eine staatliche Bewilligung erforderlich ist; bei denen aber, die bereits
bewilligt sind, wenn sie nach ihren Statuten, den Konzessionsurkun—
den oder nach dem Gesetze verpflichtet sind, bei der Besetzung von
Posten länger dienender Unteroffigiere oder Legionäre zu berüuͤcksich—
tigen: Die Dienstposten, die im Einvernehmen des Ministeriums für
nationale Verteidigung mit dem zuständigen Ministerium bestimmt
werden.“ Bezüglich der Einzelnheiten sei auf das Gesetz verwiesen!
Eine Beschränkung des Arbeitgebers in der Richtung, daß er
unter gewissen Umständen bei der Einstellung von Arbeiiskräften
an die Mitbestimmung der Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes
gebunden ist, kennt unser Recht nicht; das ess. Betriebsausschußgesetz
vpom 12. August 1921, Slg. Nr. 880, sieht wohl im 8 8 ein Zuständig⸗
keit des B.A. bei kollektiven Entlafssungen vor, aber nicht bei Ein—
stellung von Arbeitnehmern. Das deutsche Betriebsratgesetz bestimmt
im 8 74, daß sich bei Masseneinstellungen der Unternehmer längere
Zeit vorher mit dem Betriebsrate ins Einvernehmen zu setzen hat,
der aber nur eine beratende Stimme in dieser Sache hat Bei Einzeln⸗
einstellungen ist nach dem deutschen Gesetz der Gruppenrat zuständig
(88 8188), der mit dem Arbeitgeber Richtlinien“ über die Sin
stellung zu vereinbaren hat, das Verfahren bei Verfehlungen gegen
die Richtlinien ist im Gesetze geregelt.
Die im Laufe der Jahre erflossenen Verordnungen über die
Aufrechterhaltungdes Dienstverhältnisses wäh—
rend der, Dauer der militärischen Ubungen werden
hier zu erwähnen sein; zuletzt erfloß das Geset vom 81. März 1925,
Slg. Nr. 61 (Prager Archiv 1925, Nr. 7). Dieses Gesetz bezieht sich bloß
auf die Waffen- (Dienst-⸗) Ubungen nach 8 22 des Wehrgesetzes und die
außerordentlichen Ubungen, zu welchen jene Personen verpflichtet sind,
denen eine Wehrbegünstigung im Sinne des Gesetzes bom'7. Dez.
1922, Slg. Nr. 870, zuerkannt wurde. Die weiteren Fälle der mili—
tärischen Dienstleistung außer dem Präsenzdienste, nämlich der Fall
der aktiven Dienstleistung bei der Mobilsierung gemäß den 88 28 und
28 des Wehrgesetzes, der Fall der aktiven VDienstleiftung bei einer
außerordentlichen Einberufung der Reserve im Frieden gemaͤß 8 27
des Wehrgesetzes und der Fall der freiwilligen Fortsetzung der aktiven
Dienstleistung gemäß 8 19 Wehrgesetz, sind in diesem Gesetze nicht in⸗
begriffen, weil sie außerordentlicher Natur sind und eine außerordent⸗
liche Verfügung erheischen würden. Für die genannten Fälle trifft
Vorsorge der 8 10 des Gesetzes vom 81. März 1028, &g. der. 61, in⸗
dem er bestimmt: „Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung
die Aufrechterhaltung der Arbeits- (Dienst⸗) Verhältnisse für den
Fall einer Mobilisierung oder einer außerordentlichen Einberufung
der Reserve im Frieden sinngemäß zu regeln.“ Nach 8 1 des Gesetes
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