II.
Die Zuständigkeit der Schiedskommission erstreckt sich:
Hrtlich auf jene Betriebe, welche im Sprengel der Schiedskom—
mission gelegen sind. Besteht jedoch für mehrere örtlich getrennte,
aber nicht selbständige Betriebe desselben Unternehmens ein Be—
triebsausschuß nach 8 1, Abs. 2, so ift jene Schiedskommission
ärtlich zuständig, in deren Sprengel sich die gemeinsame Leitung
oder Buchführung für alle diese Betriebe befindet.
Sachlich auf die im 8 26 taxativ aufgezählten Entscheidungen
bzw. Verfügungen, und zwar:
Zur Entscheidung:
gemäß 8 1, Abs. 1, Dchfodg., darüber ob die Voraus—
etzungen für die Errichtung eines B.A. gegeben sind;
zemäß 8 3, lit. g) des Gesetzes über die Beschwerde des
B.⸗A. wegen Kündigung bestimmter Arbeitnehmer unter
gewissen Voraussetzungen;
jemäß 8 19 des Ges. über die Beschwerde gegen die Art
der Durchführung der Wahl oder deren Ergebnis;
gemäß 8 20, Abs. 2, des Ges. Auflösung des ganzen B.A.
vegen gröblicher Pflichtverletzung über schriftliche Be—
schwerde des Unternehmers oder eines Arbeitnehmers oder
unter gewissen Bedingungen bei einem aualifiaierten
MNißtrauensvotum;
zemäß 8 21, Abs. 1, lit. c), Absetzung eines einzelnen B.⸗
AM.-Mitgliedes über schriftliche Beschwerde des Unterneh—
mers oder der Hälfte der Arbeitnehmer wegen Nichter—
füllung oder gröblicher Verletzung der Pflichten;
gemäß 8 24 des Ges. über Beschwerden gegen den Be—
schluß auf Einhebung von Beiträgen zur Deckung der aus
der Tätigkeit des B-A. entstandenen Barauslagen;
7. von Streitigkeiten zwischen Gruppen von Arbeitnehmern;
8. von Streitigkeiten zwischen einer Gruppe von Arbeitneh-
mern und dem Unternehmer;
von Streitigkeiten zwischen dem B.A. und dem Unter—
nehmer;
ad 7, 8 und 9: Die Zuständigkeit der Schiedskommission ist
aber nur dann gegeben, wenn diese Streitigkeiten entweder
die sub 126 genannten Angelegenheiten oder Stritte über
dergimtans der Pflichten und Rechte der Mitalieder des
B.A. sind.
3.
B.
Zur Erteilung der Zustimmung zur Kündigung eines B.A.⸗
Mitgliedes gemäß 8 22, Abs. 2.
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