Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

keiten wird nicht geändert“. Nach dieser Gesetzesstelle bezieht sich also 
die Zuständigkeit der Lohnschiedsgerichte nur auf die im 8 12 genann— 
ten Unternehmungen, das ist auf die Baugewerbe und jene Unter⸗ 
nehmungen, die Baumaterial erzeugen und befördern und nur auf die 
kollektive Regelung der Arbeits- und Dienstverhältnisse, keineswegs 
aber auf das individuelle Arbeitsverhältnis zwischen den einzelnen 
Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber. Es werden hier die zwischen den 
Berufsorganisationen abgeschlossenen Kollektivverträge von besonderer 
Bedeutung sein! (Näheres über die Auslegung des 8 183 siehe in Ku— 
bista, Vorstand der Sektion für Bau— und Wohnungswesen im Mini— 
fterium für soziale Fürsorge in Prag. Kommentar zum Gesetze über 
die Baubewegung. Prager Archiv, J. 1928, Nr. 4, Seite 223 und 224.) 
Zu 8 18, Abs. 8 (bez. Streik und Aussperrung) führt Kubista 
aus: „Ein Kollektivarbeitsvertrag wird als aufgehoben angesehen, 
wenn die Organisation der Arbeitgeber die Aussperrung oder die Or— 
ganisation der Arbeitnehmer den Streik mit der Absicht und zu dem 
Zwecke der Beseitigung des Kollektivvertrages erklärt, allerdings so— 
erne dem der Inhasft .des Kollektivvertages nicht im Wege steht 
Wurde die Aussperung oder der Streik verkündet, dann hat das 
Schiedsgericht nicht die Grundlage, die der gültige Kollektivpertrag bil⸗ 
det, zu seiner Auslegung, zur Entscheidung der aus ihm entstandenen 
Kollektivstreitigkeiten oder zur Festsetzung der Arbeitsbedingungen, 
soweit dieselben in ihm nicht geregelt sind.“ 
Bezüglich der Organisation des Lohnschiedsgerichtes bestimmt 
der 8 14, daß der Vorsitzende, ein Berufsrichter und sein Stellver⸗ 
reter (auch Berufsrichter) vom Ministerium für soziale Fürsorge im 
Fiuvernehmen mit dem Justizministerium ernannt wird; die Bei— 
fitzer werden über Aufforderung des Ministeriums für soziale Für— 
sorge von den Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf 
hrei Jahre ernanni. Nach 8 16 wird das Lohnschiedsgericht „vom Mini⸗ 
frerium für soziale Fürsorge, so oft es dies für notwendig erachtet oder 
bom Vorsitzenden des Gerichtes auf Ansuchen der Interessenorgani⸗ 
sation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einberufen“; nach 8 17 ent⸗ 
scheidet es in einem Senate, der aus dem Vorsitzenden und aus je 
wei Beisitzern aus der Gruppe der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer 
besteht. Bei den Verhandlungen vor dem Lohnschiedsgerichte können 
sich nach 8 21 die Parteien auf ihre Kosten „durch nicht dem Advoka— 
teustande angehörende Machthaber vertreten lassen, die sich vor Beginn 
der Verhandlung mit einer ordnungsmäßigen Vollmacht auszuweisen 
haben“. Gegen das Erkenntnis des Vohnschiedsgerichtes ist kein Rechts⸗ 
ittel zulässig (F 28, Abs. 2). Nach 8 24 ersetzt der Vergleich oder das 
Frkennimis des Lohnschiedsgerichtes den Kollektivvertrag und bindet 
Ae beleiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn für sie nicht be— 
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