Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Innern. Zerstreut sind die Quellen und Bearbeitungen der arbeits— 
rechtlichen Lehren, schwer auffindbar und feststellbar ihre letzte geltende 
Gestalt.“ Während eine Reihe von Staaten für die einheitliche 
Kodifikation des Arbeitsrechtes warmes Interesse zeigt, ist man in 
Deutschland bereits vor der Erlassung der Verfassung des Deutschen 
Reiches vom 11. August 1919, der sogenannten Weimarer Verfassung, 
zu positiven Schritten in dieser Hinsicht gekommen; der vormalige 
Reichsarbeitsminister Bauer bekraͤute nämlich im Frühjahre des Jah⸗ 
res 1919 einen besonderen Ausschuß mit der Verfassung eines Ent— 
wurfes eines einheitlichen Arbeitsrechtes, eines „Gesetzbuches der 
Arbeit“; es sollen die für alle Arbeitnehmer gleichmäßig geltenden 
Rechtssätze einen allgemeinen Teil des Arbeitsrechtes bilden, danchen 
sollen nach den besonderen Verhältnissen einzelner Arbeitnehmerkatego— 
rien besondere Bestimmungen für diese einen besonderen Teil des 
Arbeitsrechtes darstellen. Die von dem erwähnten Ausschusse einge— 
setzten Unterausschüsse haben bereits mehrere Teilentwürfe fertigge— 
stellt, so Entwürfe über ein Arbeitsvertragsgesetz, Arbeitszeitgefeh, 
Arbeitsgerichtsgesetz; diese Vorarbeiten wurben von der Reichsarbeits 
verwaltung veroöffentlicht. Die Weimarer Verfassung beschäftigt sich im 
Artikel 157 mit dem Arbeitsrechte. Der Artikel 157 laufet: 
„Die Arbeitskraft steht unter dem. besonderen Schutze des Reichs. 
Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht.“ 
WVon besonderer Bedeutung ist auch der Artiktel 162 der Reichs⸗ 
verfassung, er lautet: 
„Das Reich tritt für eine zwischenstaatliche Regelung der Rechts— 
verhältnisse der Arbeiter ein, die für die gesamte arbeitende Klafse der 
Menschheit ein allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt.“ 
In der österreichischen Bundesverfassung vom 1. Ottober 1920, 
B.«G.Bl. Nr. 1, ist im Artikel 10, im Punkte 11, das Arbeitsrecht 
ermähnt, es heißt nämlich dort, daß das „Arbeitsrecht sowie Arbeitec 
und Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaft- 
liche Arbeiter und Angestellte handelt, sowie das Sozial- und Ver— 
tragsversicherungswesen“, sowohl bezüglich der Gesetzgebung als auch 
der Vollziehung Bundesfache ist. An dieser Kompetenz das Bundes 
hat auch die im Sommer 1925 verabschiedete Bundesverfassungsnovelle 
nichts geändert. Der einheitlichen Gestaltung des Arbeitsrechtes, der 
Behandlung desselben als einer eigenen, selbständigen Rechtsmaterie 
kann aber die in den letzten Jahren erfolgte Schaffung zahlreicher 
Spezialgesetze nicht förderlich sein; so erflossen das Handelsagenten— 
gesetz vom 24. Juni 1921, B. G.Bl. Ner. 348, das Journalistengesetz 
vom 11. Feber 1920, S.t-G.-Bl. Nr. 88das Schauspielergesetz 
hom 18. Juli 1922, B. G.Bl. Nr. 441, das Gutsanagestelltengesetz bom 
26. September 1923., B.G.Bl. Nr. 538 
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