zahl von Arbeitnehmern mit dem Zweck, günstigere Arbeitsbedingun—
gen zu erlangen und mit der Absicht, später die Arbeit wieder aufzu⸗
nehmen“. ( Schäffer-Scheerbarth, „Arbeitsrecht“, Seite 140.5 In
Arten des Streiks unterscheiden Schäffer-Scheerbarth nach der Art
der Leitung: den organisierten und den wilden Streik; nach der Zahl
der Teilnehmer: den Vollstreik und Teilstreik; nach dem Zwedt: den
wirtschaftlichen und politischen Streik; nach der Art der Durchfüh⸗
rung: den offenen und den versteckten Streik, d. i. die passive Resistenz.
Der Streik bedeutet nicht die automatische Auflösung des Ar—
beitsverhältnisses, denn der Streikende stellt durch den Streik nur
seine Vertragsleistung: die Arbeit, ein, verlangt uud erhäslt nicht die
Vertragsleistungen des Arbeitgebers, insbesondere den Arbeitslohn
und überläßt es dem Arbeitgeber, aus seinem Verhalten die Kon—
sequenzen zu ziehen; erst, wenn der Arbeitgeber, für den die in dieser
Form erfolgte Niederlegung der Arbeit einen gesetzlichen Grund zur
sofortigen, kündigungslosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar—
stellt, von seinem Rechte Gebrauch macht und das Arbeitsverhältnis
aus diesem Grunde für gelöst erklärt, hat das Arbeitsverhältnis sein
Ende gefunden. Das Ministerium für soziale Fürsorge hat sich in
mer Krankenversicherungssache mit dem Erlasse vom 14. April 1922
3. 3692/F. 22, dieser Rechtsanschauung angeschlossen, es heißt dort in
der Begründung, daß „der Streik ein tatsächliches, wenn auch unge—
setzliches Ausscheiden bzw. Verlassen des Arbeitsverhältnisses ist und
demnach ein eigenmächtiges Verlassen der Arbeit seitens der Arbeiter—
schaft darstellt und daß durch die seitens des Unternehmers erfolgte
Abmeldung das Arbeilsverhältnis gemäß 8 81 des Krankenversiche—
rungsgesetzes beendet ist“. Der Unternehmer wird in einer klaren,
keinen Zweifel offen lassenden Form auszusprechen und zu verlaut—
baren haben, daß er, von seinem gesetzlichen Rechte Gebrauch macht
und das Arbeitsverhältnis ohne Kuͤndigung für aufgelöst erklärt.
Der Begriff des Streikes fordert nach der früher
gegebenen Definition mehrere Merkmale. Zunächst ist es ein ent⸗
scheidendes Merkmal, daß die Niederlegung der Arbeit „vorzeitig,
ohne gesetzlichen Grund, welcher eine sofortige Niederlegung der Arbeit
rechtfertigen würde,“ erfolgt. Daß jeder Arbeitnehmer berechtigt ist,
das Arbeitsverhältnis, wenn es ihm beliebt, zur rechtmäßigen Loͤsung
zu bringen bzw. die Arbeit vor Ablauf der vertragsinäßigen Zeit und
ohne Kündigung zu verlassen, wenn ein gesetzlicher Gruͤnd vorliegt,
der ihn hiezu berechtigt, ist eine Selbstverständlichkeit und ergibt sich
aus der Handlungsfreiheit des Menschen. Es wäre gewiß möglich,
daß eine Mehrzahl von Arbeitern dem Arbeitgeber unter Verabredung
gemeinsam kündigt, in der Absicht, zur Erzielung besserer Arbeitsbe⸗
dingungen auf den Arbeitgeber einen Druck auszuüben; es ist auch
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