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A. Tatsachen
Nach dem deutschen Betriebsrätegesetz soll der Betriebsrat jedoch
die Betriebsleitung durch Rat unterstützen, „um dadurch mit ihr für
einen möglichst hohen Stand und für möglichste Wirtschaftlichkeit
der Betriebsleistungen zu sorgen“ und — im besonderen — an der
Einführung neuer Arbeitsmethoden fördernd mitzuarbeiten. Ferner
hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat vierteljährlich „einen Bericht
uͤber die Lage und den Gang des Unternehmens und des Gewerbes
im allgemeinen, und über die Leistungen des Betriebes und den zu
erwartenden Arbeitsbedarf im besonderen zu erstatten“ und ihm — in
den größeren Betrieben — eine Betriebsbilanz und Betriebsgewinn⸗
und Verlustrechnung vorzulegen. Diese Bestimmungen sind nach
erfolgter Konzentration teils unzureichend, teils undurchführbar. Wie
—
angeschlossenen Unternehmens in der Lage sein, die Betriebsleitung
durch Rat zu unterstützen, „um für möglichste Wirtschaftlichkeit der
Betriebsleistungen zu sorgen“, da er doch die geheimgehaltenen Ab⸗
sichten der Konzernleitung in der Mehrzahl der Fälle gar nicht kennt?
Und soll die Trustdirektion etwa verpflichtet sein, jedem Betriebsrat
im Verband vierteljährlich „eine Betriebsbilanz vorzulegen“, die selbst
den Leitern der einzelnen Teilunternehmungen verborgen bleibt? Hier
klafft eine erhebliche Lücke im Gesetz, die im Interesse aller Beteiligten
sobald als möglich ausgefüllt werden sollte. Die Schaffung einer
mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestatteten Ver⸗
tretung der Arbeitnehmer konzentrierter Unternehmen bei
den Trust⸗oder Syndikatsleitungen tut dringend not. Daß
hierfür nur hervorragend qualifizierte Personen in Frage kommen
können, ist klar. Wir glauben, daß das Präsentationsrecht für
derartige Stellen ausschließlich den Gewerkschaften vorbehalten
bleiben sollte, die einzig in der Lage sind, ihren Funktionaͤren eine aus⸗
reichende Schulung füͤr solche Stellungen angedeihen zu lassen.
Den Betriebsräten der einzelnen Betriebe würde dann immer
noch die Mitwirkung bei der Durchführung der Rationalisierung nach