Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

ohne Vorhandensein eines solchen gesetzlichen Grundes, welcher zur 
kündigungslosen Niederlegung der Arbeit berechtigt, ein Kontrakt— 
bruch, eine unzulässige, strafrechtlich micht strafbare Handlung dar. 
Ein „Streikrecht“, d. ein subjeklives Recht zum Streike bestehl nach 
Lage der bestehenden Gesetze nicht; der Beschluß der Arbeitnehmer 
organisation auf Durchführung eines Streifes ist zwar nach den 
Satzungen der betreffenden Organisation für die Mitglieder derselben 
bindend, ändert aber anderseits nichts an den aus dem Arbeitsver— 
trage für den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber bestehenden 
privatrechtlichen Pflichten; auf die Unmoͤglichkeit der Leistung wird 
sich der streikende Arbeitnehmer nur in jenen seltenen Fällen berufen 
können, in welchen er bei Vorhandensein des Willens zur Arbeit von 
den Streikenden gewaltsam zurückgehalten wird, seinen Willen zu ver— 
wirklichen oder in welchen infolge des Streiks die Betriebsfuͤhrung 
gestört und dadurch die Leistung feiner Arbeil unmsõglich gemacht wird. 
Der Arbeitgeber ift demnach betm Streik um Sinue der bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, den Arbeitnehmer, der, wie 8 82 
der G.O. sagt, „die Arbeit unbefugt verlassen hat“, ohne Kündigung 
sofort zu entlassen und von ihm Schadenersatz zu verlangen. 
Über die besondere Friedenspflicht der Mitglieder eines Be— 
triebsausschusses wurde an zuständiger Stelle gesprochen; sie ergibt sich 
namentlich aus den Bestimmungen des F 3, Iit.7 des B.A.l und ver⸗ 
pflichtet dieselben, jede Kampfhandlung selbst zu unterlassen und für 
deren Unterlassung durch andere tunlichst zu wirken. Diese besondere 
Friedenspflicht obliegt den Funktionären des Betriebsausschusses aller— 
dings nur, wenn und insoweit sie eben als Funktionäre des B. A.“ 
tätig sind. Eine Verletzung der besonderen Friedenspflicht eines B. A. 
Mitgliedes kann von dem Unternehmer zum Anlasse genommen wer— 
den, im Sinne des 8 21, lit. c des B. A. G. eine schriftliche Beschwerde 
an die Schiedskommission zu richten, daß das betreffende Mitglied 
seine Pflichten gröblich verleßt hat, und daher dessen Enthebung von 
seiner Funktion beantragt wird. 
Haftung für einen Schaden, der durch eine Kampfhandlung im 
Arbeitskampfe entsteht, wird wegen Verletzung vertraglicher Ver— 
pflichtungen, bei Vorhandensein einer unerlaubten Handlung und bei 
Bestand gesetzlicher Vorschriften bezüglich des Ersatzes von durch Aus— 
schreitungen verursachten Schäden in Betracht kommen; für die Höhe 
des Schadenersatzes werden die Bestimmungen des b. G. maßge⸗ 
bend sein. 
Nach dem Gesetze vom 18. März 1920, Slg. Nr. 187, über den 
Beitrag zum Ersatz von durch Ausschreitungen verursachte Schäden, 
besteht ein rechtlicher Anspruch auf einen solchen Beitrag zum Ersatze 
des Schadens für denjenigen. der bei Ausschreitungen entweder von
	        
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