Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Fachorganisation zu sein, die ihn vorgeschlagen hat; in den beiden 
setztgenannten Fällen erfolgt die Enthebung nach Auhörung der zu⸗ 
ständigen Organisation. Daäs Gesetz eñthält, um die freie Ausübung 
der Funktion eines Arbeitnehmerbeisitzers sicherzustellen, entsprechende 
Schutzbestimmungen. Der Betriebsinhaber oder dessen Bevollmäch— 
tigter darf die Arbeiter und Angestellten in ihrer Taäligkeit als Bei— 
sitzer des Schiedsgerichtes oder Oberschiedsgerichtes weder beschränken, 
noch benachteiligen; ferner können die Beisitzer des Schiedsgerichtes 
und Oberschiedsgerichtes während der Dauer ihrer Funklion ur mit 
Zustimmung des Schiedsgerichtes bzw. des Oberschiedsgerichtes qus 
dem Dienste entlassen werden. Nicht erforderlich ist diese Zustimmung 
in folgenden Fällen: wenn ein Beisitzer des Schiedsgerichtes oder des 
Oberschiedsgerichtes wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder 
einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sitt— 
lichkeit verurteilt worden ist, ferner wenn er seinen Arbeitgeber, dessen 
Stellvertreter oder Familienmitgiled oder einen Arbeitsgenossen miß— 
handelt, namentlich die Freiheit seiner Uberzeugung bedroht hat, end— 
lich, wenn er die letzterwaͤhnten Personen groͤblich beleidigt hat. (F 14.) 
Für das Verfahren vor den Schiedsgerichten gelten, soweit 
dieses Gesetz nichts besonderes anführt, die Vorschriften der am Sitze 
des Schiedsgerichtes erster Instanz geltenden Zivilprozeßordnung. 
8 16.) 
Die Verhandlungen vor dem Schiedsgerichte und dem Ober— 
schiedsgerichte ist stempel- und gebührenfrei. (8 18.) Die Verhandlung 
vor dem Schiedsgerichte ist öffentlich. Die Entscheidung erfolgt mi 
absoluter Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Gerichtes. Der Vor— 
sitzende stimmt zuletzt. Der Vertreter des Revierbergamtes darf bei 
der Abstimmung nicht anwesend sein. (3 8.) Die Vertretung der 
Parteien vor dem Schiedsgericht ist zulaͤssig durch Berufsgenossen 
oder Bevollmächtigte der zuständigen Fachorganisationen, deren Ge— 
schäftsführer oder Angestellte, die Vertretung durch Berufsadvokaten 
ist nicht zulässig. ( 9) 
Berufungen, Beschwerden, Gesuche und Klagen sind beim 
Schiedsgerichte schriftlich und zwar in Fällen, in denen nach den 
geltenden Vorschriften keine schriftliche Entscheidung oder Mitteilung 
erlassen werden muß, längstens binnen 30 Tagen nach Eintritt des 
angefochtenen Ereignisses; Berufungen und Beschwerden längstens 
binnen 15 Tagen von der Zustellung der angefochtenen Entscheidung 
oder Mitteilung einzubringen. (F 6) Die vom Vorsitzenden sogleich 
nach der geheimen Beratung öffentlich kundzumachende Entscheidung 
ist schriftlich auszufertigen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und 
den Parteien spätestens binnen 8 Tagen zuzustellen; die Entscheidung 
ist mit Gründen zu versehen und hal in diesen den strittigen Tatbe—
	        
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