Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Lösung der Schuldfrage kommen hier in Betracht, da bei der Streik— 
nersicherung (ähnlich wie bei der Streikklausel) nur bei unberechtigten 
Streits Entschädigung gezahlt werden soll. In Deutschland arbeiten 
auf diesem Gebiete besonders der „Deutsche Streikschutz“, welcher im 
Jahre 1920 Betriebe mit etwa 700.000 Arbeitern und einer Lohn⸗ 
summe von jährlich einundeinehalbe Milliarden Mark umfaßte, und 
der Deutsche Industrieschutzverband, welchem im Jahre 1920 Unter— 
nehmungen mit etwa 350000 Arbeitern und rund 600 Millionen 
Mark Jahreslohnsumme angehörten. Nach dem Kapitel „Streikver— 
sicherung“ in Manes Versicherungslexikon (bei Mutler uünd Sohn, 
Berlin, 1924), auf welches verwiejen wird, weisen die Satzungen der 
berschiedenen Streikversicherungsgesellschaften große Ähnlichkeiten auf. 
Bei unberechtigten Streiks sowie zumeist bei Aussperrungen erhalten 
die Mitglieder eine Entschädigung von 5 bis 25 v. H. des an die Arbei— 
ter durchschnittlich gezahlten Tagesverdienstes. Die Zeitdauer ist im 
allgemeinen unbegrenzt, zuweilen auch auf 100 Tage beschränkt. Die 
Prüfung der Berechtigung des Streiks liegt einem besonderen Aus— 
schusse ob. Ein Rechtsanspruch auf die Entschädigung besteht nicht, um 
der Staatsaufsicht zu entgehen. Die Kosten werden durch Eintrins 
gelder und Beiträge der Mitglieder gedeckt, die nach der Jahreslohn— 
summe festgesetzt werden. Erftere schwanken zwischen 0 Und 1 von 
Tausend, letztere zwischen und 8 von Tausend dieser Summe. Ver— 
einzelt sind Nachschüsse zu leisten. 
Auch in England und in den Vereinigten Staaten von Amerika 
sind, Streikversicherungsgesellschaften errichtet worden, in Hsterreich 
wurde seinerzeit vom Bund österreichischer Industrieller ein ausführ⸗ 
licher Plan für die Einrichtung einer solchen Versicherung aufgeitellt. 
8 29. Die Aussperrung. 
Die Aussperrung ist die Verweigerung der Arbeitsgelegenheit 
durch den Arbeitgeber; sie kann erfolgen durch einen einzelnen Arbeit— 
geber oder durch eine Mehrheit von solchen. 
Die Aussperrung ist die von einem einzelnen Arbeitgeber oder 
von einer Mehrheit von solchen erfolgte einheitliche Kuündigung einer 
Mehrzahl von Arbeitnehmern zum Zwecke der Erzwingung von für 
die Arbeitgeberseite günstigeren Arbestbedingungen. Die Aussperrung, 
welche, wie aus dieser Definition ersichtlich, einige Merkmale mit dem 
Streik gemeinsam hat, unterscheidet sich wesentlich dadurch von diesem, 
daß sie eine in den gesetzlichen Formen sich abspielende Kündigung dar— 
stellt. Der Arbeitgeber formuliert hier seine Forderungen bezüglich 
der Arbeitsbedingungen, bringt sie der Arbeiterschaft zur Kenntnis 
und wenn der Verlauf der Verhandlungen ein ergebnisssloser ist, er— 
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