nehmer zur Führung verpflichtet ist, oder in der Freiheit, den Betrieb
stillzulegen, beschränkt ist, in welchem Maße usch. In Deutschland
besteht in diesen Richtungen die Verordnung vom 8. November 1980
novelliert durch die Verordnung vom 15. Oktober 1928. (Vorge⸗
schrieben: Bei Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmern, bei beab—
sichtigten Abbruch oder beabsichtigter Stillegung von Betriebsanlagen,
Anzeigepflicht gegenüber der von der Landeszentralbehörde bezeich⸗
neten Behörde, Verpflichtung zur Einhaltung einer Wartezeit, bei
Abbruch, von 6 Wochen, bei Stillegung von 4 Wochen; Berechtigung
der Behörde zur Beschlagnahme und Enteignung, letztere gegen aͤnge,
messene Entschädigung, welche in dem Enteignungsbeschlusse festzu—
setzen ist und gegen deren Festsetzung der Unternehmer Klage bei dem
ordentlichen Gerichte erheben kann innerhalb einer Ausschlußfrist von
6 Monaten. Schuldner bezüglich der Entschädigung ist der Staat.)
In der Sechoslovakischen Republik bestehen gesetzliche Bestim—
mungen auf diesem Gebiete nicht!
Die Vermehrung der Arbeitsgelegenheiten.
Damaschke definiert „Notstandsarbeiten“ als „Veranstaltungen, die
ein Gemeinwesen außerhalb des Rahmens der Armenpflege unter—
nimmt, um arbeitslosen Personen Beschäftigung zu verschaffen“.
Damaschke, „Aufgaben der Gemeindepolitik“. Bei Gustav Fischer in
Jena, Seite 58.) Dieses Gemeinwesen kann natürlich ebenso die Ge—
meinde sein, als ein weiterer Kommunalverband, als der Staat, das
Land, ein Gau. Wenn man sich damit begnügt, Arbeitslosen, um sie
vor Not zu schützen, einfach mit Geld oder Naturalien zu unterstützen,
spricht man von einer „unproduktiven Erwerbslosenfürsorge“, trifft
man, aber solche Maßnahmen, die bezwecken, durch die Tätigkeit der
dabei verwendeten Arbeitslosen einen wirtschaftlichen Nutzen zu
schaffen, dann spricht man von einer „produktiven Erwerbsloͤsenfür—
sorge“. Die „Notstandsarbeiten“ zählen wir zur produktiven Erwerbs—
losenfürsorge. (In Deutschland beziehen sich auf die „Notstands—
arbeiten“, der 8 82 der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge
vom 16. Feber 1924, nach dem der Reichsarbeitsminister für
diesen Zweck Darlehen und Zuschüsse aus den Mitteln der Er—
werbslosenfürsorge bewilligen kann und die auf Grund dieser
Gesetzesstelle erlassenen Vorschriften des Reichsarbeitsministers über
öffentliche Notstandsarbeiten vom 17. November 1928. Die Durch—
führung dieser Vorschriften besorgt die Reichsarbeitsverwaltung)s.
Für Notstandsarbeiten werden in erster Linie Staat und Gemeinde
in Betracht kommen. Es wird sich um solche Arbeiten handeln, deren
Durchführung von einer Zeit, in welcher Arbeitslosigkeit nicht zu be—
fürchten war, auf einen späteren Zeitpunkt, hauptsächlich auf den
Winter verlegt wurde, und ferner um Arbeiten, deren Durchführung
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