wird mit einer Geldstrafe bis zu 10. 000 Kim Falle der Uneinbring—
lichkeit oder Wiederholung der Tat mit Arrest in der Dauer von läng⸗
stens einem Monate bestraft. (EGs muß besonders auf die Bestimmung
hungewiesen werden, daß bei Wiederholung der Tat, wenn ein diese
Art der Bestrafung rechtfertigender Tatbeftand vorliegt, sofort auf
Arreststrafe erkannt werden kann! Nach 829, Abs. 2, macht sich der
Unternehmer oder sein Vertreter, der in dem vorgelegten Rechnungs⸗
bschlusse für das verflossene Geschäftsjahr in dem Bilanzkonto, dem
Bewinn- und Verlustkonto (83 5) Angaben macht, die mit dem Origi⸗
nale dieser Berichte im Widerspruche sind, einer Übertretung schuldig
und wird mit einer Geldstrafe bis zu 50. 000 K, im Falle der Uneim
bringlichkeit oder der Wiederholung mit Arreft bis zu 6 Monaten
bestraft. Bezüglich der Arreststrafe bei Wiederholung der Tat gilt das
früher Gesagte. Das Strafverfahren ist von der politischen Behörde
erster Instanz bloß auf Antrag des Betriebsausschusses einzuleitfen und
einzustellen, sobald der B.eA. seinen Antrag widerruft. Nach 8 80 be—
gründen die früher erwähnten, von Mitgliedern eines B.A. gesetzten
strafbaren Handlungen die Pflicht zum Schadenersatze, der im Rechts—
wege anzustreben ist. Von Bedeutung sind die Vorschriften des 8 27,
nach welchen alle Eingaben und Schriftftücke, die die Täligkeit der Be—
triebsausschüsse und der Schiedskommissionen berühren, ftembel- und
gebührenfrei sind.
Die im 8 26 geregelte Schiedskommission wird bei Besprechung
der „Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse“ behandelt werden.
Auf dem von 2. bis 6. Oktober 1924 in Prag abgehaltenen
Internationalen Kongresse für Sozüalpolitif
erstatteten Dr. Karl Renner und Dennison Referate über „Die Be—
triebsräte“. Dieser Kongreß nahm zu dieser Frage in der im Wort—
laute folgenden Resolution Stellung:
„Eine wichtige Tatsache beherrscht das moderne soziale Leben.
Die Arbeiter werden sich immer mehr des Wertes der manuellen und
geistigen Arbeit im Wirtschaftsleben bewußt. Aus diesem Grunde ist
s wichtig, das von den Gewerkschaften schon seit langer Zeit und
erfolgreich verfochtene Recht auf Vertretung aller Interessen der Arbei⸗
terschaft gesetzlich zu sichern und zu schützen und in der Organisation
des Friedens zu berücksichtigen.
Es ist notwendig, allen arbeitenden Menschen in allen Zweigen
des Wirtschaftslebens: in Produktion, Handel, Verkehr und Landwirt—
schaft, auf Organisation und Verwaltung der Wirtschaft Einfluß ein—
uräumen. Wenn nur Arbeit die Wirtschaft retten kann, so bedarf die
Wirtschaft arbeitsfreudiger, an ihrer Täligkeit, in der Produktion und
in ihrem Berufe interessierter Abeitskräfte.
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