Fachorganisation zu sein, die ihn vorgeschlagen hat; in den beiden
setztgenannten Fällen erfolgt die Enthebung nach Auhörung der zu⸗
ständigen Organisation. Daäs Gesetz eñthält, um die freie Ausübung
der Funktion eines Arbeitnehmerbeisitzers sicherzustellen, entsprechende
Schutzbestimmungen. Der Betriebsinhaber oder dessen Bevollmäch—
tigter darf die Arbeiter und Angestellten in ihrer Taäligkeit als Bei—
sitzer des Schiedsgerichtes oder Oberschiedsgerichtes weder beschränken,
noch benachteiligen; ferner können die Beisitzer des Schiedsgerichtes
und Oberschiedsgerichtes während der Dauer ihrer Funklion ur mit
Zustimmung des Schiedsgerichtes bzw. des Oberschiedsgerichtes qus
dem Dienste entlassen werden. Nicht erforderlich ist diese Zustimmung
in folgenden Fällen: wenn ein Beisitzer des Schiedsgerichtes oder des
Oberschiedsgerichtes wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder
einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sitt—
lichkeit verurteilt worden ist, ferner wenn er seinen Arbeitgeber, dessen
Stellvertreter oder Familienmitgiled oder einen Arbeitsgenossen miß—
handelt, namentlich die Freiheit seiner Uberzeugung bedroht hat, end—
lich, wenn er die letzterwaͤhnten Personen groͤblich beleidigt hat. (F 14.)
Für das Verfahren vor den Schiedsgerichten gelten, soweit
dieses Gesetz nichts besonderes anführt, die Vorschriften der am Sitze
des Schiedsgerichtes erster Instanz geltenden Zivilprozeßordnung.
8 16.)
Die Verhandlungen vor dem Schiedsgerichte und dem Ober—
schiedsgerichte ist stempel- und gebührenfrei. (8 18.) Die Verhandlung
vor dem Schiedsgerichte ist öffentlich. Die Entscheidung erfolgt mi
absoluter Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Gerichtes. Der Vor—
sitzende stimmt zuletzt. Der Vertreter des Revierbergamtes darf bei
der Abstimmung nicht anwesend sein. (3 8.) Die Vertretung der
Parteien vor dem Schiedsgericht ist zulaͤssig durch Berufsgenossen
oder Bevollmächtigte der zuständigen Fachorganisationen, deren Ge—
schäftsführer oder Angestellte, die Vertretung durch Berufsadvokaten
ist nicht zulässig. ( 9)
Berufungen, Beschwerden, Gesuche und Klagen sind beim
Schiedsgerichte schriftlich und zwar in Fällen, in denen nach den
geltenden Vorschriften keine schriftliche Entscheidung oder Mitteilung
erlassen werden muß, längstens binnen 30 Tagen nach Eintritt des
angefochtenen Ereignisses; Berufungen und Beschwerden längstens
binnen 15 Tagen von der Zustellung der angefochtenen Entscheidung
oder Mitteilung einzubringen. (F 6) Die vom Vorsitzenden sogleich
nach der geheimen Beratung öffentlich kundzumachende Entscheidung
ist schriftlich auszufertigen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und
den Parteien spätestens binnen 8 Tagen zuzustellen; die Entscheidung
ist mit Gründen zu versehen und hal in diesen den strittigen Tatbe—