Nach 8 2 des Gesetzes wird die Nötigung als Üübertretung von
den Gerichten mit Arrest von 8 Tagen bis zu 3 Monaten bestraft.
Wurde die strafbare Handlung mit Anwendung einer Waffe began—
gen, so wird sie als Vergehen mit strengem Arrest von einem bis zu
sechs Monaten bestraft.
Der 8 4 betrifft den Schutz der Versammlungsfreiheit, gegen
Verhinderung oder Erschwerung des Zutrittes von zur Teilnahme
berechtigten Personen, gegen unbefugtes Eindringen, Verdrängung
der Anwesenden oder zur Leitung und Aufrechthaltung der Ordnung
berufenen Personen oder Nichtbefolgung ihrer auf den Verlauf der
Versammlung bezüglichen Anordnungen; der 8 5 enthält die Straf—
sanktion; der 86 erklärt den Versuch der in den 88 1 und 4 bezeich—
neten Handlungen strafbar.
Nach diesem Gesetze (8 1) ist also die Streikandrohung oder die
Drohung mit einer Aussperrung nicht als Nötigung anzusehen!
Beim Streik spielt das Streikpostenstehen eine große Rolle. Die
Streikenden haben, um den durch den Streik angestrebten Zweck, Aus—
übung eines Druckes auf den Arbeitgeber, zu erreichen, ein lebhaftes
Interesse daran, daß bei dem betreffenden Arbeitgeber an ihrer Stelle
nicht andere Arbeitskräfte eingestellt werden, daß also der Zuzug zu
dem betreffenden Betriebe ferne gehalten wird. Die Streikposten
überwachen nun den Betrieb, den Verkehr nicht in Streik stehender
Arbeiter mit dem Betriebe und bemühen sich solche Arbeitskräfte, welche
im Betriebe weiter arbeiten zum Verlassen der Abeit zu bestimmen
und solche Arbeitskräfte, welche allenfalls geneigt wären, dort in
Arbeit zu treten, davon abzuhalten. Die erwähnte Tätigkeit kann nun
die Streikposten stehenden Personen leicht in Konflikt mit strafgesetz—
lichen Bestimmungen bringen, wenn sie die Methode des einfachen,
ruhigen Zuredens aufgeben und zur schärferen Mitteln, wie zu Dro—
hungen, greifen. Das Streikpostenstehen an sich ist keine strafbare
Handlung. Die Streikposten können mit den behördlichen Organen
auch insoferne zu tun bekommen, als sie ihre Tätigkeit in einer solchen
Weise ausüben, daß sich der Tatbestaud eines polizeiwidrigen Verhal—
tens nach 8 11 der Verordnung vom 20. April 1854. Nr. 96 R.G.»Bl.
ergibt.
Es können bezüglich strafbarer Handlungen bei Arbeitskämpfen
zuch die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Republik vom
19. März 1923, Slg. Nr. 50. in Betracht kommen: speziell die 88 14
und 15
Der 8 14 beschäftigt sich in den Punkten 2, 3, 4 mit strafbaren
Handlungen, deren Tatbestand darin besteht, daß jemand zu Gewalt—
tätigkeit oder anderen feindseligen Handlungen öffentlich, oder öffent—
—— 2f