Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

mit jenen Beisitzern, die erschienen sind, beim Oberschiedsgericht der 
Vorsitzende mit den Berufsrichtern entscheidet. In der Einladung ist 
auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.“ 
Diese Bestimmung verstößt gegen den vom Gesetzgeber mit Recht 
in diesem Gesetze verwirklichten Grundsatze der Heranziehung von 
Vertretern der Unternehmer, Angestellten und Arbeiter zur Recht— 
sprechung; der Gesetzgeber wollte durch deren Heranziehung das gericht⸗ 
liche Verfahren den Parteien näher bringen und den Gerichten die 
Mitwirkung von mit den Verhältnissen in jeder Richtung vertrauten 
Personen sichern. Durch die zitierte Bestimmung des 8185, Abs. 2, 
wird nun eine Partei für die Vernachlässigung der Amtspflichten 
eines Beisitzers oder auch dafür, daß ein solcher ohne Pflichtenbernach— 
lässigung aus zwingenden Gründen nicht erscheinen konnte, geftraft, 
indem in einem solchen Falle auf die dem Gesetze (8 8, Abf. 1) voll- 
kommen entsprechende Zusamensetzung der Señate, ja beim Ober— 
schiedsgerichte eventuell uͤberhaupt auf die Mitwirkung der Laienbei— 
sitzer verzichtet wird. Dieser Ausweg aus den Schwierigkeiten, die sich 
manchmal der Bemühung entgegenstellen, dem Gesetze entsprechend 
zusammengesetzte Senate zustandezubringen, ist zwar einfach, wäre 
aber besser vermieden worden und auch zu vermeiden gewesen. 
8 27. Arbeitskämpfe. Allgemeines 
Wenn in Angelegenheit der Gewinnung eines Einflusses auf 
wunschgemäße Gestaltung des Arbeitsverhältnisses eine Vertrags— 
partei im Wege des Verhandelns oder durch Anrufung einer Stelle, 
die zur Anbahnung eines Vergleiches oder zur Herausgabe einer 
Entscheidung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse berufen 
ist, nicht das gewünschte Ziel: die Vereinbarung günstigerer Arbeits- 
bedingungen, erreicht, so kann diese Vertragspartei den Versuch 
unternehmen, zu diesem Ziele durch andere Miltel zu gelangen, nicht 
durch die bisher angewendeten friedlichen Mittel, sondern durch 
Kampfmittel. Das Ziel wird das gleiche bleiben: Das Zustande 
kommen einer Vereinbarung über günstigere Arbeitsbedingungen; 
die Mittel aber, die zur Erreichung dieses Zieles dienen sollen, werden 
nicht Mittel sein, welche beim friedlichen Verhandeln in Betracht 
kommen, sondern Mittel, welche für die Erzwingung der aufgestellten 
Forderungen zweckdienlich erschienen. 
Im Vorstehenden wurde der Ausdruck „Vertragspartei“ in dem 
Sinne gebraucht, daß als solche immer eine Mehrzahl von Interessen— 
ten, von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, in Betracht kommt, denn 
Kampfmittel, von denen hier die Rede sein soll, werden immer von 
einer Mehrzahl von Beteiligten auf Grund gegenseitiger Verstän— 
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