Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

geschlichen. Diese und andere, Mißstände haben fast überall dazu 
geführt, den Betrieb der Stellenvermittlung von einer besonderen 
behördlichen Bewilligung abhängig zu machen. Die gewerbsmäßige 
Dienst- und Stellenvermittlung ist in den 88 2142 bis 21f der Ge— 
werbeordnung genau geregelt. Der Wortlaut dieser Paragraphen ist 
folgender: 
8 214. Die gewerbsmäßig betriebene Dienste und Stellenver— 
mittlung bildet ohne Unterscheidung der Kategorie der zu vermitteln⸗ 
den Stellen und Dienstplätze ein konzessioniertes Gewerbe. 
Zum Antritte dieses Gewerbes wird nebst der Erfüllung der 
zum selbständigen Betrieb für alle Gewerbe vorgeschriebenen Bedin⸗ 
dungen (88 2 bis 10 eine genügende allgemeine Bildung, Verläß— 
sichkeit mit Beziehung auf das Gewerbe und ein geeignetes Betriebs⸗ 
lokal gefordert. 
Vei Verleihung der Konzession ist überdies auf die Lokalper— 
hältnisse Bedacht zu nehmen und ist dieselbe auch davon abhängig, daß 
om Slandpuukte der Sicherheits-, Gesundheits- und Sittlichkeits— 
polizei gegen den beabsichtglen Gewerbebetreb kein Anstand obwaltet. 
Bei Prüfung der Lokalverhältnisse ist insbesondere auch darauf 
entsprechend Rücksicht zu nehmen, ob und inwieweit in der Gemeinde 
nicht schon durch den Staat, das Land, den Begirk, die Gemeinde oder 
durch Vereine selbst für die Dienst- und Stellenvermittlung ausrei— 
chend Vorsorge getroffen erscheint, zu welchem Zwecke diese Anstalten 
vor Verleihung der Konzession zu hören sind. Wird die Konzession 
ungeachtet der Einwendung der einvernommenen Anstalten erteilt, 
so tehl denselben binnen 14 Tagen nach Verständigung der Rekurs 
mit aufschiebender Wirkung offen. 
Die Konzession kann auch auf Wiederruf erteilt werden. 
Der Handelsminister kann im Einvernehmen mit dem Minister 
des Innern für die Erlangung der Konzession zur Vermittlung von 
Stellan und Dienstplaͤen einzelner Kategorien weitergehende Be— 
stimmungen im Verordnungswege erlassen. 
3 21b. Die Konzessionen können auf die Vermittlung von 
Dienstplätzen und Stellen überhaupt lauten oder mit Beschränkungen, 
nencsich auf bestimmte Arten von Dienstplätzen oder Stellen erteilt 
werden. 
8 21c. Der gleichzeitige Betrieb des Dienst- und Stellenver— 
mittluugsgewerbes init einem anderen Gewerbe durch dieselbe Person 
oder in demselben Lokale ist nur gegen besondere Genehmigung der 
dolitischen Landesbehörde gestattet. Konzessionsinhabern, die nicht auch 
die Berechtigung zur Veherbergung von Fremden (8 6, lit. a) besitzen, 
ist die Beherbergung fremder, arbeitsuchender Frauenspersonen 
untersagt.
	        
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