Urteil errichtet. Nach dem Muster von Lyon wurde dann in Frank—⸗
reich in zahlreichen Orten ein solcher conseil de prudhiommes errichtet.
Zahlreiche Gesetze und Verordnungen sorgten für die Ausgestaltung
dieser Einrichtung. Diese conseils de uinome ve, auch im
linksrheinischen Teile der Rheinprovinz und in Belgien eingeführt; so
in Aachen bereits im Jahre 1808. In Deulschland wurden solche Fach⸗
gerichte dann auch in den rechtsrheinischen Gebieten errichtet, so im
Jahre 1840 in Elberfeld, Barmen, Solingen, Remscheid. Es erfolgte
in Preußen das Gesetz vom 2. Februar 1849 betreffend die Errichtung
von Gewerbegerichten, welches jedoch wegen schwerer Mängel keine Be—
deutung erlangen konnte; ebenso erging es dem sächsischen Gesetze vom
15. Oktober 1861. Nach der Gewerbeordnung für den Norddeutschen
Bund vom Jahre 1869 kamen zur Entscheidung in Arbeitsstreitig-
leiten in erster Linie die Gemeindebehörden in Betracht, nach deren
Entscheidung ebentuell die ordentlichen Gerichte; die Entscheidung
konnte durch Ortsstatut anstatt den Gemeindebehörden besonderen
Schiedsgerichten übertragen werden. Ferner wurden im Jahre 1881
die Innungsschiedsgerichte zur Arbeitsgerichtsbarkeit herangezogen.
Erst das Reichsgesetz vom 29. Juli 1890 ermöglichte die zahlreiche Ein—
führung eigentlicher Gewerbegerichte, welche nun die wichtigsten Trä—
ger der Arbeitsgerichtsbarkeit wurden; derzeit gilt das Gewerbegerichts—
gesetz in der Fassung vom 14. Jünner 188280. In der Schweißg wurde
seit Beginn der achtziger Jahre durch die kantonale Gesetzgebung den
Gewerbegerichten Aufmerksamteit zugewendet; solche wurden errichtet
unter anderem in Genf 1882, Basel 1889, Bern 1890, Luzern 1893.
In Italien wurden durch Gesetz vom 25. Juni 1808 die Kollegien dei
brobi viri eingeführt, uͤnter Anlehnung an das französische und
deutsche Vorbild. In Deutschland wurde im Sommer 1933 dem vor⸗
läufigen Reichswirtschaftsraie und dem deutschen Reichsrate der Ent—
wurf eines Arbeitsgevrichtsgesetzes vorgelegt. Nach dem nunmehrigen
Gesetze liegt die Gevichtsbarkeit an Arbeitssachen ob den Arbeitsgerichts⸗
behörden, als solche fungieren: Die Arbeitsgerichte, die Landesgerichte,
das Reichsarbeitsgericht. Diese Arbeitsgerichtsbehörden wären unter
Ausschluß der ordentlichen Gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes zuständig in Streitigkeiten aus dem Arbeilsver—
hältnisse. Ihre Zuständigkeit kann durch eine Vereinbarung, daß die
Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in Arbeitssachen durch ein
Schiedsgericht erfolgen soll, ausgeschlossen werden; der Schiedsspruch
hat unter den Parleien dieselben Wirkungen wie ein rechiskräftiges
Urteil des Arbeitsgerichtes. Die Kosten der Arbeitsgerichte und der
Landesarbeitsgerichte trägt das Land, die Kosten des Reichsarbeits⸗
gerichtes das Reich. Vor den Arbeitsgerichten sind Rechtsanmalte aus⸗
geschlossen, vor den Landesarbeitsgerichten und vor dern Reichsgerichte
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