Lösung der Schuldfrage kommen hier in Betracht, da bei der Streik—
nersicherung (ähnlich wie bei der Streikklausel) nur bei unberechtigten
Streits Entschädigung gezahlt werden soll. In Deutschland arbeiten
auf diesem Gebiete besonders der „Deutsche Streikschutz“, welcher im
Jahre 1920 Betriebe mit etwa 700.000 Arbeitern und einer Lohn⸗
summe von jährlich einundeinehalbe Milliarden Mark umfaßte, und
der Deutsche Industrieschutzverband, welchem im Jahre 1920 Unter—
nehmungen mit etwa 350000 Arbeitern und rund 600 Millionen
Mark Jahreslohnsumme angehörten. Nach dem Kapitel „Streikver—
sicherung“ in Manes Versicherungslexikon (bei Mutler uünd Sohn,
Berlin, 1924), auf welches verwiejen wird, weisen die Satzungen der
berschiedenen Streikversicherungsgesellschaften große Ähnlichkeiten auf.
Bei unberechtigten Streiks sowie zumeist bei Aussperrungen erhalten
die Mitglieder eine Entschädigung von 5 bis 25 v. H. des an die Arbei—
ter durchschnittlich gezahlten Tagesverdienstes. Die Zeitdauer ist im
allgemeinen unbegrenzt, zuweilen auch auf 100 Tage beschränkt. Die
Prüfung der Berechtigung des Streiks liegt einem besonderen Aus—
schusse ob. Ein Rechtsanspruch auf die Entschädigung besteht nicht, um
der Staatsaufsicht zu entgehen. Die Kosten werden durch Eintrins
gelder und Beiträge der Mitglieder gedeckt, die nach der Jahreslohn—
summe festgesetzt werden. Erftere schwanken zwischen 0 Und 1 von
Tausend, letztere zwischen und 8 von Tausend dieser Summe. Ver—
einzelt sind Nachschüsse zu leisten.
Auch in England und in den Vereinigten Staaten von Amerika
sind, Streikversicherungsgesellschaften errichtet worden, in Hsterreich
wurde seinerzeit vom Bund österreichischer Industrieller ein ausführ⸗
licher Plan für die Einrichtung einer solchen Versicherung aufgeitellt.
8 29. Die Aussperrung.
Die Aussperrung ist die Verweigerung der Arbeitsgelegenheit
durch den Arbeitgeber; sie kann erfolgen durch einen einzelnen Arbeit—
geber oder durch eine Mehrheit von solchen.
Die Aussperrung ist die von einem einzelnen Arbeitgeber oder
von einer Mehrheit von solchen erfolgte einheitliche Kuündigung einer
Mehrzahl von Arbeitnehmern zum Zwecke der Erzwingung von für
die Arbeitgeberseite günstigeren Arbestbedingungen. Die Aussperrung,
welche, wie aus dieser Definition ersichtlich, einige Merkmale mit dem
Streik gemeinsam hat, unterscheidet sich wesentlich dadurch von diesem,
daß sie eine in den gesetzlichen Formen sich abspielende Kündigung dar—
stellt. Der Arbeitgeber formuliert hier seine Forderungen bezüglich
der Arbeitsbedingungen, bringt sie der Arbeiterschaft zur Kenntnis
und wenn der Verlauf der Verhandlungen ein ergebnisssloser ist, er—
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