Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Die Verfassungsurkunde der öecchoslovakischen Republik, vom 
29. Februar 1920, Slg. Nr. 121, erwähnt zwar nicht besonders das 
Arbeitsrecht (im 8 114 wird das Koalitionsrecht zum Schutze und zur 
Unterstützung der Arbeits- (Angestellten- und Wirtschaftsverhältnisse 
gewährleistet und werden alle Handlungen von Einzelpersonen oder 
Vereinigungen, die als vorsätzliche Verletzung dieses Rechtes erscheinen, 
verboten), aber auch hier wird dieser wichtigen Frage das volle, berech— 
tigte Interesse entgegengebracht (siehe Haas, Das Arbeitsrecht in der 
öcchoslovakischen Republik, Seite 6). Auf der Tagesordnung des 
zweiten Deutschen Juristentages in der Gechossovakei, Ende Juni 1925 
in Brünn, stand auch das Thema: „Empfiehlt sich eine einheitliche 
Kodifikation des Arbeitsrechtes?“ Dem tiefschürfenden Referate des 
Referenten, des Rechtsanwaltes Dozenten Dr. Johann Jarolim, 
Brünn, entnehmen wir bezüglich der Begründung der Notwendigkeit 
der einheitlichen Kodifikation folgende Stelle: 
„Der Gedanke, auch das innerstaatliche Arbeitsrecht einheitlich 
zu gestalten, findet aber seine ganz besondere Unterstützung auch darin, 
daß die bestehenden, den Schutz der Arbeit und der arbeitstätigen 
Personen betreffenden Bestimmungen, weil vielfach veraltet, den 
gegenwärtigen Bedürfnissen nicht mehr voll, entsprechen, daß sie nicht 
von einheitlichen Gesichtspunkten geleitet sind, den mannigfachsten 
Motiven entspringen, in unzähligen Gesetzen, Verordnungen, Kund— 
machungen und sonstigen Vorschriften zersteut sind, vor allem aber 
darin, daß der Schutz der Arbeit und der arbeitstätigen Personen nicht 
gleichmäßig, sondern je nach der erwerbstätigen Gruppe sehr oft gauz 
verschieden ist, indem bald eine einzelne Frage, bald eine Mehrheit 
von ihnen, bald — als Sonderarbeitsgesetz — nur die rechtlichen, 
sozialen und ökonomischen Interessen einer bestimmten Gruppe von 
Arbeitern, z. B. der gewerblichen Hilfsarbeiter, der Bergarbeiter, des 
Hausgesindes, der Handlungsgehilfen, der Güterbeamten usw., bald 
das allgemeine Lohninteresse gesetzlich geregelt werden.“ (Siehe: 
Zweiter deutscher Juristentag in der Oechoslovakei. Gutachten. 1925. 
Seite 26. Verlag der Prager Juristischen Zeitschrift.) 
Dem Gutachten Jarolims waren „Leitsätze“ angeschlossen, 
welche dem Brünner deutschen Juristentage unterbreitet wurden und 
Iauten: 
441. 
Eine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechtes ist an und für 
sich zweckmäßig, daher empfehlenswert. 
Für die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsrechtbuches ist 
sedoch die Gegenwart mit Rücksicht auf die in wichtigen Belangen 
durchaus nicht geklärten, noch sehr bewegten, inneren und äuße— 
ren politischen Verhältnissen nicht günstig, zumal vielfach der 
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