Kurator und Partei neuerlich zur Verhandlung mit der Androhung
vorgeladen, daß bei derselben das Erkenntnis auch bei Nichterscheinen
der Partei gefällt werden wird. Die Verhandlung vor der Kommis—
sion ist nicht öffentlich Für das Verfahren vor der Kommission sind
die Bestimmungen über das Verfahren vor den Gewerbegerichten sinn—
gemäß anzuwenden — 9).
Von besonderer Wichtigkeit sind die Bestimmungen des 8 10:
Nach durchgeführtem Verfahren fällt die Schiedskommission das Er—
kenntnis, das vom Vorsitzenden dem Minsterium für soziale Fürsorge
zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Genehmigung kann nur dann
versagt werden, wenn das Erkenntnis gesetzlichen Bestimmungen.
widerstreitet.
Das genehmigte Erkenntnis wird von der Schiedskommission
öffentlich kundgemacht; das Erkenntnis tritt für alle Arbeitgeber und
Angestellten, auf die es sich bezieht, einen Monat nach Zustellung seiner
Ausfertigung an die Vertreter der Parteien in Wirksamkeit, falls es
nicht eine andere Bestimmung über den Beginn seiner Wirksamkeit
enthält. Die Ausfertigung des Erkenntnisses muß die Namen der Mit—
glieder der Kommission und der beteiligten Parteien oder deren Ver—
treter enthalten.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für einen
von den Parteien etwa abgeschlossenen Vergleich.
Die Wirksamkeit der Kommission endigt, wenn das Dienstver—
hältnis durch einen rechtskräftigen Vergleich oder ein rechtskräftiges
Erkenntnis geregelt ist.“
Der Vergleich oder das Erkenntnis tritt an Stelle des Dienst—
vertrages zwischen den Arbeitgebern und Angestellten, auf die sich der
Vergleich oder das das Erkenntnis bezieht, sofern der Dienstvertrag für
die Arbeitnehmer nicht günstiger ist (8 12).
Alle Verhandlungen und Urkunden betreffend die Wirksamkeit
der Schiedskommission sind stempel- und gebührenfrei (8 18). Die ver—
hängten Geldstrafen fließen in den Staatsschatz für Zwecke der sozialen
Fürsorge; sie werden von der volitischen Behörde erster Instanz ein—
getrieben (8 12).
Im 8 14 wird der Minister füsrsoziale Fürsorge ermächtigt, im
Einvernehmen mit den beteiligtett Ministern im Verordnungswege die
Wirksamkeit dieses Gesetzes „von Fall zu Fall auch auf Streitigkeiten
auszudehnen, die in Hinkunft aus dem Dienstverhältnisse zwischen
Arbeitgebern und Angestellten der Metallindustrie entstehen solllten“.
V. Die Distriktskommissionen, nach dem Heim—
arbeitergesetze ex 10919.
Nach den Bestimmungen des 8 24 des Gesetzes vom 12. Dezem—
ber 1919, Slg. Nr. 29, ex 1920, über die Regelung der Arbeits- und
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