Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Begründung sagt weiter, wenn das Erkenntnis der Schiedskommission 
eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über einen privatrecht⸗ 
lichen Anspruch ist, „steht die AUberprüfung dieses Erkenntnisses der 
Schiedskommissfion ausschließlich den ordentlichen Gerichten gemäß 
8 105 Verfassungsurkunde zu“ Das Durchführungsgesetz zu F 1035 
der Verfassungsurkunde ist bereits erflossen, Gesetz vom 15. Oktober 
1925, Slg. Nr. 217, welches in 88, Grundlagen des Arbeitsrechtes, 
unter „Zivilgerichtliche Anfechtung von Verwaltungsakten“, be— 
sprochen wurde. 
Die Frage der rechtlichen Natur der Schiedskommissionen nach 
dem B.A.«“G. wurde zuerst von Dr. Grohmann untersucht: Brünne; 
Juristenzeitung vom 15. November 1928 . 166 Prager Juri⸗ 
stische Zeitschrift vom Jänner 1925. Dr. Katzer behandelte den Gegen— 
der Prager Juristischen Zeitschrifi im Feber und Oktober 
1925. 
In bemerkenswerter Weise hat das Oberste Verwaltungsgericht 
auch über den Chrakter der Beschlüsse des Betriebsausschusfes gegen⸗ 
über dem Arbeitgeber abgesprochen; mit Erkenntnis pom 15. Septem⸗ 
ber 1924, 3. 3054,0/825, erkannte nämlich das Oberste Verwaltungs— 
gericht, daß die erwähnten Beschlüsse nicht den Charakter amtlicher, 
der Rechtskraft fähiger Entscheidungen haben, sondern nur Partei— 
erklärungen sind. Erft nach Erklärung der Schiedskommission, daß der 
Beschluß des B.-A. gesetzlich begründet ist, kann die Vollstreckbarkeits 
klausel der politischen Behörde erwirkt werden und erst dang liedt ein 
Exekutionstitel vorß. 
VIII. Die Bergbauschiedsgerichte. 
Diese Materie war früher geregelt durch das Gesetz vom 25. Feber 
1920, Slg. Nr. 145 (mit Durchführungsverordnung vom 12. Ottober 
1620, Slg. Nr. 569) und ist derzeit geregelt durch das Gesetz vom 
3. Juli 1924, Slg. Nr. 170, mit Durchführunasverordnund vom 
26. Jänner 1925, Slg. Nr. 18. 
Das Gesetz über die Bergbauschiedsgerichte vom 8. Juli 1924, 
Elg. Nr. 170, enthält drei Artikel. Artikel II ist derzeit gegenstands— 
los, Art. III betrauüt mit der Durchführung den Minister für öffentliche 
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministern der Justiz, für In— 
dustrie, Handel und Gewerbe und dem Minifter für soziale Fürsorge. 
Artikel Jbringt in 18 Paragraphen den neuen Gesetzestext, der an die 
Stelle des bisherigen Gesetzes vom 25. Feber 1920 tritt; die im folgen— 
den zitierten Paragraphe gehören dem Artikel Tades Gesebes dom 
3. Juli 1924, Slg. Nr. 170, an. 
Bergbauschiedsgerichte bestehen an den Sitzen der Revierräte 
beim Bergbau, und zwar in: Prag, Pissen, Trautenau, Brüx, Karls— 
B330 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.