III. Beschwerdelegitimation.
Aus den Ausführungen über die sachliche Zuständigkeit
der Schiedskommission ist zu entnehmen, wer zur Einbringung
von Beschwerden legitimiert ist. Mit Ausnahme der zub .
Punkt 1, 8 und 4 genannten Fälle kann dies nemals ein ein—
zelner Arbeitnehmer sein.
In allen Fällen, wo der B.A. zur Erhebung der Be—
schwerde legitimiert ist, bedarf es zur Erhebung derselben eines
formellen Sitzungsbeschlusses und die schriftliche Beschwerde
muß vom Vorsitzenden bzw. von seinem Stellbertreter ge⸗
fertigt sein.
Die Erkenntnisse der Schiedskommissionen, die von der politi⸗
schen Behörde mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen sind, sind
ebenso wie die vor ihnen abgeschlossenen Veraleiche gerichtlich volsf—
streckbar.
Bei mutwilliger Prozeßführung kann die Schiedskommission der
obsiegen den Partei auf deren Antrag den Ersatz der Kosten zuerkennen.
Das Verfahren vor der Schiedskommission wird im Verord—
nungswege geregelt (geschehen im Artikel IV der Durchführungsver—
ordnung vom 29. Dezember 1921, Slg. Nr. 2er 1922, welcher die Ge⸗—
schäftsordnung der Schiedskommission enthält.
Uber den Charakter der Schiedskommissionen, darüber ob sie
Verwaltungsbehörden sind oder Schiedsgerichte, gehen die Judikaturen
des Obersten Verwaltungsgerichtes und des Obersten Gerichtes aus—
einander. Das Oberste Verwaltungsgericht hat in wiederholten Ent—
scheidungen (so in den Entscheidungen vom 4. November 1928, Zahl
12.228/22, vom 20. November 1928 3. 18. 921/22, und mit besonders
ausführlicher Begründung vom 19. Dezember 1922, 3. 19. 448) seine
Rechtsanschauung dahin ausgesprochen, daß die Schiedskommisfsionen
Verwaltungsbehörden sind. Aus dieser Ansicht ergeben sich bezüglich
der Möglichkeit der Überprüfung der Erkenntnisse der Schiedskommis—
sionen wichtige Konsequenzen, die das Oberste Verwaltungsgericht in
semnem Erkenntnis vom 20. November 1922, 3. 13. 921/22, in der Weise
gezogen hat, daß es erklärte, daß in dem Falle, als der Stritt, der
durch das Erkenntnis der Schiedskommissson fseine Lösung findet,
irgend ein öffentliches Interesse zum Gegenstande hat, das Oberste
Verwaltungsgericht kompetent ist, während in dem Falle, als die
durch das Erkenntnis gelöste Frage eine privatrechtliche Frage ist, die
Überprüfung des Erkenntnisses den ordentlichen Gerichten einzu—⸗
räumen wäre. Im Gegensatze zu der eben erwähnten Rechtsanschauung
des Obersten Verwaltungsgerichtes, daß die Schiedskommissionen Ver⸗
waltungsbehörden sind, haf nun das Oberste Gericht mit Entscheidung
44