ohne Vorhandensein eines solchen gesetzlichen Grundes, welcher zur
kündigungslosen Niederlegung der Arbeit berechtigt, ein Kontrakt—
bruch, eine unzulässige, strafrechtlich micht strafbare Handlung dar.
Ein „Streikrecht“, d. ein subjeklives Recht zum Streike bestehl nach
Lage der bestehenden Gesetze nicht; der Beschluß der Arbeitnehmer
organisation auf Durchführung eines Streifes ist zwar nach den
Satzungen der betreffenden Organisation für die Mitglieder derselben
bindend, ändert aber anderseits nichts an den aus dem Arbeitsver—
trage für den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber bestehenden
privatrechtlichen Pflichten; auf die Unmoͤglichkeit der Leistung wird
sich der streikende Arbeitnehmer nur in jenen seltenen Fällen berufen
können, in welchen er bei Vorhandensein des Willens zur Arbeit von
den Streikenden gewaltsam zurückgehalten wird, seinen Willen zu ver—
wirklichen oder in welchen infolge des Streiks die Betriebsfuͤhrung
gestört und dadurch die Leistung feiner Arbeil unmsõglich gemacht wird.
Der Arbeitgeber ift demnach betm Streik um Sinue der bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, den Arbeitnehmer, der, wie 8 82
der G.O. sagt, „die Arbeit unbefugt verlassen hat“, ohne Kündigung
sofort zu entlassen und von ihm Schadenersatz zu verlangen.
Über die besondere Friedenspflicht der Mitglieder eines Be—
triebsausschusses wurde an zuständiger Stelle gesprochen; sie ergibt sich
namentlich aus den Bestimmungen des F 3, Iit.7 des B.A.l und ver⸗
pflichtet dieselben, jede Kampfhandlung selbst zu unterlassen und für
deren Unterlassung durch andere tunlichst zu wirken. Diese besondere
Friedenspflicht obliegt den Funktionären des Betriebsausschusses aller—
dings nur, wenn und insoweit sie eben als Funktionäre des B. A.“
tätig sind. Eine Verletzung der besonderen Friedenspflicht eines B. A.
Mitgliedes kann von dem Unternehmer zum Anlasse genommen wer—
den, im Sinne des 8 21, lit. c des B. A. G. eine schriftliche Beschwerde
an die Schiedskommission zu richten, daß das betreffende Mitglied
seine Pflichten gröblich verleßt hat, und daher dessen Enthebung von
seiner Funktion beantragt wird.
Haftung für einen Schaden, der durch eine Kampfhandlung im
Arbeitskampfe entsteht, wird wegen Verletzung vertraglicher Ver—
pflichtungen, bei Vorhandensein einer unerlaubten Handlung und bei
Bestand gesetzlicher Vorschriften bezüglich des Ersatzes von durch Aus—
schreitungen verursachten Schäden in Betracht kommen; für die Höhe
des Schadenersatzes werden die Bestimmungen des b. G. maßge⸗
bend sein.
Nach dem Gesetze vom 18. März 1920, Slg. Nr. 187, über den
Beitrag zum Ersatz von durch Ausschreitungen verursachte Schäden,
besteht ein rechtlicher Anspruch auf einen solchen Beitrag zum Ersatze
des Schadens für denjenigen. der bei Ausschreitungen entweder von