Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

bad, Böhmisch-Budweis, Mährisch-Ostrau, Brünn und Bratislava; in 
Prag besteht ein Oberbergbauschiedsgericht. Die Auslagen für die 
nötigen Räumlichkeiten und Kangzleierfordernisfe dieser Gerichte werden 
zu gleichen Teilen von den Revierräten und den Berawerksbesitzern des 
betreffenden Bezirkes gedeckt. 
Der 8 2 sichert den Bergbauschiedsgerichten die aus schlie ß— 
liche Zuständigkeit zu 
a) über Berufungen des Betriebsrates oder der Betriebsleitung 
des Bergwerksbesitzers) gegen den Ausspruch der Revierräte in 
Streitigkeiten zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebs— 
rate (8 19 des Gesetzes vom 25. Feber 1980, Sig. Nr. 144 über 
die Betriebs- und Revierräte beim Bergbau); 
über Beschwerden des Betriebsrates (Angestelltenrates beim 
Revierrate) gegen die strafweise Entlassung eines Arbeitnehmers 
aus der Arbeit ohne Kündigung mit Ausnahme der Fälle der 
Entlassung gemäß 8 202 des allgemeinen Berggesetzes, wenn sie 
ohne Zustimmung des Betriebsrates (Angeftelltenrates beim 
Revierrate) erfolgt ist; 
über Beschwerden der Arbeitnehmer gegen eine Entlassung aus 
der Arbeit ohne Kündigung, zu der es ohne Zustimmung des 
Betriebsrates (Angestelltenrates beim Revierrale) gekommen ist, 
oder gegen die Verhängung von Disziplinarftrafen; 
über Gesuche der Betriebsleitung um Auflösung des Arbeits— 
oder Dienstverhältnisses eines Mitgliedes des Betriebs oder 
Revierrates (Angestelltenrates beim Revierrate) und eines Er— 
satzmannes eines sochen, ausgenommen die im 8 11 des Gesetzes 
Slg. Nr. 144/1920 angeführien Fälle; 
über Berufungen der Arbeitnehmer bzw. der Betriebsleitung 
des Bergwerkbesitzers) gegen den Ausspruch des Betriebsrates 
Angestelltenrates beim Revierrate) in Streitigkeiten über Lohn 
und Gehalt und über die Auflösung des Arbeits- oder Dienft 
oerhältnisses; 
über Klagen der Arbeitnehmer in Streitigkeiten über Lohn und 
Gehalt und über die Auflösung des Dienst- oder Arbeitsver— 
hältnisses, wenn der Betriebsrat (Angestelltenrat beim Revier— 
rate) binnen 15 Tagen nach Einbringung des Gesuches keine 
Entscheidung in der Sache selbst getroffen hat oder wenn die 
Betriebsleitung (der Bergwerksbesitzer), ohne die Berufung an 
das Schiedsgericht ergriffen zu haben, die ihr (ihm) durch den 
Ausspruch des Betriebsrates (Angestelltenrates beim Revier— 
rate) auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt. 
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