Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Einige (Staaten, die eine Kuponsteuer (Kapitalertragsteuer) erheben, be 
freien Ausländer von dieser Steuer, wenn sie nachweisen, daß sie einer 
fremden Nation angehören, ihren Wohnsitz und Aufenthaltsort im Aus- 
lande haben und hierüber eine eidesstattliche, schriftliche Erklärung, ein 
Affidavit, abgeben. 
Die Einlösung der in Deutschland zahlbaren Dividendenscheine er 
folgt im allgemeinen unter Abzug von 10 % Kapitalertragsteuer, die ohne 
Rücksicht auf die Nationalität der Besitzer der Stücke erhoben, den deutschen 
Besitzern aber auf die Einkommensteuer angerechnet wird. 
Auf Reichsbankanteile wird die Kapitalertragsteuer nicht erhoben von Aus 
ländern, die eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) abgeben, daß die 
Dividendenscheine ihr Eigentum sind, daß sie einen Wohnsitz im Deutschen Reiche 
nicht haben und die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzen. 
Ist der letzte Zins- oder Dividendenschein abgetrennt, so wird gegen 
Aushändigung des Talons (Zinsleiste), der im allgemeinen einen Teil 
des Kuponsbogens bildet (siehe Beilage 4), eine neue Serie Kupons — im 
allgemeinen wieder ein Zinsscheinbogen mit 20 Zins- (oder Dividenden 
scheinen) und einem Talon — ausgeliefert. Ist dem Wertpapier ein Talon 
nicht beigegeben, so erfolgt Lieferung des neuen Kuponbogens gegen 
Vorzeigung des Stückes (Mantel genannt, weil er den Kuponbogen 
einhüllt), auf dem dann ein diesbezüglicher Vermerk gesetzt wird. 
Die Verjährungsfrist der Zins- und Gewinnanteilscheine be 
trägt, wenn nichts anderes angegeben ist, 4 Jahre. § 197 des BGB. sagt: 
,'Jn 4 Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen." 
Jedoch beginnt (§ 801 des BGB.) die Verjährung erst mit dem Schluß 
des betreffenden Jahres. 
b) Verlosungskontrolle 
Ein großer Teil der sestverzinslichen Wertpapiere unterliegt einer Aus 
losung, und zwar meist nach einem bei der Ausgabe bereits festgesetzten 
Tilgungsplan. Da nun für Effekten, die zur Rückzahlung gekündigt 
sind, Zinsen in der Regel nicht mehr bezahlt werden, oder wenn Kupons 
eingelöst worden sind, eine Kürzung der Kapitalsumme um den Betrag der 
nach dem Fälligkeitstermin zahlbar gewesenen und eingelösten Kupons statt-
	        
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