Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

I. AbjHnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje. 
ijt eine Enbzwedvorftelung, die das Wollen von Mittelzweden veranlakt und 
leitet, die Borfielung eine Ziel, weldheS nicht unmittelbar realifierbar, Jondern 
nur durch Mittelzwede zu erreichen tjt, etmwa3, morauf man e8 beim Wollen 
und Handeln „abgefehen Hat“. Val. Kuhlenbed, Der Schuldbegriff S. 57 
(gegen Bitelmann, Srrtum und RechtSgeichäft S. 125). 
2, FZahrläffigkeit:*) Das BOB, definiert diefe Art des fHhuldhaften Verhalten als 
Hußeradtlaffen der im BerkehHhr erforderliden Sorgfalt (S$ 276 Abi. 1). 
a) Dieje Definition bezieht id aber nur auf die Jogenannte eulpa levis in abstracto 
de8 gem. Mecht3. DazZ gem. Recht beftimmte diejen Grad der FahHrläjfigkeit 
durch den Makitabh des fog. bonus pater familias. Culpa levis war darnad 
anzunehmen, wenn eine Handlung gegen diejenige Sorgfalt verftieß, weldhe 
ein praftijder gewifjenhafter Menfh in Angelegenheiten der fraglidhen Art 
aufzuwenden pflegt. Nah dem BSG. bildet nicht mehr die im Berkehr (bei 
zewiffenhaften Menfchen) Ffoleftiv übliche, fondern die zur Sicherheit des 
Berkehr8 erforderlihe Sorgfalt den objeftiven Maßitab des Verhaltens. 
Was erforderlich ift, um einen beftimmten Berlehr, 3. B. den Verkehr mit 
gefährlidgen Stoffen, als ordnungsmäßig erjdheinen zu Iafjen, hat hienad der 
Richter felbftändig ohne KRückhficht auf etwaige eingerijffene oder anfänglich 
vorhandene objektiv zwedmwidrige Verhaltungsgewohnheiten der Beteiligten zu 
heftimmen. Nebrigens ijft au) diejer Makjtab ein relativer infofern, als 
;. B. der Verkehr auf den Strafen einer Großftadt eine größere Sorgfalt 
erfordert, um Störungen und Serlegungen zu vermeiden, al8 derjenige auf 
einer Dorfjirake. 
Neben diejer jogenannten levis culpa fannte da römi{dHe Recht eine og. eulpa 
lata, welde e3 definierte al8 Außerachtlaffung au derjenigen Sorgfalt, die 
"elbft ein gewöhnlicher, nicht einmal gewifjenhafter Menfh angewendet Haben 
Dürde, ein Berftoß gegen die bei Jedermann iÜblige Sorgfalt (culpa lata 
2st non intelligere, quod omnes intelligunt). 
Aug das BGB. kennt den Begriff einer groben Fahrläffigleit, Hat aber 
mit Recht auf die feineSmweg? einwandfreie römijche Definition verzichtet; grobe 
Sahrläifigkeit ift Hienad jede befonder8 jhwere, für Jedermann auf den 
»rften Blig einleuchtende Verlegung der im Verkehr erforderlidhen Sorgfalt. 
x) Da3 römifjche Recht ftellt allgemein den Sag auf: culpa lata dolus est, 
über deflen Sinn und Umfang jedoch die Meinungen jehr auseinander- 
gehen. M. ES. follte damit im römiidhen Recht Vorjaß und grobe Fahr 
[äffigfeit nur zivilrechtlih und infoweit gleichgeftellt werden, al3 e3 fich 
um die Berlekung hofitiver, jei e8 durch Vertrag oder Sejeß auferlegter 
Verpflichtungen handelte. Der Sag galt alfv nicht im Strafrecht, er galt 
zuch nicht für die zivilrechtlichen Delikte, joweit fie dolus vorausfekten. 
Dagegen wurde in allen anderen Füllen, in denen zur Erfüllung kontratt- 
liger oder quafifontraftliher (gefeblicher) Berbflihtungen der Schuldner 
jür dolus einzuijtehen Hatte, die Haftung au auf die culpa lata erftredt. 
Mit Ennecceru3 II S. 293, 475 glaube ich, abweichend von Piand 
Bem, 4 zu 8 276, Dernhburg S. 137, ungeachtet deg Mangel8 einer all- 
*) QZiteratur: vb. Blume, Die FahHrläjfigkeit und ihre Abftufungen im blirgerlidhen 
Kechte, Jahresbericht 1903/04 der Berl. Jur. Gejellihaft; Shin ger, YNeber bewußte Fahr- 
(äffigleit, Bl. f. RU. Bd. 69 S. 172 f.; Lehmann, Die pofitiven Vertragsverlegungen, 
Archiv f. d. zivilijt. Prazis 1896 S. 60 ff.; Litten, Erjaßpfliht des Tierhalter 1905; 
Staub, Die pofitiven VertragSverlegungen 1904; Lehmann, Die UnterlafungsSpflicht 1906 ; 
Beifer, Das Rücktrittsrecht bei hofitiven VBertragsverleßungen 1906; Siber, Zur Theorie 
von Schuld und Haftung in Ihering8s Jahrb. Bd. 50 S. 231—276; Rabel, Haftpflicht des 
a Doerr, Zur Lehre von den hofitiven BertragSverlegungen im „Recht“ 1908 
S, 207 £*
	        
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