fullscreen: Das wahre Wesen und die wahren Aufgaben der Arbeitslosenversicherung und produktiven Arbeitslosenfürsorge

Anders im Falle vertragsmäßigen Festsetzens der Lohn- 
höhe durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen. 
Hier wirkt die tatsächliche Marktlage nicht unmittelbar 
durch. die Vertrag schließenden Parteien auf das Ergebnis 
des Vertragsabschlusses ein, wie das beim Einzelvertrage — 
in jeder Beziehung ungestörtes Walten der freien Konkurrenz 
auf Seiten beider Parteien vorausgesetzt — der Fall ist.) 
Unter Umständen dieser Art ist es sehr wohl denkbar, daß eine 
Erhöhung des Nominallohnes um die Beitragsquote zu der 
Arbeitslosenversicherung erzwungen wird. Eine solche Er- 
höhung würde zunächst einmal wirken wie jede andere 
Erhöhung des Arbeitslohnes auch. Mit anderen Worten, so- 
weit sie zu einer Abweichung des neuen Lohnsatzes vom 
oben so bezeichneten natürlichen Preise der Arbeit führt, 
oder soweit sie eine derartige bereits vorhandene Abweichung 
vergrößert, müßte sie zu einer Verringerung der bisherigen 
Aufnahmsfähigkeit des Arbeitsmarktes mit allen jenen wei- 
teren Folgeerscheinungen führen, die wir im Falle B noch 
ausführlicher erörtern werden. Unter solchen Umständen 
müßte nämlich die zunächst auf den Unternehmer über- 
wälzte Beitragsquote auf die Produktion und den Absatz 
genau dieselbe Wirkung tun, die wir in der Folge 
unter B hinsichtlich der Unternehmerquofte festzustellen 
haben werden. Es erübrigt sich daher von selbst, an dieser 
Stelle den letzteren Fall noch besonders zu erörtern. 
B. Die Unternehmerquote. 
Die vom Unternehmer zu entrichtende Beitragsleistung 
wirkt. naturgemäß produktionsverteuernd.‘®) Es tut ja nichts 
zur Sache, ob die auf das einzelne Produkt enffallenden 
Kosten wachsen, weil ein Rohstoff im Preise gesfiegen ist, 
oder deshalb, weil die Auslagen für die Beschaffung der 
zur Herstellung des Produktes nötigen Arbeitskraft infolge 
der Verpflichtung zu obiger Beitragsleistung zugenommen 
haben. Im Falle Wirkens völlig freier Konkurrenz müßte nun 
17) Vergl. im übrigen oben S. 21f. 
1) Für die Verfolgung unseres Untersuchungszweckes ist es bedeu- 
tungslos, daß der Grad der Verteuerung in den einzelnen Produktions- 
zweigen ein verschiedener sein wird, u. Zw. größer oder kleiner je nach 
dem durch die Produktionstechnik etz. gegebenen Verhältnisse zwischen 
dem Ärbeitsaufwande und dem Aufwande an anderen Produktionselementen. 
Es tritt hier eben eine relative Verschiebung der einzelnen Produktpreise 
untereinander ein, da die erwähnte Verpflichtung zur Beitragsleistung 
einer Begünstigung der kapitalintensiven Betriebe auf Kosten der 
kapitalextensiven gleichkommt. 
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