bezüglich der Höhe des Lohnes Gültigkeit, während bei den „Ange—
stellten“, wie wir später sehen werden, einerseits nach der verschiedenen
Art der Tätigkeit des Angestellten (so Tätigkeit als kaufmännischer,
als dechnischer, als Bureauangestellter), anderseits nach der Höhe der
Entlohnung in einzelnen Spezialgesetzen des Arbeitsrechtes oft Unter—
schiede gemacht werden. — Der Begriff des Angestellten
ist kaum einheitlich zu bestimmen; in den einzelnen Gesetzen werden
gewöhnlich einzelne Gruppen von Arbeitnehmern, die als Angestellte
gelten sollen, angeführt. Die Tätigkeit des Angestellten wird eine vor—
wiegend intellektuelle, eine geistige, eine Denkarbeit sein. In einzelnen
Gesetzen sind Beschäftigungen genannt, durch deren Verrichtung der
betreffende Arbeitnehmer den Charakter eines „Angestellten“ erhält,
ohne daß weiter die Art seiner Tätigkeit näher zu prüfen wäre. So
sagt der 82 des Handlungsgehilfengesetzes vom 16. Jänner 1910,
RG.Bl. Nr. 20: „Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner
Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die vorwiegend
zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer
Dienste im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen oder Anstalten der
nachstehenden Art angestellt sind, wenngleich der Unternehmer oder
die Anstalt nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist:
1. In Unternehmungen jeder Art, auf welche die Gewerbeordnung
Anwendung findet. 2. In Kreditanstalten, Sparkassen, Vorschuß—
fafsen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versatz-, Versor⸗
gungs- und Rentenanstalten, Krankenkassen, registr. Hilfskassen, Ver—
ficherungsanstalten jeder Art, gleichviel ob sie private Versicherungs-
geschäfte betreiben oder den Zwecken der öffentlich-rechtlichen Ver—
ficherung dienen, sowie in Verbänden der genannten Anstalten. 8. In
der Schriftleitung, Verwaltung oder dem Verschleiß einer periodischen
Druckschrift. 4. In Kanzleien der Advokaten und Notare. 5. Bei Han⸗—
delsmäklern, behördlich autorisierten Privattechnikern, Patentanwäl—
ten, Privatgeschäftsvermittlungen und Auskunftsbureaus. 6. In
Tabakfabriken und Lottokollekturen.“ — Wie früher erwähnt, geht
die Entwicklung des modernen Arbeitsrechtes dahin, für die „Ange—
stellten“ ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen, während bisher für
berschiedene Gruppen von Angestellten oft verschiedenes Arbeitsrecht
bestand bzw. besteht. Eiens der wichtigsten Gesetze des éechoslovakischen
Arbeitsrechtes, das Betriebsausschußgesetz vom 12. August 1921,
Slg. Nr. 330, mußte sich mit dem Begriffe „Angestellter“ aus ein—
andersetzen. Nach 8 7 des zitierten Gesetzes sind nämlich in solchen
Unternehmungen, wo die Angestellten oder die Arbeiter in der Ge—
samtzahl der Arbeitnehmer die Minderheit bilden, aber wenigstens
20 Wahlberechtigte und darunter 8 Wählbare zählen, selbständige An—
gestellten- und Arbeiterausschüsse zu errichten. Der Gesetzgeber löste
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