Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

schutz, die Gewerbehygiene, die staatliche Gewerbeaufsicht und die inter— 
nationale Durchführung der auf allen diesen Gebleten zu treffenden 
Vereinbarungen. (Das deutsche Programm für den Friedensbertrag 
ist eingehend dargestellt in der früher zitierten Arheit „Die Sozial 
politik im Friedensvertrag und im Völkerbund“. Die Programme 
von Lecds und Bern sind im Anhange zu dem ebenfalls früher 
zitierten Buche Dr. Bauers „Arbeiterschutz und Völkergemeinschaft“ 
abgedruckt, Seite 131 -141.) 
Die Friedenskonferenz setzte am 25. Jänner 1919 eine aus Ver— 
tretern der Regierungen und der Gewerkschaften zusammengesebie 
Kommission ein welche unter dem Vorsitze des amerikanischen Arbei— 
terführers Gompers den Entwurf eines den Friedensverträgen ein— 
Zuwerleibenden Hauptstückes über die zwischenstaatliche Regelung des 
Arbeiterschutzes herstellte. Im wesentlichen wurde dieser Entwurf am 
11. April 1919 in der Plenarsitzung der Friedenskonferenz angenom— 
men und den Friedensverträgen aͤls Teil XIIf einverleibt; dieser 
Teil XIII ist soinit für alse Staaten, welche die Friedensverträge au— 
genommen haben, geltendes Recht. Während sich Deutschland in seinen 
sozialpolitischen Vorschlägen für die Friedensverträge, wie früher er— 
wähnt wurde, auf den Boden der Beschlüsse von Buffalo, Leeds und 
Bern gestellt hat, in materieller Beziehung, enthalten die Vorschriften 
des Teiles XIII der Friedensvertraͤge im wesentlichen nur organisa 
torische Bestunmungen. Bezüglich der im Teile XIJ der Friedensver⸗ 
träge geschaffenen „Internlioßbaleu Arbeitsorganifation“, der Ot— 
gane und Art der Beschlüffe derjelben verweisen wir auf frühere Aus— 
führungen (8 5). 
Bis nun haben 10 Hauptversammlungen der Internationalen 
Arbeitsorganisation stattgefunden: Wafhington (Oktober 1919), Ge— 
nuga (Mai 1920), Genf (1921, 1922, 1923, 1924, 1925, 1926, 1927) 
viele der in diesen Hauptversammluugen gefaßten Beschlüsse eutbehren 
noch der Ratifizieruͤng durch Einzelstaaten. 
Da die Kosten der Durchführung. arbeitsrechtlicher Bestimmun— 
gen zu den Produktionskosten gehören, zu den sogenannten sozialen 
Lasten, so können sie als ein Teil der Produktionskosten die Wetl. 
bewerbsfähigkeit gegenüber der ausländischen Produktion, besonders 
in solchen Staaten n denen eine solche Belastung mangels entsprechen⸗ 
der Vorschriften nicht besteht, alterieren; auch aus dieser Erwägung 
heraus erscheinen zwischenstaatliche Vereinbarungen über einheitliche 
arbeitsrechtliche Bestimmungen wuͤnscheuswert und zweckmäßig. Der 
Einfluß der sozialen Lasten auf die Höhe der Produktionskosten und 
auf die Konkurrenzfähigkeit mit dem Auslande darf aber auch nicht 
überschätzt werden!“ Andere Momente sprechen in diesen Fragen in 
bedeutsamer Weise mits ESs die Verhältnisse in dem haneden 
4392
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.