Wird über das Maß der Eutschädigung kein Einverständnis erzielt,
se ist selbe im ordentlichen Rechtswege deltend zu maächen.
Der 85, Abs. 2, des früher erwähnten Gesetzes vom 18. März
1920, Slg. Nr. 187, nimmt auf den 8 87 der Gemeinderodnung für
Böhmen imsoferne Bezug, als er bestimmt, daß, wenn in Böhmen eine
Gemeinde durch behördlichen Ausspruch gemäß 8 37 Gemeindeord⸗
nung als zum Ersatze dieses Schadens verpflichtet erkauni wird, ihr
der Staat einen Beitrag zur Deckung dieser Kosten gewähren kann,
insoweit diese Kosten die finanziellen Kräfte der Gemeinde offenbar
übersteigen.
Kampfhandlungen können strafbare Handlungen sein, wenn sie
gegen das allgemeine Strafgesetz oder gegen Spezialstrafgesetze ver—
stoßen. Nur eine solche Handlung kann, während eines Arbeitskampfes
erfolgt, nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbar sein, welche auch
dann strafbar wäre, wenn sie nicht in einem Arbeitskampfe sondern
außerhalb desselben vor sich gegangen wäre, denu die Motive, aus
welchen die Handlung erfolgt st, sind für die strafrechtliche Behand—
lung derselben irrelevant. Nußer strafbaren Handlungen, die sowohl
in einem Arbeitskampfe erfolgen können, als auch außerhalb eines
solchen, gibt es aber auch strafbare Handlungen, die nur im Verlaufe
eines Arbeitskampfes gesetzt werden können, die den Arbeitskämpfen
harakteristisch und so zu sagen Spezialdelikte sind. Für die strafbaren
Handlungen der letzteren Art kommen besonders die Bestimmungen
des bereits früher in einem anderen Zusammenhange zitierten Ge—
setzes vom 12. August 1921, Slg. Nr. 809, gegen die Nötigung und
zum Schutze der Versammlungsfreiheit in Betracht.
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Der 81 dieses für unser Gebiet sehr wichtigen Gesetzes lautet:
Wer jemanden (dessen Familie, Angehörigen oder eine unter
dessen Schutz stehende Person) mißhandelt oder ihm einen Nach⸗
teil an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder Erwerb zufügt
oder ihm mit einem solchen Nachteil droht, oder wer wissentlich
eine jemandem unmittelbar drohende Notlage ausnützt oder
seine Stellung als Beamter, Lehrer, Seelsorger oder Arbeit—
geber dazu benützt, um widerechtlich von jemandem eine Lei—
stung, Unterlassung oder Duldung zu erzwingen, macht sich un⸗
beschadet der Strafbarkeit der Handlung nach anderen Straf—
bestimmungen einer Nötigung schuldig.
Ein Streik oder eine Aussperrung kann nicht als Nachteil im
Sinne des ersten Absatzes angesehen werden, es wäre denn, daß
sie gegen einzelne Arbeitnehmer aus nationalen, religiösen oder
politischen Beweggründen gerichtet wären.
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