mit jenen Beisitzern, die erschienen sind, beim Oberschiedsgericht der
Vorsitzende mit den Berufsrichtern entscheidet. In der Einladung ist
auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.“
Diese Bestimmung verstößt gegen den vom Gesetzgeber mit Recht
in diesem Gesetze verwirklichten Grundsatze der Heranziehung von
Vertretern der Unternehmer, Angestellten und Arbeiter zur Recht—
sprechung; der Gesetzgeber wollte durch deren Heranziehung das gericht⸗
liche Verfahren den Parteien näher bringen und den Gerichten die
Mitwirkung von mit den Verhältnissen in jeder Richtung vertrauten
Personen sichern. Durch die zitierte Bestimmung des 8185, Abs. 2,
wird nun eine Partei für die Vernachlässigung der Amtspflichten
eines Beisitzers oder auch dafür, daß ein solcher ohne Pflichtenbernach—
lässigung aus zwingenden Gründen nicht erscheinen konnte, geftraft,
indem in einem solchen Falle auf die dem Gesetze (8 8, Abf. 1) voll-
kommen entsprechende Zusamensetzung der Señate, ja beim Ober—
schiedsgerichte eventuell uͤberhaupt auf die Mitwirkung der Laienbei—
sitzer verzichtet wird. Dieser Ausweg aus den Schwierigkeiten, die sich
manchmal der Bemühung entgegenstellen, dem Gesetze entsprechend
zusammengesetzte Senate zustandezubringen, ist zwar einfach, wäre
aber besser vermieden worden und auch zu vermeiden gewesen.
8 27. Arbeitskämpfe. Allgemeines
Wenn in Angelegenheit der Gewinnung eines Einflusses auf
wunschgemäße Gestaltung des Arbeitsverhältnisses eine Vertrags—
partei im Wege des Verhandelns oder durch Anrufung einer Stelle,
die zur Anbahnung eines Vergleiches oder zur Herausgabe einer
Entscheidung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse berufen
ist, nicht das gewünschte Ziel: die Vereinbarung günstigerer Arbeits-
bedingungen, erreicht, so kann diese Vertragspartei den Versuch
unternehmen, zu diesem Ziele durch andere Miltel zu gelangen, nicht
durch die bisher angewendeten friedlichen Mittel, sondern durch
Kampfmittel. Das Ziel wird das gleiche bleiben: Das Zustande
kommen einer Vereinbarung über günstigere Arbeitsbedingungen;
die Mittel aber, die zur Erreichung dieses Zieles dienen sollen, werden
nicht Mittel sein, welche beim friedlichen Verhandeln in Betracht
kommen, sondern Mittel, welche für die Erzwingung der aufgestellten
Forderungen zweckdienlich erschienen.
Im Vorstehenden wurde der Ausdruck „Vertragspartei“ in dem
Sinne gebraucht, daß als solche immer eine Mehrzahl von Interessen—
ten, von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, in Betracht kommt, denn
Kampfmittel, von denen hier die Rede sein soll, werden immer von
einer Mehrzahl von Beteiligten auf Grund gegenseitiger Verstän—
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