Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

lektivpertrag in sterreich“ von Dr. Hanns Schmitz, Verlagsanstalt 
Tyrolia, Wien, Mariahilferstraße 495 80 Seiten. — Dr. Kareèl Englis. 
Tarifni smlouvy pracovni po strâance narodohospodarské. Praha 
IOII. De. R. Bro?. — Kolektivni smlouvy pracovni. Napsali V. 
Dundr a A. Hampl. [Prehled kolektivnich smluvns jednanych od 
orevratu do konce roku 19227)] Str. 77. Cena Ké 6. éislo 9 Publi— 
kKaci Socialniho ustavu.) 
Im Hinblicke auf die allgemeine Bedeutung des früher erwähn— 
ten zwischen dem Vereine der Wollindustriellen Mährens und den 
für diesen in Betracht kommenden Arbeitnehmerorganisationen beste— 
henden Tarifvertrages und dessen besondere Bedeutung für den Brün— 
ner Platz möge der Inhalt dieses Tarifvertrages kurz skizziert wer— 
den, um zu zeigen, wie ausgebildet dieser Tarifvertrag ist. Dieser 
Tarifvertrag umfaßt drei Abschnitte. J. Abschnitt: Allgemeine Be— 
stimmungen. 1. Arbeitszeit. 2. Überzeit, Sonn- und Feiertagsarbeit. 
3. Nachtarbeit. 4. Lohnabrechnung. 5. Urlaube. 6. Stoff auf Anzüge. 
7. Stellung der Organisationen zueinander (früher im Wortlaute mit— 
geteilt). 8. Sonstiges. 9. Vertragsdauer. II. Abschnitt: Löhne (geson— 
dert nach Streichgarnspinnereic, Kammgarnspinnerei-, Webereis, 
Appretur⸗ und Färbereihandwerker. III. Abschnitt: Zulagen (mit 
sehr detaillierten Bestimmungen und Tarifen). — Neben dem Tarif— 
vertrage spielt die Betriebsvereinbarung eine bescheidenere 
Rolle; sie ist eine das Arbeitsverhältnis in einem einzelnen Betriebe 
regelnde, zwischen dem betreffenden Unternehmer und der Arbeiter— 
schaft des Betriebes abgeschlossene Vereinbarung betreffend die Rege— 
lung des Arbeitsverhältnisses im Betriebe; unter den Betriebsver— 
einbarungen spielt die größte Rolle die Arbeitsordnung. Die 
Arbeitsordnung regelt die Arbeitsbedingungen in einem Betriebe oder 
Betriebsteile. Während der Abschluß eines Tarifvertrages dem freien 
Belieben der als Vertragsparteien in Betracht kommenden Personen 
bzw. Organisationen anheimgestellt ist, schreibt der 8 88 a der Ge— 
verbeordnung zwingend vor: „In den Fabriken und jenen Gewerbe— 
unternehmungen, in welchen über 20 Hilfsarbeiter in gemeinschaft— 
lichen Lokalen beschäftigt find, muß eine vom Gewerbeinhaber unter— 
schriebene, sämtlichen Hilfsarbeitern bei ihrem Eintritte zu verlaut— 
harende Arbeitsordnung in den genannten Lokalen angeschlagen sein, 
worin mit der Angabe des Zeitpunktes, wann deren Wirksamkeit 
beginnt, insbesondere folgende Bestimmungen auszudrücken sind: 
us.“ Nach der „Erlaßtheorie“ ist die Arbeitsordnung eine vom Ge— 
werbeinhaber nach gesetzlicher Ermächtigung erlassene Rechtsnorm, 
welche nunmehr allerdings gemäß des 8 8, Absatz a des Betriebsaus⸗ 
schußgesetzes vom 12. August 1981, Slg. Nr. 380 unter Mitwirkung 
der Betriebsausschüsse vereinbart wird. Der zitierte Paragraph des 
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