Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

nehmer zur Führung verpflichtet ist, oder in der Freiheit, den Betrieb 
stillzulegen, beschränkt ist, in welchem Maße usch. In Deutschland 
besteht in diesen Richtungen die Verordnung vom 8. November 1980 
novelliert durch die Verordnung vom 15. Oktober 1928. (Vorge⸗ 
schrieben: Bei Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmern, bei beab— 
sichtigten Abbruch oder beabsichtigter Stillegung von Betriebsanlagen, 
Anzeigepflicht gegenüber der von der Landeszentralbehörde bezeich⸗ 
neten Behörde, Verpflichtung zur Einhaltung einer Wartezeit, bei 
Abbruch, von 6 Wochen, bei Stillegung von 4 Wochen; Berechtigung 
der Behörde zur Beschlagnahme und Enteignung, letztere gegen aͤnge, 
messene Entschädigung, welche in dem Enteignungsbeschlusse festzu— 
setzen ist und gegen deren Festsetzung der Unternehmer Klage bei dem 
ordentlichen Gerichte erheben kann innerhalb einer Ausschlußfrist von 
6 Monaten. Schuldner bezüglich der Entschädigung ist der Staat.) 
In der Sechoslovakischen Republik bestehen gesetzliche Bestim— 
mungen auf diesem Gebiete nicht! 
Die Vermehrung der Arbeitsgelegenheiten. 
Damaschke definiert „Notstandsarbeiten“ als „Veranstaltungen, die 
ein Gemeinwesen außerhalb des Rahmens der Armenpflege unter— 
nimmt, um arbeitslosen Personen Beschäftigung zu verschaffen“. 
Damaschke, „Aufgaben der Gemeindepolitik“. Bei Gustav Fischer in 
Jena, Seite 58.) Dieses Gemeinwesen kann natürlich ebenso die Ge— 
meinde sein, als ein weiterer Kommunalverband, als der Staat, das 
Land, ein Gau. Wenn man sich damit begnügt, Arbeitslosen, um sie 
vor Not zu schützen, einfach mit Geld oder Naturalien zu unterstützen, 
spricht man von einer „unproduktiven Erwerbslosenfürsorge“, trifft 
man, aber solche Maßnahmen, die bezwecken, durch die Tätigkeit der 
dabei verwendeten Arbeitslosen einen wirtschaftlichen Nutzen zu 
schaffen, dann spricht man von einer „produktiven Erwerbsloͤsenfür— 
sorge“. Die „Notstandsarbeiten“ zählen wir zur produktiven Erwerbs— 
losenfürsorge. (In Deutschland beziehen sich auf die „Notstands— 
arbeiten“, der 8 82 der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge 
vom 16. Feber 1924, nach dem der Reichsarbeitsminister für 
diesen Zweck Darlehen und Zuschüsse aus den Mitteln der Er— 
werbslosenfürsorge bewilligen kann und die auf Grund dieser 
Gesetzesstelle erlassenen Vorschriften des Reichsarbeitsministers über 
öffentliche Notstandsarbeiten vom 17. November 1928. Die Durch— 
führung dieser Vorschriften besorgt die Reichsarbeitsverwaltung)s. 
Für Notstandsarbeiten werden in erster Linie Staat und Gemeinde 
in Betracht kommen. Es wird sich um solche Arbeiten handeln, deren 
Durchführung von einer Zeit, in welcher Arbeitslosigkeit nicht zu be— 
fürchten war, auf einen späteren Zeitpunkt, hauptsächlich auf den 
Winter verlegt wurde, und ferner um Arbeiten, deren Durchführung 
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