Begründung sagt weiter, wenn das Erkenntnis der Schiedskommission
eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über einen privatrecht⸗
lichen Anspruch ist, „steht die AUberprüfung dieses Erkenntnisses der
Schiedskommissfion ausschließlich den ordentlichen Gerichten gemäß
8 105 Verfassungsurkunde zu“ Das Durchführungsgesetz zu F 1035
der Verfassungsurkunde ist bereits erflossen, Gesetz vom 15. Oktober
1925, Slg. Nr. 217, welches in 88, Grundlagen des Arbeitsrechtes,
unter „Zivilgerichtliche Anfechtung von Verwaltungsakten“, be—
sprochen wurde.
Die Frage der rechtlichen Natur der Schiedskommissionen nach
dem B.A.«“G. wurde zuerst von Dr. Grohmann untersucht: Brünne;
Juristenzeitung vom 15. November 1928 . 166 Prager Juri⸗
stische Zeitschrift vom Jänner 1925. Dr. Katzer behandelte den Gegen—
der Prager Juristischen Zeitschrifi im Feber und Oktober
1925.
In bemerkenswerter Weise hat das Oberste Verwaltungsgericht
auch über den Chrakter der Beschlüsse des Betriebsausschusfes gegen⸗
über dem Arbeitgeber abgesprochen; mit Erkenntnis pom 15. Septem⸗
ber 1924, 3. 3054,0/825, erkannte nämlich das Oberste Verwaltungs—
gericht, daß die erwähnten Beschlüsse nicht den Charakter amtlicher,
der Rechtskraft fähiger Entscheidungen haben, sondern nur Partei—
erklärungen sind. Erft nach Erklärung der Schiedskommission, daß der
Beschluß des B.-A. gesetzlich begründet ist, kann die Vollstreckbarkeits
klausel der politischen Behörde erwirkt werden und erst dang liedt ein
Exekutionstitel vorß.
VIII. Die Bergbauschiedsgerichte.
Diese Materie war früher geregelt durch das Gesetz vom 25. Feber
1920, Slg. Nr. 145 (mit Durchführungsverordnung vom 12. Ottober
1620, Slg. Nr. 569) und ist derzeit geregelt durch das Gesetz vom
3. Juli 1924, Slg. Nr. 170, mit Durchführunasverordnund vom
26. Jänner 1925, Slg. Nr. 18.
Das Gesetz über die Bergbauschiedsgerichte vom 8. Juli 1924,
Elg. Nr. 170, enthält drei Artikel. Artikel II ist derzeit gegenstands—
los, Art. III betrauüt mit der Durchführung den Minister für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministern der Justiz, für In—
dustrie, Handel und Gewerbe und dem Minifter für soziale Fürsorge.
Artikel Jbringt in 18 Paragraphen den neuen Gesetzestext, der an die
Stelle des bisherigen Gesetzes vom 25. Feber 1920 tritt; die im folgen—
den zitierten Paragraphe gehören dem Artikel Tades Gesebes dom
3. Juli 1924, Slg. Nr. 170, an.
Bergbauschiedsgerichte bestehen an den Sitzen der Revierräte
beim Bergbau, und zwar in: Prag, Pissen, Trautenau, Brüx, Karls—
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