Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

nisses der Angestellten der Metallindustrie vorgeschrieben; ihre Auf— 
gabe ist nach 87 „bei der Schlichtung von aus dem Dienswerhältnisse 
der Angestellten der Metallindustrie entstandenen Streitigkeiten zu 
vermitteln oder den Streit durch ein Erkenntnis zu entsche den“. 
Die Schiedskommission besteht aus 9 Mitglieder, für diese sind 
auch Ersatzmänner zu bestellen. Drei Vertreter der Arbeiigeber werden 
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teiligten Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagenen Personen; drei 
Vertreter der Angestellten vom Minister für soziale Fuürsorge aus den 
von den beteiligten Angestelltenvereinigungen vorgeschlagenen Per— 
sonen, je eine unparteiische Person wird vom Meiinister für soziale 
Fürsorge, vom Minister für Industrie, Handel und Gewerbe und vom 
Minister für öffentliche Arbeiten ernant. Der Vorsitzende und dessen 
Stellvertreter wird vom Minister für soziale Fürsorge aus den un— 
parteiischen Personen, die keiner der beiden anderen Gruppen ange— 
hören dürfen und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur 
Beurteilung der Verhältnisse in der Metallindustrie besitzen, ernannt; 
beide Funktionäre werden vom Minister für soziale Fürsorge in Ange— 
lobung genommen, die anderen Mitglieder der Kommission vom Vor— 
sitzenden. Das Amt eines Mitaliedes (Ersatzmannes) ist ein Ehren— 
amt (88 2 und 83). 
Jene Minister, welche die Mitglieder bzw. Ersatzmänner ernen— 
nen, können solche bei Pflichtenvernachlässigung oder bei Verlust des 
Wahlrechtes in die Gemeindevertretung des Amtes entheben. 
Die Beschlußfähigkeit ist bei Anwesenheit aller 9 Mitglieder oder 
deren Ersatzmänner gegeben; die Beschlüfsse werden mit einfacher Stim— 
menmehrheit gefaßt, der Vorsitzende stimmt nur bei Stimmengleich— 
heit. Uber den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung sowie über 
das Ergebnis der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen. Wenn 
der Kommission die gütliche Beilegung der Angelegenheit nicht gelingt, 
so hat sie im mündlichen Versahren die Parteien (die Vertreler der 
beteiligten Organisationen), nach Bedarf Zeugen und Sachverständige, 
denen sie ein Gelöbnis abnehmen kann, einzuvernehmen; Zeugen und 
Sachverständige können durch Ordnungssträfen bis zu 500 Kevon der 
Kommission zum Erscheinen gezwungen werden (8 8). 
Die Kommission entscheidet über die zulässige Zahl von Bevoll— 
mächtigten, welche die Parteien vertreten, es steht ihr auch die Prü— 
fung der Gültigkeit ihrer Vollmachten zu. Die Parteien müssen ferner 
Personen binnen einer festzusetzenden Fristnamhaft machen, denen das 
Erkenntnis zuzustellen ist, sonst bestimmt die Kommission diese Per— 
sonen aus den Parteien. Für eine ordnungsmäßig geladene, zur Ver— 
handlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienene Partei wird 
von der Kommission auf Kosten der Partei ein Kürgator bestellt, und 
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