Min.«Vdg. vom 28. April 1898, R.G.«Bl. Nr. 5, über die Her⸗
anziehung der Beisitzer und Ersatzmänner zu den Sitzungen.
Min.Vdg. vom 21. März 1900, R.G. Bl. Nr. 62, betreffend die
Auslosung der ausscheidenden Beisitzer und Ersatzmänuter,
Min.“Vdg. vom 5. August 1903, R-G. Bl. Rr. 168, betr. die
Entschädigung der Gewerbegerichtsbeisiher aus dem Stande der Arbeit—
nehmer für den Verdienstentgang.
Reg.⸗«Vdg. vom 15. Juli 1920, Slg. Nr. 489, betr. Festsetzung
der Iatschädigung für den Verdienstentgang der Beisiter der Gewerbe,
gerichte.
Errichtung, Wirkungskreis und Zusammen—
setzung. Die Errichtung eines Gewerbegerichtes ersolgt durch eine
vom Justizministerium im Einvernehmen mit den betesligten Mini—
sterien zu erlassende, im Reichsgesetzblatt kundzumachende Verordnung,
welche den Sprengel des Gewerbegerichtes sowie den Umfang seiner
Zuständigkeit bezeichnet (88 2 und 8).
Das Gewerbegericht ist sachlich zuständig zur Austragung von
gewerblichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern und Ärbei—
tern, ferner zwischen Arbeitern desselben Betriebes uutereinander.
Die sachliche Zuständigkeit kann sich auf alle Unternehmungen, auf
welche die Gewerbeordnung Anwendung findet sowie auf die im Ar—
tikel V, lit. 1 (die Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen)
und im Artikel VIII des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung
om 20. Dezember 1859, R.G.Bl. Nr. 227 (Monopole und Regalien
des Staates sowie der in einigen Kronländern noch in Kraft stehenden
Propinations- und Mühlenrechte, dann Regalbenefizien) bezeichneten
Unternehmungen beziehen. Auf Streitigkeiten zwischen dem ÄArar und
den in militärischen Etablissements oder sonst von der Milikärver—
waltung beschäftigten Arbeitern erstreckt sich die Zuständigkeit der Ge⸗
werbegerichte nicht ( 1). Die Zuständigkeit des Gewerbegerichtes
schließt die Zuständigkeit der politischen Behörden sowie der ordent⸗
lchen Gerichte, für den Sprengel des betreffenden Gewerbegerichtes,
aus; die streitenden Teile können auf die Zuständigkeit des Gewerbe
gerichtes nicht verzichten (83, Abs. 2).
Die Tätigkeit des Gewerbegerichtes ist eine rechtsprechende, eine
begutachtende und beantragende.
Das Gewerbegericht ist bezüglich der rechtsprechenden Tätigkeit
sachlich zuständig, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
in:
a) Lohnstreitigkeiten;
b) Streitigkeiten über den Antritt, die Fortsetzung und Auf—
lösung des Arbeits- oder Lohnverhältnisses; X—