Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

II. 
Die Zuständigkeit der Schiedskommission erstreckt sich: 
Hrtlich auf jene Betriebe, welche im Sprengel der Schiedskom— 
mission gelegen sind. Besteht jedoch für mehrere örtlich getrennte, 
aber nicht selbständige Betriebe desselben Unternehmens ein Be— 
triebsausschuß nach 8 1, Abs. 2, so ift jene Schiedskommission 
ärtlich zuständig, in deren Sprengel sich die gemeinsame Leitung 
oder Buchführung für alle diese Betriebe befindet. 
Sachlich auf die im 8 26 taxativ aufgezählten Entscheidungen 
bzw. Verfügungen, und zwar: 
Zur Entscheidung: 
gemäß 8 1, Abs. 1, Dchfodg., darüber ob die Voraus— 
etzungen für die Errichtung eines B.A. gegeben sind; 
zemäß 8 3, lit. g) des Gesetzes über die Beschwerde des 
B.⸗A. wegen Kündigung bestimmter Arbeitnehmer unter 
gewissen Voraussetzungen; 
jemäß 8 19 des Ges. über die Beschwerde gegen die Art 
der Durchführung der Wahl oder deren Ergebnis; 
gemäß 8 20, Abs. 2, des Ges. Auflösung des ganzen B.A. 
vegen gröblicher Pflichtverletzung über schriftliche Be— 
schwerde des Unternehmers oder eines Arbeitnehmers oder 
unter gewissen Bedingungen bei einem aualifiaierten 
MNißtrauensvotum; 
zemäß 8 21, Abs. 1, lit. c), Absetzung eines einzelnen B.⸗ 
AM.-Mitgliedes über schriftliche Beschwerde des Unterneh— 
mers oder der Hälfte der Arbeitnehmer wegen Nichter— 
füllung oder gröblicher Verletzung der Pflichten; 
gemäß 8 24 des Ges. über Beschwerden gegen den Be— 
schluß auf Einhebung von Beiträgen zur Deckung der aus 
der Tätigkeit des B-A. entstandenen Barauslagen; 
7. von Streitigkeiten zwischen Gruppen von Arbeitnehmern; 
8. von Streitigkeiten zwischen einer Gruppe von Arbeitneh- 
mern und dem Unternehmer; 
von Streitigkeiten zwischen dem B.A. und dem Unter— 
nehmer; 
ad 7, 8 und 9: Die Zuständigkeit der Schiedskommission ist 
aber nur dann gegeben, wenn diese Streitigkeiten entweder 
die sub 126 genannten Angelegenheiten oder Stritte über 
dergimtans der Pflichten und Rechte der Mitalieder des 
B.A. sind. 
3. 
B. 
Zur Erteilung der Zustimmung zur Kündigung eines B.A.⸗ 
Mitgliedes gemäß 8 22, Abs. 2. 
3057
	        
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