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Vorschlag der Denkschrift von Neukolln vom 2. Marz 1911 (Petition zum
Zweckverbandgesetz), wonach gewunscht wurde, datz wenigstens bis zur
anderweiten Regelung der Materie den Zuschussen aus § 53 KAG. auch
auherlich der Character von Steuern gegeben werden follte, so datz die
Gemeinden mit der Einziehung der Beitrage nicht bis zur Beendigung der
Prozesse zn marten hasten, vielmehr der Prozetz sich erst nach der Zahlung
oder Beitreibung abzuspielen habe. Schon daraus geht hervor,
datz die Gemeinden den Sinn des § 53 KAG. und j eine
st en e r r e cht l i ch e Grundlage vollig verkennen un d daher
auch bei ihren Be st reb ungen, das Prinzip des §53 „aus-
zubauen", zu unrichtigen Schliissen gelangen muss en.
ES kann durchaus nicht damit operiert werden, datz durch den § 53
KAG. das Prinzip der Unmoglichkeit der Bestenerung einer Gemeinde
, durch eine andere tatsachlich schon dnrchbrochen sei. § 53 enthalt kein
Besteuerungsrecht und die Bestrebungen der Bororte, den Zuschussen ans
§ 53 den Charakter von Steuern zu geben, wurde dem eigentlichen Sinne
der Bestimmung vollig zuwider sein. In der auheren Form handelt
es sich allerdings nm einen Steuerausgleich. Tatsachlich foil osier
durch ihn im Gruude eine Steuerverteilung beunrkt tverden.
Datz diese Steuerverteilung in die auch aus anderen Grunden durchaus
anfechtbare Form der Zuschuhleistung gekleidet ist, kann das innere Weseu
der Vorschrist nicht andern. Der Ansicht, datz „das Prinzip zwar durch
eine Verteilungsvorschrift haste gelost werden konneu, das Gesetz in
§ 53 asier tatsachlich eine Losung gebe, deren W e s e n Steuerausgleich
sei," (vergleiche Prcutzische Stadtetag - Verhandlung, Seite 27), kann
danach nicht vollig zugestimmt werden. Nameutlich seitdem der
Ausdruck „Ueberburdung" der Steuerpflichtigen in „unbillige Mehr-
belastung" umgeandert ist (Novelle zum KAG. vom 26. Juni 1906), kann
cigentlich auch nicht davon gesprochen werden, datz der Anspruch immer
eiu Anspruch einer ar men gegeu eine reiche Gemeinde ist. In der
Tat ist, so sehr auch die Konstruktion des § 53 KAG. ein gesetzgesierischer
Mitzgriff ist, das Prinzip, auf dem die Bestimmung sieruht, nicht ganz
ungerechtfertigt. Sie bildet ein Korrelat der Bestimmung, datz das Ein-
kommen aus Gewerbebetrieb durchweg, sowohl was die Gewerbesteiier wie
die Einkommensteuer betrisft, der Belegenheitsgemeinde grundsatzlich zukommt.
Fur die rechtliche Beurteiluug des § 53 KAG. kann man sich auch
auf einen der besten Kenner des Kommunalasigabenrechts Freund be-
rufen, der im Preuh. Berwaltungsblatt Bd. 28, S. 943 ausfiihrt:
Jener sieruhmte § 53 beschaftigt sich mit dem. Problem der indu-
striellen Steuerzoue, wie ich es zu nennen pslege. ^ Er behandelt
die Betriebsstatte im engeren Sinne und die Arbeitsniederlassung
als die zwei Bestandteile der gewerblichen Unternehmung. Er be-
trachtet den Fall, in welchem diese beiden Bestandteile der Ilnter-
nehmung sich aus verschiedene Gemeinden verteileu, unter dem Ge-
sichtspunkt einer offentlich-rechtlichen oommunio iueiclens, die er unter
der Boraussetzung, datz der eine Bestandteil, die Arbeiternieder--
lassung, auf die dabei beteiligte Gemeinde ubermatzig druckt, aus-
einandersetzen will. Diese Auseinandersetzung ninrmt er iin Wege
einer Verteilung der direkten Gemeindesteuern vor, welche von
den betresfenden Gewerbebetrieben in der Gemeinde der Betriebs-
statte zu zahlen find. Der „Zuschuh", der hierbei auf die Arbeiter-
wohngemeinde fallt, foil nicht mehr als die Halfte dieser Steuern
betragen."
Nacl' dem Prinzip, das unserem Kommunalsteuerrecht int tvesent-
lichen zugrundc liegt (Bestenerung nach Leistung und Gegenleistung), ist
es eine gewisse Jnkonsequenz, wenn die Leistung stir den Gewerbebetrieb
nicht vollig von der Belegenheitsgemeinde bestritten wird, die die Gegen
leistung erhalt. Fur den Anteil an der Leistung, der der Wohu-
gemeinde durch die Ausgaben fiir die Arbeiterschaft obliegt, ware im
allgemeineu — wenn auch s i ch e r nicht i n d e in e i n h e i t l i ch e n
I n d u st r i e z e n t r u m G r o h Berlin — eine gewisse steuerliche
Gegenleistung der Betriebe (oder in anderer Form: eine Abgabe
eines Tests der steuerlichen Leistungeu aus den Betrieben), an dte
Wohnsitzgemeinden innerlich wohl zu rechtsertigen, soweit nicht die
Leistung, die die Wohngemeinde machen mutz, anderweit (Borteile
aus ben Betrieben und dem Wohnen der Arbeiter) ihren Ent-
gelt findet. Dieses Prinzip ist aber allerdings in dem § 53 KAG in
keiner Weise folgerichtig durchgefuhrt, wie es etwa der Fall ware,
wenn schlechtweg das Wohnen von Gehilfeu sremder Betriebe in anderen
Gemeinden die Betriebsgemeinde zur Abfuhrung eines Tests des Steuer-
betrages aus dem Betriebe verpflichten wiirde. Jedoch andert dies an
dem wahren Weseu der Bestimmung des § 53 nichts.
Da zwijchen Gemeinden niemals von einem eigetrt-
lichen Steuerausgleich, fondern nur von einer Stcuer-
verteilung die Rede sein kann, so sollte ein etwaiger
Ausbau beS § 53 nur aus dem Wege einer Steuerver
teilung u b e r h a u p t d e n k b a r sein.