Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Wird über das Maß der Eutschädigung kein Einverständnis erzielt, 
se ist selbe im ordentlichen Rechtswege deltend zu maächen. 
Der 85, Abs. 2, des früher erwähnten Gesetzes vom 18. März 
1920, Slg. Nr. 187, nimmt auf den 8 87 der Gemeinderodnung für 
Böhmen imsoferne Bezug, als er bestimmt, daß, wenn in Böhmen eine 
Gemeinde durch behördlichen Ausspruch gemäß 8 37 Gemeindeord⸗ 
nung als zum Ersatze dieses Schadens verpflichtet erkauni wird, ihr 
der Staat einen Beitrag zur Deckung dieser Kosten gewähren kann, 
insoweit diese Kosten die finanziellen Kräfte der Gemeinde offenbar 
übersteigen. 
Kampfhandlungen können strafbare Handlungen sein, wenn sie 
gegen das allgemeine Strafgesetz oder gegen Spezialstrafgesetze ver— 
stoßen. Nur eine solche Handlung kann, während eines Arbeitskampfes 
erfolgt, nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbar sein, welche auch 
dann strafbar wäre, wenn sie nicht in einem Arbeitskampfe sondern 
außerhalb desselben vor sich gegangen wäre, denu die Motive, aus 
welchen die Handlung erfolgt st, sind für die strafrechtliche Behand— 
lung derselben irrelevant. Nußer strafbaren Handlungen, die sowohl 
in einem Arbeitskampfe erfolgen können, als auch außerhalb eines 
solchen, gibt es aber auch strafbare Handlungen, die nur im Verlaufe 
eines Arbeitskampfes gesetzt werden können, die den Arbeitskämpfen 
harakteristisch und so zu sagen Spezialdelikte sind. Für die strafbaren 
Handlungen der letzteren Art kommen besonders die Bestimmungen 
des bereits früher in einem anderen Zusammenhange zitierten Ge— 
setzes vom 12. August 1921, Slg. Nr. 809, gegen die Nötigung und 
zum Schutze der Versammlungsfreiheit in Betracht. 
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Der 81 dieses für unser Gebiet sehr wichtigen Gesetzes lautet: 
Wer jemanden (dessen Familie, Angehörigen oder eine unter 
dessen Schutz stehende Person) mißhandelt oder ihm einen Nach⸗ 
teil an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder Erwerb zufügt 
oder ihm mit einem solchen Nachteil droht, oder wer wissentlich 
eine jemandem unmittelbar drohende Notlage ausnützt oder 
seine Stellung als Beamter, Lehrer, Seelsorger oder Arbeit— 
geber dazu benützt, um widerechtlich von jemandem eine Lei— 
stung, Unterlassung oder Duldung zu erzwingen, macht sich un⸗ 
beschadet der Strafbarkeit der Handlung nach anderen Straf— 
bestimmungen einer Nötigung schuldig. 
Ein Streik oder eine Aussperrung kann nicht als Nachteil im 
Sinne des ersten Absatzes angesehen werden, es wäre denn, daß 
sie gegen einzelne Arbeitnehmer aus nationalen, religiösen oder 
politischen Beweggründen gerichtet wären. 
(2)
	        
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