I. AbjHnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
ijt eine Enbzwedvorftelung, die das Wollen von Mittelzweden veranlakt und
leitet, die Borfielung eine Ziel, weldheS nicht unmittelbar realifierbar, Jondern
nur durch Mittelzwede zu erreichen tjt, etmwa3, morauf man e8 beim Wollen
und Handeln „abgefehen Hat“. Val. Kuhlenbed, Der Schuldbegriff S. 57
(gegen Bitelmann, Srrtum und RechtSgeichäft S. 125).
2, FZahrläffigkeit:*) Das BOB, definiert diefe Art des fHhuldhaften Verhalten als
Hußeradtlaffen der im BerkehHhr erforderliden Sorgfalt (S$ 276 Abi. 1).
a) Dieje Definition bezieht id aber nur auf die Jogenannte eulpa levis in abstracto
de8 gem. Mecht3. DazZ gem. Recht beftimmte diejen Grad der FahHrläjfigkeit
durch den Makitabh des fog. bonus pater familias. Culpa levis war darnad
anzunehmen, wenn eine Handlung gegen diejenige Sorgfalt verftieß, weldhe
ein praftijder gewifjenhafter Menfh in Angelegenheiten der fraglidhen Art
aufzuwenden pflegt. Nah dem BSG. bildet nicht mehr die im Berkehr (bei
zewiffenhaften Menfchen) Ffoleftiv übliche, fondern die zur Sicherheit des
Berkehr8 erforderlihe Sorgfalt den objeftiven Maßitab des Verhaltens.
Was erforderlich ift, um einen beftimmten Berlehr, 3. B. den Verkehr mit
gefährlidgen Stoffen, als ordnungsmäßig erjdheinen zu Iafjen, hat hienad der
Richter felbftändig ohne KRückhficht auf etwaige eingerijffene oder anfänglich
vorhandene objektiv zwedmwidrige Verhaltungsgewohnheiten der Beteiligten zu
heftimmen. Nebrigens ijft au) diejer Makjtab ein relativer infofern, als
;. B. der Verkehr auf den Strafen einer Großftadt eine größere Sorgfalt
erfordert, um Störungen und Serlegungen zu vermeiden, al8 derjenige auf
einer Dorfjirake.
Neben diejer jogenannten levis culpa fannte da römi{dHe Recht eine og. eulpa
lata, welde e3 definierte al8 Außerachtlaffung au derjenigen Sorgfalt, die
"elbft ein gewöhnlicher, nicht einmal gewifjenhafter Menfh angewendet Haben
Dürde, ein Berftoß gegen die bei Jedermann iÜblige Sorgfalt (culpa lata
2st non intelligere, quod omnes intelligunt).
Aug das BGB. kennt den Begriff einer groben Fahrläffigleit, Hat aber
mit Recht auf die feineSmweg? einwandfreie römijche Definition verzichtet; grobe
Sahrläifigkeit ift Hienad jede befonder8 jhwere, für Jedermann auf den
»rften Blig einleuchtende Verlegung der im Verkehr erforderlidhen Sorgfalt.
x) Da3 römifjche Recht ftellt allgemein den Sag auf: culpa lata dolus est,
über deflen Sinn und Umfang jedoch die Meinungen jehr auseinander-
gehen. M. ES. follte damit im römiidhen Recht Vorjaß und grobe Fahr
[äffigfeit nur zivilrechtlih und infoweit gleichgeftellt werden, al3 e3 fich
um die Berlekung hofitiver, jei e8 durch Vertrag oder Sejeß auferlegter
Verpflichtungen handelte. Der Sag galt alfv nicht im Strafrecht, er galt
zuch nicht für die zivilrechtlichen Delikte, joweit fie dolus vorausfekten.
Dagegen wurde in allen anderen Füllen, in denen zur Erfüllung kontratt-
liger oder quafifontraftliher (gefeblicher) Berbflihtungen der Schuldner
jür dolus einzuijtehen Hatte, die Haftung au auf die culpa lata erftredt.
Mit Ennecceru3 II S. 293, 475 glaube ich, abweichend von Piand
Bem, 4 zu 8 276, Dernhburg S. 137, ungeachtet deg Mangel8 einer all-
*) QZiteratur: vb. Blume, Die FahHrläjfigkeit und ihre Abftufungen im blirgerlidhen
Kechte, Jahresbericht 1903/04 der Berl. Jur. Gejellihaft; Shin ger, YNeber bewußte Fahr-
(äffigleit, Bl. f. RU. Bd. 69 S. 172 f.; Lehmann, Die pofitiven Vertragsverlegungen,
Archiv f. d. zivilijt. Prazis 1896 S. 60 ff.; Litten, Erjaßpfliht des Tierhalter 1905;
Staub, Die pofitiven VertragSverlegungen 1904; Lehmann, Die UnterlafungsSpflicht 1906 ;
Beifer, Das Rücktrittsrecht bei hofitiven VBertragsverleßungen 1906; Siber, Zur Theorie
von Schuld und Haftung in Ihering8s Jahrb. Bd. 50 S. 231—276; Rabel, Haftpflicht des
a Doerr, Zur Lehre von den hofitiven BertragSverlegungen im „Recht“ 1908
S, 207 £*