Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Lohnverhältnisse in der Heimarbeit sind die Distriktskommissionen (be— 
stehen aus wenigstens 9 Mitgliedern, vom Minister für soziale Für— 
iorge ernannt auf vier Jahre nach Einholung von Vorschlägen der 
zuständigen Interessenorganisation; ein Drittel aus den Vertretern 
der Unternehmer, ein Drittel aus den Vertretern der Heimarbeiter, ein 
Drittel aus Personen, welche, ohne einer der genannten zwei Gruppen 
anzugehören, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beur— 
teilung der Absatz-, Lohn- und Arbeitsverhältnisse des betreffenden 
Erzeugungszweiges besitzen. Der Vorsitzende wird vom Minister für 
soziale Fürsorge aus der dritten Gruppe ernannt, von der Kommis— 
sion selbst wird aus jeder der zwei anderen Gruppen ein Stellvertreter 
des Vorsitzenden gewählt), „berufen, bei Streitigkeiten aus Arbeits— 
und Lohnverhältnissen ihres Erzeugungszweiges und Sprengels zwi— 
schen einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder 
zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern eine 
zütliche Verständigung anzubahnen oder den Streit mittels Erkennt— 
nisses zu entscheiden“. 
Der Wirkungskreis der Distriktskommissionen auf diesem Ge— 
biete ist ein zweifacher: ein vergleichender und ein rechtsprechender, 
erkennender. 
In der ersten Richtung wird über Antrag einer Partei oder der 
Gewerbebehörde oder des Gewerbeinspektors für die Distriktskommis— 
sion deren Vorsitzender allein tätig, indem er die Beilegung des Strei— 
tes durch einen Vergleich versucht und zu diesem Zwecke die Varteien 
ader ihre Vertreter sowie allenfalls auch Auskunftspersonen einver— 
nimmt und den Streitfall und die strittigen Fragen möglichst klarzu— 
stellen bemüht ist. Kommt ein Vergleich zustande, so ist sein Inhalt 
unter Anführung des Namens des Vorsitzenden der Kommission und 
der beteiligten Parteien oder deren Vertreter in ortsüblicher Weise zu 
deröffentlichen (8 25, H. A.G.). Wenn das vom Vorsitzenden allein 
durchgeführte Vergleichsverfahren zu keinem Vergleiche führt, kommt 
es zum schiedsgerichtlichen Verfahren durch die Kommission selbst, der 
Vorsitzende beruft die Kommssion zur Verhandlung; die Kommission 
hat nun im mündlichen Verfahren die Parteien oder deren Vertreter, 
nach Bedarf Zeugen und Sachverständige, deren Erscheinen durch Ord— 
nungsstrafen erzwungen werden kann, und denen beim Erscheinen ein 
Gelöbnis abgenommen werden kann, einzuvernehmen, den Streitfall 
eingehend zu verhandeln und nach Abschluß des Beweisverfahrens das 
Erkenntnis zu fällen (5 26). 
Uber die Zulassung von Bevollmächtigten zur Verhandlung, Be— 
stellung von Personen für den Empfang des Erkenntnisses, Bestellung 
eines Kurators und Rechtsfolgen bei Nichterscheinen bei der Verhand— 
fung enthält der 827 Vorschriften, welche den früher besprochenen Be— 
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