Die Verfassungsurkunde der öecchoslovakischen Republik, vom
29. Februar 1920, Slg. Nr. 121, erwähnt zwar nicht besonders das
Arbeitsrecht (im 8 114 wird das Koalitionsrecht zum Schutze und zur
Unterstützung der Arbeits- (Angestellten- und Wirtschaftsverhältnisse
gewährleistet und werden alle Handlungen von Einzelpersonen oder
Vereinigungen, die als vorsätzliche Verletzung dieses Rechtes erscheinen,
verboten), aber auch hier wird dieser wichtigen Frage das volle, berech—
tigte Interesse entgegengebracht (siehe Haas, Das Arbeitsrecht in der
öcchoslovakischen Republik, Seite 6). Auf der Tagesordnung des
zweiten Deutschen Juristentages in der Gechossovakei, Ende Juni 1925
in Brünn, stand auch das Thema: „Empfiehlt sich eine einheitliche
Kodifikation des Arbeitsrechtes?“ Dem tiefschürfenden Referate des
Referenten, des Rechtsanwaltes Dozenten Dr. Johann Jarolim,
Brünn, entnehmen wir bezüglich der Begründung der Notwendigkeit
der einheitlichen Kodifikation folgende Stelle:
„Der Gedanke, auch das innerstaatliche Arbeitsrecht einheitlich
zu gestalten, findet aber seine ganz besondere Unterstützung auch darin,
daß die bestehenden, den Schutz der Arbeit und der arbeitstätigen
Personen betreffenden Bestimmungen, weil vielfach veraltet, den
gegenwärtigen Bedürfnissen nicht mehr voll, entsprechen, daß sie nicht
von einheitlichen Gesichtspunkten geleitet sind, den mannigfachsten
Motiven entspringen, in unzähligen Gesetzen, Verordnungen, Kund—
machungen und sonstigen Vorschriften zersteut sind, vor allem aber
darin, daß der Schutz der Arbeit und der arbeitstätigen Personen nicht
gleichmäßig, sondern je nach der erwerbstätigen Gruppe sehr oft gauz
verschieden ist, indem bald eine einzelne Frage, bald eine Mehrheit
von ihnen, bald — als Sonderarbeitsgesetz — nur die rechtlichen,
sozialen und ökonomischen Interessen einer bestimmten Gruppe von
Arbeitern, z. B. der gewerblichen Hilfsarbeiter, der Bergarbeiter, des
Hausgesindes, der Handlungsgehilfen, der Güterbeamten usw., bald
das allgemeine Lohninteresse gesetzlich geregelt werden.“ (Siehe:
Zweiter deutscher Juristentag in der Oechoslovakei. Gutachten. 1925.
Seite 26. Verlag der Prager Juristischen Zeitschrift.)
Dem Gutachten Jarolims waren „Leitsätze“ angeschlossen,
welche dem Brünner deutschen Juristentage unterbreitet wurden und
Iauten:
441.
Eine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechtes ist an und für
sich zweckmäßig, daher empfehlenswert.
Für die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsrechtbuches ist
sedoch die Gegenwart mit Rücksicht auf die in wichtigen Belangen
durchaus nicht geklärten, noch sehr bewegten, inneren und äuße—
ren politischen Verhältnissen nicht günstig, zumal vielfach der
2
37