Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

und der Systemausbau des Arbeiterschutzes ist eine ebenso dringende 
wie internationale Angelegenheit, ein inneres Friedensproblem ersten 
Ranges, dessen Lösung dem Außenfrieden erst sein volles menschliches 
und wirtschaftliches Gewicht verleihen kann und die notwendigen Vor— 
aussetzungen der neuen Produktionsordnung bildet.“ 
Die Améerican Federation of Labor hatte bereits Ende des Jah⸗ 
xes 1914 — Amerika nahm damals noch nicht an dem Weltkviege teil — 
die Forderung aufgestellt, es möge gleichzeitig mit dem Friedenskon⸗ 
gresse und an demselben Orte, wo dieser tagen wird, ein internationaler 
Arbeiterkongreß stattfinden, um die Einverleibung von Arbeiterschutz 
bestimmungen in den Friedensverträgen zu erreichen. Die amerika 
nische Arbeiterschaft hat dann im Jahre 1917 auf der 37. Jahresber- 
sammlung der American Federation of Labor in Bufallo (am 12. 
bis 24. November 1917) mit einstimmigen Beschlusse die Forderung, 
genehmigt, daß in dem Weltfriedsvertrag nachfolgende Erklaͤrung auf⸗ 
genommen werde: 
1. Kein Artikel oder keine Ware soll im internationalen Verkehr 
verfrachtet oder geliefert weden, an deren Erzeugung Personen 
unter 16 Jahren beteiligt oder zur Erzeugung zugelassen waren. 
Der normalentlohnte (basic) Arbeitstag in Industrie und Han— 
del soll acht Stunden nicht überschreiten. 
Zwangsarbeit soll ausschließlich als Strafe eines regelrecht er⸗ 
wiesenen Verbrechens beftehen. 
Geschworenengerichte sollen allgemein eingeführt werden. 
In Leeds wurde am 5. Juli 1916 von Vertretern der englischen, 
französischen, belgischen und italienischen Arbeiterorganisaͤtionen,. 
welche über diesen Gegenstand bereits am 1. Mai JT016n Paris be⸗ 
raten haben, der früher erwähnte Vorschlag der Amerikan Fedcration 
of Labor gebilligt und ein Bericht Johaux uver die Mindestforderungen 
an die Gesetzgebung genehmigt. Die internationale Gewerkschaftskon— 
serenz in Leeds erklärte: „Daß der Friedensvertrag, der den jetzigen 
Krieg beenden und den Völkern die Freiheit und wirtschaftliche und 
politische Unabhängigkeit geben wird, gleichzeitig der Arbeiterklasse aller 
Länder ein Mindestmaß von Garamien sichern muß, sowohl mora⸗ 
lischer wie materieller Art, bezüglich des Koalitionsrechtes, der Frei⸗ 
zügigkeit, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Hygiene und Arbeiterschutz, 
um diese zugleich vor den Angriffen der internationalen Konkurrenz 
zu bewahren.“ In den Beschlüffen wurden dann des näheren die Prin⸗ 
zipien erörtert, auf welche die erwähnten Garantien begründet sein 
müssen. In Bern wurde dann im Oklober 1917 bei einer vom Inter⸗ 
nationalen Gewerkschaftsbund veranstalteten Konferenz, an der die 
Vertreter der deutschen. österreichischen, ẽechischen, ungarischen, bulga⸗ 
300
	        
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