Lohnverhältnisse in der Heimarbeit sind die Distriktskommissionen (be—
stehen aus wenigstens 9 Mitgliedern, vom Minister für soziale Für—
iorge ernannt auf vier Jahre nach Einholung von Vorschlägen der
zuständigen Interessenorganisation; ein Drittel aus den Vertretern
der Unternehmer, ein Drittel aus den Vertretern der Heimarbeiter, ein
Drittel aus Personen, welche, ohne einer der genannten zwei Gruppen
anzugehören, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beur—
teilung der Absatz-, Lohn- und Arbeitsverhältnisse des betreffenden
Erzeugungszweiges besitzen. Der Vorsitzende wird vom Minister für
soziale Fürsorge aus der dritten Gruppe ernannt, von der Kommis—
sion selbst wird aus jeder der zwei anderen Gruppen ein Stellvertreter
des Vorsitzenden gewählt), „berufen, bei Streitigkeiten aus Arbeits—
und Lohnverhältnissen ihres Erzeugungszweiges und Sprengels zwi—
schen einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder
zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern eine
zütliche Verständigung anzubahnen oder den Streit mittels Erkennt—
nisses zu entscheiden“.
Der Wirkungskreis der Distriktskommissionen auf diesem Ge—
biete ist ein zweifacher: ein vergleichender und ein rechtsprechender,
erkennender.
In der ersten Richtung wird über Antrag einer Partei oder der
Gewerbebehörde oder des Gewerbeinspektors für die Distriktskommis—
sion deren Vorsitzender allein tätig, indem er die Beilegung des Strei—
tes durch einen Vergleich versucht und zu diesem Zwecke die Varteien
ader ihre Vertreter sowie allenfalls auch Auskunftspersonen einver—
nimmt und den Streitfall und die strittigen Fragen möglichst klarzu—
stellen bemüht ist. Kommt ein Vergleich zustande, so ist sein Inhalt
unter Anführung des Namens des Vorsitzenden der Kommission und
der beteiligten Parteien oder deren Vertreter in ortsüblicher Weise zu
deröffentlichen (8 25, H. A.G.). Wenn das vom Vorsitzenden allein
durchgeführte Vergleichsverfahren zu keinem Vergleiche führt, kommt
es zum schiedsgerichtlichen Verfahren durch die Kommission selbst, der
Vorsitzende beruft die Kommssion zur Verhandlung; die Kommission
hat nun im mündlichen Verfahren die Parteien oder deren Vertreter,
nach Bedarf Zeugen und Sachverständige, deren Erscheinen durch Ord—
nungsstrafen erzwungen werden kann, und denen beim Erscheinen ein
Gelöbnis abgenommen werden kann, einzuvernehmen, den Streitfall
eingehend zu verhandeln und nach Abschluß des Beweisverfahrens das
Erkenntnis zu fällen (5 26).
Uber die Zulassung von Bevollmächtigten zur Verhandlung, Be—
stellung von Personen für den Empfang des Erkenntnisses, Bestellung
eines Kurators und Rechtsfolgen bei Nichterscheinen bei der Verhand—
fung enthält der 827 Vorschriften, welche den früher besprochenen Be—
458
28