ganz bestimmte Beschäftigung oder für ein ganz bestimmtes Unter—
nehmen für einen bestimmten Ausländer auf einer bestimmte Zeit
erteilt und kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Bewilligung
kann gleichzeitig für die Beschäftigung mehrerer Ausländer erteilt
werden, immer aber müssen alle namentlich angeführt sein.
8 7. In dem Gesuche um die Bewilligung, einen oder mehrere
Ausländer zu beschäftigen, muß insbesondere für jeden Ausländer
der Name, Zuname, Tag und Jahr der Geburt, Stand, Staatszuge—
hörigkeit und seine bisherige Beschäftigung angeführt werden, ferner
der Betrieb, die Beschäftigung und allenfalls die Art der Beschäftigung,
für welche die Bewilligung angesprochen wird, sowie auch die Zeit-
dauer, fuͤr welche man die Beschäftigungsbewilligung verlangt.
88. Die Bewilligung ist nur zu erteilen:
wenn in einzelnen Fällen die Lage des Arbeitsmarktes dies zu—
läßt oder wenn dies wichtige volkswirtschaftliche Interessen er—
fordern;
wenn es sich um eine besondere Art der Beschäftigung oder
Leistung handelt, für die inländische Arbeitskräfte nicht gewon—
nen werden können;
wenn schließlich für die Erteilung der Bewilligung außerordent⸗
liche Gründe vom Standpunkte der Familien- oder persönlichen
Verhältnisse sprechen.
3 9. In der Bewilligung ist insbesondere für jeden Ausländer
anzugeben: Name, Geburtsjahr, Stand, Staatszugehörigkeit, weiter
das uͤnternehmen, die Art der Beschäftigung oder Leistung, für welche
die Bewilligung erteilt wurde, ebenso die Zeitdauer, auf die sich die
Bewilligung bezieht. Die Bewilligung kann über schriftliches Ansuchen
des Arbeitgebers verlängert werden, welches einen Monat vor Ablauf
ihrer Dauer bei der zuständigen Behörde einzubringen ist.
8 10. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb 8 Tagen der
zur Exteilung der Bewilligung zuständigen Behörde jeden Arbeits-
antritt von Ausländern bekanntzugeben, ebenso ist der Arbeitsaustritt
anzuführen. Über Aufforderung sind die Arbeitgeber verpflichtet, der⸗—
selben Behörde ein Verzeichnis der Ausländer mit, Angabe ihrer
Staatszugehörigkeit, der Art ihrer Beschäftigung und der Zeit, seit
welcher sie beschäftigt werden, mitzuteilen und die staatliche Ange—
hörigkeit des Auslaäänders. Wenn es dem Dienstgeber nicht moͤglich st,
die Staatszugehörigkeit des Dienstnehmers ordnungsmäßig nachzu⸗
weisen, ist der Dieustnehmer selbst verpflichtet, in glaubwürdiger Art
seine Staatszugehörigkeit nachzuweisen.
8 11. Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grund⸗
lage herausgegebenen Vorschriften, werden, soweit es sich nicht um
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