Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Die gehobene Stellung der leitenden Beamten wird oft eine besondere 
fachliche Vorbildung und Ausbildung (oft Hochschulbildung) voraus— 
setzen und in der Höhe der Entlohnung, in der Stellung im Betriebe 
und in der sozialen Stellung ihren Ausdruck finden. — Die Heim— 
arbeiter sind für fremde Rechnung in ihrer eigenen Woͤhnung 
Lohnarbeit verrichtende Personen. Die Arbeits- und Vohnverhästnisse 
in der Heimarbeit sind in der öechoslovakischen Republik durch das 
Gesetz vom 12. Dezember 1919, Slg. Nr. 29, geregelt. Der 82 des 
Heimarbeitergesetzes sagt: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Heim— 
arbeiter jene Personen, die ohne ein Gewerbe im Sinne der Gewerbe— 
ordnung zu betreiben, außerhalb der Betriebsstätte ihrer Arbeitgeber, 
in der Regel in ihren Wohnstätten mit der Herstellung oder Bearbei— 
tung von Waren beschäftigt werden.“ Philippovich (Grundriß der 
politischen Okonomie, II. Band, Seite 98) unterscheidet sechs Formen 
der Heimarbeit, nach denen dann auch sechs Typen der Heimörbeiter 
zu unterscheiden sind: 1. Die Heimarbeiter produzieren arbeitsteilig, 
d. h. in jeder häuslichen Werkstätte wird nur ein Teilprodukt herge— 
stellt und der Verleger beschäftigt so viele Gruppen von Werkstaͤtten, 
als zur Gewinnung des fertigen Produktes nötig sind; z. B. werden 
in der Konfektion Hosen, Westen, Sakkos, Röcke, Mäntel usw. vom 
Unternehmer zugeschnitten und dann in getrennten Werkstätten ver— 
fertigt. 2. Die Heimarbeiter stellen fertige Ware her, und zwar ent⸗— 
weder in der Art, daß der Verleger von allen Heimarbeitern die gleiche 
Ware bezieht oder so, daß er eine Arbeitsteilung nach Produkten— 
gattungen eingeführt hat, welche er dann zu einem vollständigen 
Lager bei sich vereinigt, z. B. wenn in je gesonderten Gruppen von 
häuslichen Werkstätten Herrenschuhe, Damen-, Kinderschuhe usw. her— 
gestellt werden. 3. Die Heimarbeit entsteht durch Nachhausegeben von 
Arbeit, welche auch in der Werkstätte des Verlegers verrichtet wird, 
und zwar entweder mit Überschreitung der für die Werkstätte festge— 
setzten Arbeitszeit durch Fortsetzung der Arbeit zu Hause oder waͤh— 
rend der Unterbrechungen der Arbeit in der Werkstätte des Verlegers. 
4. Die Heimarbeit ist Nebenarbeit von Personen, welche einen anderen 
Hauptberuf haben, oder von Frauen, deren Männer oder Väter einen 
selbständigen Beruf haben. 5. Einen besonderen Fall der letzteren 
Art bildet die Nebenarbeit von Landwirtien oder ihrer Familienmit— 
glieder (Spinnerei, Töpferei, Korbflechterei). 6. Die Heimarbeit ist 
handwerksmäßige Familienarbeit ländlicher Personen, die teils ver— 
legt sind, teils durch Familienmitglieder, teils durch von ihnen be— 
stimmte Personen, die Arbeitsprodukte auf den Markt bringen. — 
Die Typen der Heimarbeiter sind selbst wieder sehr verschieden, je nach 
der eben erwähnten Form der Heimarbeit. Die Verhältnisse bei der 
Heimarbeit sind daher sehr vielgestaltig und verschieden, eine ver— 
waltungsrechtliche Regelung derselben ist daher mit den größten 
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