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A. Datsachen
einer verschärften Aufsicht unterstellt werden. Der Verwirklichung
naͤher stehen die Pläne, die gleiche oder aͤhnliche Ergebnisse lediglich
durch die freiwillige Selbstbeschränkung der Parlamente erreichen
wollen. Es sei in dieser Beziehung an die UÜbung im englischen
Unterhaus erinnert, wo der Speaker Anträge auf Ausgaben, die über
die Regierungsvorschläge hinausgehen, nicht zuläßt. Ferner steigt
der Gedanke auf, gewisse Ausgabenbewilligungen von einem quali⸗
fizierten Mehrheitsbeschluß abhängig zu machen. Ernstere Beachtung
findet auch der Vorschlag, die Senkung der Ausgaben nicht von der
Ausgabe⸗, sondern von der Einnahmeseite her durch Senkung der
Steuern zu erzwingen.
Die Regierungen des Reiches und der Laͤnder als die in erster Linie
zur Verfassungs⸗ und Verwaltungsreform berufenen Stellen haben
bisher nur einmal auf der Länderkonferenz im Januar 1928 in Berlin
zu den grundlegenden Fragen der Verfassungs⸗ und Verwaltungs⸗
reform Stellung genommen. Neben einem finanzpolitischen Aus—
schuß wurde hierbei ein Ausschuß für Verfassungs⸗ und Verwaltungs⸗
reform eingesetzt.