folgender— 
maßen mitzuwirken: 
2) 
35) 
Eine Entlassung (Kündigung) eines Arbeiters oder Ange— 
stellten, der wenigstens drei Jahre ununterbrochen im Unter— 
nehmen beschäftigteist, hat die Betriebsleitung sofort dem B.A. 
mitzuteilen, der, falls er die Entlassung (Kündigung) offenbar 
unbegründet findet, die Sache binnen drei Tagen mit seinem 
Gutachten der Schiedskommission vorlegen kann, welche binnen 
weiteren 7 Tagen endgültig entscheidel Solange die Schieds⸗ 
kommission nicht entschieden hat, ift anzunehmen, daß der be⸗ 
treffende Arbeiter oder Angestellte sich auf Urlaub befindet. 
Findet die Schiedskommission:
	        
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