waltungsbehörde nach den hierüber erlassenen Gesetzen über privat—
rechtliche Ansprüche entscheidet, der durch diese Entscheidung betrof—
fenen Partei freisteht „nach Erschöpfung der Rechtsmittel Abhilfe im
Rechtswege zu suchen“. Die näheren Bestimmungen hat ein Gesetz zu
treffen. Dieses Durchführungsgesetz ist erschienen als Gesetz vom
15. Oktober 1925, Slg. Nr. 217 (kundgemacht am 81. Oktober 1925
und in Kraft getreten am 30. November 1925). Nach 8 6 dieses Ge—
setzes kommt ihm rückwirkende Kraft vom Zeitpunkte des Inkraft—
tretens der Verfassung an zu. Dr. Eogn Schwelb charakterisiert das
Wesen der in dem zitierten 8 105 der Verfassungsurkunde vorgesehenen
„Abhilfe im Rechtswege“ bei Entscheidungen von Verwaltungsbehör—
den über privatrechtliche Ansprüche zutreffend, nachstehend: „Die im
8 105 Verfassungsurkunde vorgesehene und nunmehr zur Durchfüh—
rung gelangte „Abhilfe“ gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehör—
den gehört zum Gebiete der „gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung“,
der sogenannten „organischen Gerichtsbarkeit“. Die Kontrolle üben
die Zivilgerichte nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeß—
gesetze. (Vergl. 8S 597 3P0.) Die Kontrolle der Verwaltung, die im
Sinne dieses Gesetzes geübt wird, ist also weitergehend, als die des
Verwaltungsgerichtes. Das letztere hat auf Grund des in der letzten
administrativen Instanz angenommenen Tatbestandes zu erkennen
(86, Absatz 1 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof) und kann
eine Korrektur der tatsächlichen Feststellungen der Administrativbehör—
den nur dann herbeiführen, wenn dieser Tatbestand aktenwidrig an—
genommen, unbvollständig festgestellt oder unter wesentlichen Form—
mängel des Verfahrens ermittelt worden ist. (83 6, Abs. 2.) Demgegen—
über ist das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten im Sinne des
neuen Gesetzes „ein vollständig neues Verfahren, in dem das Gericht
vollkommen selbständig und unabhängig von den Ergebnissen des Ver—
waltungsverfahrens tatsächliche Feststellungen und Beweise durch—
führt, so als ob die Verwaltungsbehörde sich mit der Sache überhaupt
nicht befaßt hätte.“ (Bericht der Verfassungsausschüsse, Druck 49783,
Abgeordnetenhaus; und 2167, Senat.) Es ist daher insbesondere bis
zum Schlusse der mündlichen Verhandlung des gerichtlichen Verfah—
rens erster Instanz möglich, neue tatsächliche Behauptungen und Be—
weismittel vorzubringen (8 179, 3.P.O.), auch wenn sie im Ver—
waltungsverfahren nicht geltend gemacht wurden.“ (Erläuterungen
zum Gesetze vom 15. Oktober 1925, Slg. Nr. 217, im Prager Archiv
für Gesetzgebung und Rechtsprechung, Jahrgang 1925, Nummer i6,
Dr. Egon Schwelb.)
Die von einer Entscheidung einer Vewaltungsbehörde über pri⸗
datrechtliche Ansprüche betroffene Partei kann „nach Erschöpfung der
Rechtsmittel Abhilfe gegen den Ausspruch über diese Ausprüche jm