bad, Böhmisch-Budweis, Mährisch-Ostrau, Brünn und Bratislava; in
Prag besteht ein Oberbergbauschiedsgericht. Die Auslagen für die
nötigen Räumlichkeiten und Kangzleierfordernisfe dieser Gerichte werden
zu gleichen Teilen von den Revierräten und den Berawerksbesitzern des
betreffenden Bezirkes gedeckt.
Der 8 2 sichert den Bergbauschiedsgerichten die aus schlie ß—
liche Zuständigkeit zu
a) über Berufungen des Betriebsrates oder der Betriebsleitung
des Bergwerksbesitzers) gegen den Ausspruch der Revierräte in
Streitigkeiten zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebs—
rate (8 19 des Gesetzes vom 25. Feber 1980, Sig. Nr. 144 über
die Betriebs- und Revierräte beim Bergbau);
über Beschwerden des Betriebsrates (Angestelltenrates beim
Revierrate) gegen die strafweise Entlassung eines Arbeitnehmers
aus der Arbeit ohne Kündigung mit Ausnahme der Fälle der
Entlassung gemäß 8 202 des allgemeinen Berggesetzes, wenn sie
ohne Zustimmung des Betriebsrates (Angeftelltenrates beim
Revierrate) erfolgt ist;
über Beschwerden der Arbeitnehmer gegen eine Entlassung aus
der Arbeit ohne Kündigung, zu der es ohne Zustimmung des
Betriebsrates (Angestelltenrates beim Revierrale) gekommen ist,
oder gegen die Verhängung von Disziplinarftrafen;
über Gesuche der Betriebsleitung um Auflösung des Arbeits—
oder Dienstverhältnisses eines Mitgliedes des Betriebs oder
Revierrates (Angestelltenrates beim Revierrate) und eines Er—
satzmannes eines sochen, ausgenommen die im 8 11 des Gesetzes
Slg. Nr. 144/1920 angeführien Fälle;
über Berufungen der Arbeitnehmer bzw. der Betriebsleitung
des Bergwerkbesitzers) gegen den Ausspruch des Betriebsrates
Angestelltenrates beim Revierrate) in Streitigkeiten über Lohn
und Gehalt und über die Auflösung des Arbeits- oder Dienft
oerhältnisses;
über Klagen der Arbeitnehmer in Streitigkeiten über Lohn und
Gehalt und über die Auflösung des Dienst- oder Arbeitsver—
hältnisses, wenn der Betriebsrat (Angestelltenrat beim Revier—
rate) binnen 15 Tagen nach Einbringung des Gesuches keine
Entscheidung in der Sache selbst getroffen hat oder wenn die
Betriebsleitung (der Bergwerksbesitzer), ohne die Berufung an
das Schiedsgericht ergriffen zu haben, die ihr (ihm) durch den
Ausspruch des Betriebsrates (Angestelltenrates beim Revier—
rate) auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt.
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