Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

seiten der Ausschreitenden oder infolge des Einschreitens der öffent— 
lichen Gewalt gegen dieselben einen Schaden am Vermögen, ain Leben 
oder an der Gesundheit erlitten hat“ gegenüber dem Staate nicht, 
sondern nach 8 1 des Gesetzes „kann“ der Staat einen solchen Beitrag 
gewähren. Ferner entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe dem 
Beschädigten ein Beitrag zu gewähren ist, das Ministerium des In— 
nern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den übrigen 
ebenfalls beteiligten Ministerien unter Berücksichtigung der Vermö— 
gensverhältnisse des Beschädigten sowie des Umftandes, wann und wie 
er sein Vermögen erworben hat, „nach seinem freien Ermessen“. Ein 
Beitrag darf endlich nach 8 5 bloß dann bewilligt werden, wenn der 
Gesuchsteller durch den verursachten Schaden in seiner wirtschaäftlichen 
Existenz bedroht ist und insoweit der Ersatz des Schadens nicht vom 
Zäter oder aus einem anderen Rechtstitel erlangt werden kann. 
Um die Gewährung des Beitrages muß der Beschädigte binnen 
4 Wochen von dem Zeitpunkte, in dem er von dem ihm verursachten 
Schaden Kenntnis erlangt hät, bei der politischen Bezirksbehörde 
(staatlichen Polizeibehörde), in deren Sprengel der Schaden sich er— 
eignete, ansuchen (8 2). 
Die Höhe des Schadens wird erforderlichen Falles mit Hilfe von 
Sachverständigen von einer Kommission erhoben, die aus einem Ver— 
treter der politischen Behörde (stautlicher Polizeibehörde), der zugleich 
ihr Vorsitzender ist, einem Vertreter der Finanzverwaltung und einem 
Vertreter der Gemeinde, in der sich der Schaden ereignete, besteht. Der 
Beschädigte ist verpflichtet, über Aufforderung die erforderlichen Be— 
weise der Kommission vorzulegen (8 8). 
Außer diesem, nicht ausreichenden Gesetze über die Möglichkeit 
der Gewährung eines Beitrages des Staates zum Ersatze von durch 
Ausschreitungen verursachte Schäden, bestehen noch Bestimmungen 
der Gemeindeordnung für Böhmen, welche hier in Betracht kommen. 
Der 8 37 der böhmischen Gemeindeordnung sieht nämlich unter Um— 
ständen eine Haftung der Gemeinde vor. Wird die Ortspolizei durch 
die Gemeinde ausgeübt, so ist die Gemeinde in Fällen, wo durch Ver— 
nachlässigung in den ihr diesfalls obliegenden Verpflichtungen (8 86) 
jemand zu Schaden kommt, diesem ersatzpflichtig. Insbesondere ifst 
dieselbe für den innerhalb ihrer Grenzen durch eine mit Zusammen— 
rottung verübte öffentliche Gewalttätigkeit entstandenen Schaden dem 
Beschädigten Ersatz zu leisten verbunden, wenn ein Täter nicht zu— 
stande gebracht wird und der Gemeinde eine Vernachlässigung in Be— 
treff der Verhinderung dieser Gewalttätigkeit zur Last fällt. Das Er— 
kenntnis über die Verpflichtung zum Ersatze ist von der politischen Be— 
hörde nach vorläufiger Einvernahme des Bezirksausschusses zu fällen. 
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