liche Zentralstelle auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes und der Sozial—
politik wurde bereits im alten Östereich das Ministerium für soziale
Fürsorge geschaffen, ohne daß die gesamte das Arbeitsrecht und die
Sozialpolitik betreffende Agenda tatsächlich dieser Zentralstelle zuge—
wiesen worden wäre; auch heute ressortieren die meisten der hier in
Betracht kommenden Angelegenheiten zum Ministerium für sogiale
Fürsorge, aber nicht alle; auch andere Ministerien sind daran be—
teiligt. Das Ministerium für soziale Fürsorge bildet die Zentralstelle
und oberste staatliche Aufsichtsbehörde für die heute eine besondere
Rolle spielende Sozialversicherung (in Deutschland besteht ein eigenes
Reichsversicherungsamt); eine weitere besondere Behördenorganisation
für die Sozialversicheung, wie diese in Deutschland besteht mit den
Versicherungsämtern, Oberversicherungsämtern und Reichsversiche—
rungsämtern bzw. Landesversicherungsämtern, wurde in der Secho—
slovakischen Republik nicht eingerichtet, was nicht zu beklagen ist. Zu
erwähnen wäre auch, daß in Deutschland die mit der Durchführung
der Invbalidenversicherung und Hinterbliebenenfürsorge betrauten
Versicherungsanstalten bzw. der Vorstand derselben, den Charakter
einer öffentlichen Behörde hat; desgleichen die die Pensionsversiche—
rungrung durchführende Reichsversicherungsanstalt für Angestellte;
nach dem sechoslovakischen Rechte ist die mit der Durchführung der
Versicherung der unselbständig Erwerbstätigen (Gesetz vom 9. X.
1924, Slg. Nr. 221) betraute Zentralsozialversicherungsanstalt bzw.
derem Ausschuß und Vorstand keine Behörde, das gleiche wird für die
für die Durchführung der Selbständigenversicherung zu errichtende
Vesicherungsanstalt gelten. Nach dem Sozialversicherungsgesetze haben
die Beamten der Krankenversicherungsanstalten und der Zentral—
sozialversicherungsanstalt, „in ihrer amtlichen Tätigkeit die im Straf—
gesetze festgelegten Pflichten öffentlicher Beamten, genießen aber auch
den Schuß als öffentliche Beamte.“ (88 68, 82.) Bezüglich der Be—
amten der bestehenden Arbeiterunfallversicherungsanstalten haben
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wiederholten Entscheidungen denselben Rechtsstandpunkt eingenom—
men. In der zweiten und ersten Instanz kommen für die behördliche
Tätigkeit auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes die staatlichen Verwal—
tungsbehörden erster und zweiter Instanz in Betracht, Spezialbehör—
den bestehen nicht. Die Tätigkeit der Behörden wird entweder der
Rechtsprechung oder der Verwaltung angehören. Außer den staat—
lichen Verwaltungsbehörden kommen für das Arbeitsrecht in Betracht
die staatlichen Gerichte und die für Zwecke des Arbeitsrechtes ge—
schaffenen Spezialgerichte. (Gewerbegerichte, die in den sozialen Ver—
sicherungsgesetzen geschaffenen Gerichtsstellen. Hier wären auch zu
erwähnen die durch besondere Gesetze geschaffenen Schiedskommis—