Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Min.«Vdg. vom 28. April 1898, R.G.«Bl. Nr. 5, über die Her⸗ 
anziehung der Beisitzer und Ersatzmänner zu den Sitzungen. 
Min.Vdg. vom 21. März 1900, R.G. Bl. Nr. 62, betreffend die 
Auslosung der ausscheidenden Beisitzer und Ersatzmänuter, 
Min.“Vdg. vom 5. August 1903, R-G. Bl. Rr. 168, betr. die 
Entschädigung der Gewerbegerichtsbeisiher aus dem Stande der Arbeit— 
nehmer für den Verdienstentgang. 
Reg.⸗«Vdg. vom 15. Juli 1920, Slg. Nr. 489, betr. Festsetzung 
der Iatschädigung für den Verdienstentgang der Beisiter der Gewerbe, 
gerichte. 
Errichtung, Wirkungskreis und Zusammen— 
setzung. Die Errichtung eines Gewerbegerichtes ersolgt durch eine 
vom Justizministerium im Einvernehmen mit den betesligten Mini— 
sterien zu erlassende, im Reichsgesetzblatt kundzumachende Verordnung, 
welche den Sprengel des Gewerbegerichtes sowie den Umfang seiner 
Zuständigkeit bezeichnet (88 2 und 8). 
Das Gewerbegericht ist sachlich zuständig zur Austragung von 
gewerblichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern und Ärbei— 
tern, ferner zwischen Arbeitern desselben Betriebes uutereinander. 
Die sachliche Zuständigkeit kann sich auf alle Unternehmungen, auf 
welche die Gewerbeordnung Anwendung findet sowie auf die im Ar— 
tikel V, lit. 1 (die Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen) 
und im Artikel VIII des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung 
om 20. Dezember 1859, R.G.Bl. Nr. 227 (Monopole und Regalien 
des Staates sowie der in einigen Kronländern noch in Kraft stehenden 
Propinations- und Mühlenrechte, dann Regalbenefizien) bezeichneten 
Unternehmungen beziehen. Auf Streitigkeiten zwischen dem ÄArar und 
den in militärischen Etablissements oder sonst von der Milikärver— 
waltung beschäftigten Arbeitern erstreckt sich die Zuständigkeit der Ge⸗ 
werbegerichte nicht ( 1). Die Zuständigkeit des Gewerbegerichtes 
schließt die Zuständigkeit der politischen Behörden sowie der ordent⸗ 
lchen Gerichte, für den Sprengel des betreffenden Gewerbegerichtes, 
aus; die streitenden Teile können auf die Zuständigkeit des Gewerbe 
gerichtes nicht verzichten (83, Abs. 2). 
Die Tätigkeit des Gewerbegerichtes ist eine rechtsprechende, eine 
begutachtende und beantragende. 
Das Gewerbegericht ist bezüglich der rechtsprechenden Tätigkeit 
sachlich zuständig, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes 
in: 
a) Lohnstreitigkeiten; 
b) Streitigkeiten über den Antritt, die Fortsetzung und Auf— 
lösung des Arbeits- oder Lohnverhältnisses; X—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.