Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Betriebes und des Arbeiterschutzes, der Arbeitsmethoden und 
dergleichen zu erstatten. 
) Der Betriebsausschuß und die einzelnen Mitglieder desselben 
dürfen nicht in die Leitung und Durchführung des Betriebes mit selb— 
ständigen Anordnungen eingreifen und haben sie sämtliche ihnen nach 
den Bestimmungen des 8 3 zuflehenden Aufgaben so zu erfüllen, daß 
der Gang des Betriebes keinen Schaden erleidet. Sitzungen des B. A. 
können nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, in Ausnahms⸗ 
fällen und mit Zustimmung der Betriebsleitung auch während der 
Arbeitszeit abgehalten werden. 
() Alle Mitglieder des B.A. sind verpflichtet, über Geschäfts⸗ 
und Produktionsgeheimnisse und darüber, was ihnen ausdrücklich als 
bertraulich der Unternehmer über die Verhältnisse im Unternehmen 
mitgeteilt hat, vollkommene Verschwiegenheit zu bewahren.“ 
Die im vorstehenden 8 8 genannten Aufgaben der Betriebsaus— 
schüsse obliegen einem jeden in einem betriebsausschußpflichitgen Be— 
triebe errichteten Betriebsausschusse; in den 88 5 und b des B.A.G. 
sind Rechte genannt, welche gruudsätzlich auf Betriebe einer bestimmten 
Art eingeschränkt sind. Der 8 5 regelt das Recht auf Vorlage des 
Rechnungsabschlusses und der Bilanz; der 86 das Recht auf Entsen— 
dung von Delegierten in die Sitzungen des Verwaltunas. und Auf⸗ 
sichtsrates. 
Zu 83, Abs. 18 wird bemerkt, daß dem Arbeitgeber die Wahl 
überlassen bleibt, für welche der drei hier genaunten Atlen der Sanie⸗ 
rung einer unbegründeten Entlassung (Zurücknahme des Arbeitneh⸗ 
mers, Besorgung einer anderen Beschäfligung, Abfertigung) er sich 
entscheidet; in diesem Sinne äußerte sich aud das Ministerium für 
soziale Fürsorge in einer an das Handelsminifterium gerichteten Note 
vom, 15. Februar 1922, Nr. 772/). Zu 8 3, Abs. 2, verweisen wir 
auf die Strafbestimmung des 8 28, Ms. 3, nach welcher ein Mitglied 
des B.A., das durch eine selbständige Anordnung in die Leitung oder 
den Betrieb des Unternehmens derart eingreift, daß hiedurch eine 
ernste Störung des Betriebes oder ein bedeulender maleriellet Schaden 
bewirkt wurde, einer Übertretung schuldig wird und mit einer Geld— 
strafe bis zu 2000 K und im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest in 
der Dauer von längstens einem Monget bestraft wird. 
Das Gesetz muß dafür Vorsorge treffen, daß der B.A. seinen 
Aufgaben entsprechen kann, wofür er verschiedene Unterlagen benö⸗ 
tigt; es geschieht dies durch die Verpflichtung des Arbeitgebers: a) dem 
Vorsitzenden des B.A. oder seinem Stellvertreter Abschriften der 
Arbeitsverträge und -ordnungen sowie auch alle weiteren Anderungen 
derselben zuzustellen; b) ihn von einem komissionellen Verfahren
	        
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