oder von der Ankunf teines Aufsichtsorganes (8 3, lit. e) zu verstän—
digen; c) wenigstens einmal innerhalb dreier Monate in eiuer Sitzung
des Betriebsausschusses Bericht über den Geschäfts- und Verwaltungs⸗
stand des Betriebes, über seine Leistungsfähigkeit und über die Ab—
sfichten für die Zukunft zu erstatten.
Bemerkenswert ist die Stellung der Gewerkschaften zur Einrich—
tung der Betriebsausschüsse (in Deutschland Betriebsräte genannt).
Die Beschlüsse des elften Kongresses der Gewerkschaften Deutschlauds
(1. Bundestag des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes, ab—
gehalten zu Leipzig von 19. bis 24. Juni 1920) äußern sich hiezu in
folgender Weise: „Die Gewerkschaften als die Grundlage der Arbeiter—
bewegung, überhaupt zählen zu ihren Organen auch die gewählten
Betriebsräte mit ihren gesetzlichen Aufgaben. Die Betriebsräte köunen
daher nicht als solche die Forderungen und Ziele der Arbeitnehmer zur
Durchführung bringen. Hierdurch ist die Stellung der Betriebsrate
innerhalb der Arbeiterbewegung gegeben. In den Gewerkschaften ist
der Einfluß der Betriebsräte in dem Maße gesichert, in welchem sich
die Betriebsräte als Gewerkschaftsfunktionäre bestätigen.“ Seitens der
Vorstände des Allgemeinen deutschen Gewerkschaftsbundes und des
Allgemeinen freien Angestelltenbundes wurden auf einer am 5. Juli
1920 abgehaltenen Konferenz „Richtlinien für die örtliche Zusammen-
fassung der Betriebsräte“ aufgestellt, welche vom 1. Reichskongresse
der Betriebsräte Deutschlands, abgehalten vom 5. bis 7. Oktober 1920,
zum Beschlusse erhoben wurden. Dieser Zusammenschluß bezweckt nach
den Richtlinien die Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen
Aufgaben der auf Grund des Betriebsrätegesetzes gewählten Betriebs—
räte.
Um, wie die Motive zur seinerzeitigen Regierungsvorlage sagen,
die Arbeitnehmer möglichst genau in den wirtschaftlichen Stand'der
Unternehmung einzuweihen, ist für größere Unternehmungen, bei
denen vorausgesetzt werden kann, daß sie die beschwerlichen Anfangs—
phasen ihrer Entwicklung bereits überstanden haben, nämlich für Un—
lernehmungen, die Handelsbücher führen und wenigstens 300 Arbeit—
nehmer beschäftigen, bestimmt, daß der Betriebsausschuß verlangen
kann, „daß ihm alljährlich eine Abschrift des Rechnungsabfchluffes des
Unternehmens für das verflossene Geschäftsjahr, und zwar das Bi—
lanzkonto bzw. das Gewinn- und Verlustkonto, und zwar spätestens
binnen 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgelegt werde“.
G5.) Das Recht des B.A. zur Entsendung von Telegierten in die
Sitzungen des Verwaltungs- und Aufsichtsrates regelt der 86 „im Be—
streben, den Arbeitnehmern eine bestimmte Kontrolle und dadurch eine
Übersicht und im gewissen Maße Einfluß auf die Leitung des Unter—
nehmens zu sichern“. (Motive.) Dieses Recht steht dem B. A. zu n
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