Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Wenn Boykott verhängt wird, so geschieht dies in der Weise, daß 
Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer von dritter Seite aufgefordert werden, 
mit bestimmten Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern keine Arbeitsver— 
träge zu schließen, respektive, wenn solche bereits geschlossen sind, die— 
jselben zur Auflösung zu bringen. Bei Streik und bei der Aussperrung 
Lgibt es zwei, beim Boykott drei handelnde Parteien; es sind dies: der 
Boykottierer, jene Partei, welche das Nichteingehen bzw. die Auflösung 
ron geschlossenen Arbeitsverträgen fordert, welche zum Boykott auf— 
fordert. Der Boykottant oder Adressat, das ist jene Partei, an die die 
Aufforderung zum Boykott gerichtet wird und welche bei Eingehen auf 
diese Aufforderung den Boykott zur Ausführung bringt. Eñndlich der 
Boykottierte, das ist jene Partei, gegen welche vom Boykottanten über 
Aufforderung des Boykottierers der Boykott ausgeführt wird. Jede 
der genannten drei Parteien des Boykoties kann eine Einzelnperson 
oder eine Mehrzahl von Personen sein. Der Zweck eines Boykottes 
wird immer die Zufügung von Schaden sein, dieser braucht nicht ge— 
rade materieller Natur sein (durch Boykottierung einer Person vom 
zesellschaftlichen Verkehre wird eine soziale Achtung derselben bewirkt). 
guf unfserem Gebiete jedoch wird meist materieller Schaden beabsichtigt 
sein. Wenn die Gewerkschaft A über einen Betrieb Boykott verhängt 
Zuzug gesperrt!) und die Mitgliedschaft (der Gewerkschaft) B auffor— 
dert den Beschluß durchzuführen und den Betrieb C bei Aufsuchen von 
Arbeitsgelegenheit zu meiden und bereits bestehende Arbeitsverträge 
zu kündigen, so ist A der Bopkottierer, B der Boykattant, Adressat, 
Ider Boykottierte. 
Dafür, ob der Adressat verpflichtet ist, der Aufforderung des 
VBoykottierers zu entsprechen und den Boykott durchzuführen, wird das 
wischen diesen bestehende Rechtsverhältnis maßgebend sein. Nach den 
früher zitierten Satzungen des Allgemeinen Deutschen Gewerkschafts— 
bundes darf beispielsweise gemäß 8 68 ein örtlicher Boykott nur auf 
Beschluß einer Vollversammlung des Ortausschusses verhängt werden, 
wenn mindestens zwei Drittel der Ortsvereine dafür stimmen. Nach 
869 muß, wenn ein gewerkschaftlicher Boykott sich über einen größe— 
ren Bezirk oder das Land erstrecken soll, der Vorstand der beteiligten 
GBewerkschaft die Zustimmung des Bundesvorstandes zur Verhängung 
des Boykottes einholen. Bei Einhaltung dieser Bestimmungen sind 
dann die Beschlüsse auf Verhängung des Boykottes für die Gewerk— 
schaftsmitglieder bindend. Eine Spezialbestimmung enthält der 8 70 
der Satzungen bezüglich der Lieferanten der Konsumvereine. Über 
einen solchen Lieferanten darf ein gewerkschaftlicher Boykott auch mit 
Zustimmung des Bundesvorstandes nur dann verhängt werden, wenn 
dre von der beteiligten Gewerkschaft oder dem Bundesvorstand anzu— 
rufende Vermittlung des Vorstandes des Zentralverbandes deutscher 
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